Verordnung über die Einkommensgrenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (Einkommensgrenzenverordnung - EinkGrenzVO) Vom 22. April 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 22.04.2003
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2003, 310
§ 1(1) Bei der Belegung einer gemäß dem Landesprogramm zur Förderung der Schaffung altengerechter Wohnungen mit Betreuungsangebot dürfen die in § 9 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes festgelegten Einkommensgrenzen jeweils um bis zu 50 Prozent überschritten werden.(2) Bei der Belegung einer gemäß Richtlinie Wohnungsbau Sozial geschaffenen Wohnung im Mietwohnungsbau dürfen die in § 9 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes festgelegten Einkommensgrenzen jeweils überschritten werden:a) im ersten Förderweg um bis zu 50 Prozent undb) im zweiten Förderweg um bis zu 100 Prozent.(3) Bei der Belegung einer nach der Modernisierungsrichtlinie und nach den Städtebauförderrichtlinien geförderten belegungsgebundenen Wohnung im Mietwohnungsbau dürfen die in § 9 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes festgelegten Einkommensgrenzen jeweils um 100 Prozent überschritten werden.(4) Für Eigennutzerinnen und Eigennutzer dürfen bei der Belegung einer nach der Modernisierungsrichtlinie modernisierten Wohnung die in § 9 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes festgelegten Einkommensgrenzen jeweils um 200 Prozent überschritten werden.(5) Die Einkommensgrenze nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes für zum Haushalt rechnende Personen, die Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes sind, darf für jedes Kind um 200 Prozent überschritten werden.
Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2690), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 7. Januar 2003 (GVOBl. M-V S. 81) verordnet das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung:
§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 19. Januar 2003 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.