WKMKostVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten (Kostenverordnung Wissenschaftsministerium - WKMKostVO M-V)Vom 16. September 2025*)

Ausfertigungsdatum:
16.09.2025
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2025, 554, 557
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage WKMKostVO

Anlage (zu § 1)Allgemeiner Kostentarif Tarifstelle Gegenstand Gebühr/Auslagen in Euro 1 Allgemeine Amtshandlungen entsprechend Zeitaufwand Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellenden miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde: 1.1 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 52,15 (44,50/7,65)1 1.2 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 41,65 (34,00/7,65) 1.3 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 34,15 (26,50/7,65) 1.4 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 30,65 (23,00/7,65) 2 Auslagen 2.1 Beglaubigungen 2.1.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Negativen 5 2.1.2 Beglaubigung von Abschriften je Seite 5 2.1.3 Beglaubigung von mit Büro-Druckgeräten, mit Fotokopier- oder ähnlichen Geräten erstellten Vervielfältigungen a) für den ersten Abdruck je Urkunde 3 b) für jeden weiteren Abdruck 2 2.1.4 Beglaubigung von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland 15 2.1.5 Beglaubigung von Zeugnissen 5,50 2.1.6 sonstige Beglaubigungen 5,50 2.2 Vervielfältigungen, Computerausdrucke je Seite Anmerkung zu Tarifstelle 2.2 Tarifstelle 2.2 findet nur Anwendung, wenn der aufgeführte Gegenstand im Zusammenhang mit der Durchführung einer Amtshandlung zu erstellen ist. Anderenfalls findet § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Landesverwaltungskostengesetzes Anwendung. 2.2.1 im Format bis DIN A 3 (schwarz/weiß) a) für die ersten 50 Seiten 0,50 b) ab der 51. Seite 0,15 2.2.2 im Format bis DIN A 3 (in Farbe) a) für die ersten 50 Seiten 1 b) ab der 51. Seite 0,30 3 Wissenschaft und Forschung, Hochschulen Anmerkung zu den Tarifstellen 3.1 bis 3.4: Im Falle einer Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch kann die Gebühr ermäßigt oder erlassen werden. 3.1 Entscheidung über Anträge auf Umwandlung ausländischer akademischer Grade in einen entsprechenden deutschen Grad für nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigte nach § 42 Absatz 1 Satz 4 des Landeshochschulgesetzes 125 bis 250 3.2 Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Fach-, Ingenieur- und Hochschulabschlüssen ohne Diplom nach Artikel 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages 125 3.3 Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen mit Diplom nach Artikel 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages 45 3.4 Staatliche Anerkennung privater Hochschulen nach den §§ 108, 109 und 111 des Landeshochschulgesetzes 3.4.1 Beratung und Vorprüfung der Antragsunterlagen für die Konzeptprüfung einschließlich der Einreichung des Antrages 2 505 bis 5 840 3.4.2 Prüfung und Entscheidung des Antrages auf erstmalige Entscheidung über die staatliche Anerkennung 1 670 bis 5 005 3.4.3 Prüfung der Erfüllung von Auflagen gemäß § 109 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes 210 bis 835 3.4.4 Entscheidung über einen Antrag auf Änderung der staatlichen Anerkennung 315 bis 1 670 3.4.5 Beratung und Vorprüfung der Antragsunterlagen für die institutionelle Akkreditierung einschließlich der Einreichung des Antrages 1 670 bis 6 260 3.4.6 Entscheidung über die Verlängerung der staatlichen Anerkennung 835 bis 4 175 3.4.7 Entscheidung über den Verlust der staatlichen Anerkennung gemäß § 111 des Landeshochschulgesetzes 835 bis 4 175 3.4.8 Sonstige Amtshandlungen, die auf Antrag des Trägers der privaten Hochschule erfolgen 105 bis 835 4 Denkmalpflege 4.1 Erteilung einer Nachforschungsgenehmigung nach § 12 des Denkmalschutzgesetzes 75 bis 150 4.2 Entscheidung über Anträge zur Eintragung in die Restauratorenliste nach den §§ 3, 8 und 9 des Restauratorgesetzes 90 bis 155 5 Umsatzsteuerbefreiung Bescheinigungen zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes 85 bis 400 6 Kulturgutschutzgesetz 6.1 Entscheidung über die Erteilung eines Negativattests nach § 14 Absatz 7 des Kulturschutzgesetzes für ein einzelnes Objekt 260 bis 700 6.2 Entscheidung über die Erteilung eines Negativattests nach § 14 Absatz 7 des Kulturschutzgesetzes für eine Mehrzahl von zusammenhängenden Objekten (Sammlung) 845 bis 1 200 6.3 Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nach § 24 Absatz 1 des Kulturschutzgesetzes für ein einzelnes Objekt 95 bis 200 6.4 Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nach § 24 Absatz 1 des Kulturschutzgesetzes für eine Mehrzahl von zusammenhängenden Objekten (Sammlung) 180 bis 285

§ 1

Kostenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze

§ 1 Kostenpflichtige Tatbestände, GebührensätzeFür Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten werden Kosten nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Allgemeinen Kostentarif erhoben.

§ 2

Ermäßigung, Befreiung

§ 2 Ermäßigung, BefreiungGebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung für Amtshandlungen können nur vorgenommen werden, soweit dies im Allgemeinen Kostentarif vorgesehen ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.