BüGembeteilG M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windenergie- und Solaranlagen in Mecklenburg-Vorpommern (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz - BüGembeteilG M-V) Vom 23. April 2026*

Ausfertigungsdatum:
23.04.2026
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2026, 370
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für alle genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 sowie Nummer 1.6 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, einschließlich des vollständigen Austauschs von Anlagen bei einem Repowering im Sinne von § 16b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt worden sind.(2) Dieses Gesetz gilt für Freiflächenanlagen ab einer installierten Leistung von 1 000 Kilowatt im Sinne des § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 52) geändert worden ist.(3) Für Freiflächenanlagen gilt Absatz 1 Halbsatz 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der immissionsrechtlichen Genehmigung der Beschluss der Gemeinde, einen Bebauungsplan aufzustellen, tritt. Für den Fall, dass kein Bebauungsplan erforderlich ist, ist der Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung maßgebend.(4) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind1. Windenergieanlagen auf See,2. Windenergieanlagen, die nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, als unselbstständiger Teil eines privilegierten Betriebes genehmigungsfähig sind,3. Windenergieanlagen im Sinne des § 3 Nummer 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die in erster Linie der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen dienen, können von der zuständigen Behörde auf Antrag von dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Prototypenanlagen für den vorgesehenen Zeitraum in erster Linie der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen dient,4. Windenergieanlagen und Freiflächenanlagen, die von Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des § 3 Nummer 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geplant, errichtet oder betrieben werden,5. besondere Solaranlagen im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

§ 10

Abschluss der Verhandlungen über die Beteiligungsvereinbarung

§ 10 Abschluss der Verhandlungen über die Beteiligungsvereinbarung(1) Für den Abschluss der Verhandlungen über die Beteiligungsvereinbarung für Freiflächenanlagen gelten die Vorschriften für Windenergieanlagen gemäß § 6 nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechend.(2) Der Vorhabenträger und die beteiligungsberechtigten Gemeinden haben innerhalb eines Jahres nach Beschluss des für die Freiflächenanlage geltenden Bebauungsplans oder, sofern ein Bebauungsplan für die Freiflächenanlage nicht erforderlich ist, innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Baugenehmigung eine Beteiligungsvereinbarung zu schließen.

§ 11

Ersatzbeteiligung an Photovoltaik-Freiflächenanlagen

§ 11 Ersatzbeteiligung an Photovoltaik-Freiflächenanlagen(1) Wenn der Vorhabenträger und die beteiligungsberechtigte Gemeinde nicht innerhalb der in § 10 genannten Frist eine Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen haben und die Verhandlungen entsprechend § 6 Absatz 2 und 3 zu keiner einvernehmlichen Vereinbarung geführt haben, ist der Vorhabenträger zur Ersatzzahlung in Höhe von 2 000 Euro je volles Megawatt installierter Leistung gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 verpflichtet. Bei mehreren beteiligungsberechtigten Gemeinden gilt § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend.(2) Die Ersatzzahlung ist auf Antrag für Projekte von Gemeinden innerhalb des Landkreises, in dem die beteiligungsberechtigte Gemeinde belegen ist, oder eines Unternehmens in Trägerschaft von Gemeinden innerhalb des Landkreises, in dem die beteiligungsberechtigte Gemeinde belegen ist, zu verwenden. Antragsberechtigt sind Gemeinden, in denen eine Freiflächenanlage betrieben wird.(3) Wird die Auskömmlichkeit des Vorhabens durch die Verpflichtung zur Ersatzzahlung gefährdet, kann der Vorhabenträger einen Antrag entsprechend § 7 Absatz 2 an die zuständige Behörde stellen. Die Reduzierung der Ersatzzahlung nach Satz 1 sollte im Regelfall einen Mindestbetrag von 1 000 Euro je volles Megawatt installierter Leistung nicht unterschreiten.

§ 12

Gesellschaftsrechtliche Beteiligung

§ 12 Gesellschaftsrechtliche BeteiligungEinigt sich der Vorhabenträger mit den beteiligungsberechtigten Gemeinden auf eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung, dann ist der Vorhabenträger verpflichtet, dem zu beteiligenden Rechtsträger ein Angebot für den Kauf von Gesellschaftsanteilen nach Maßgabe der §§ 13, 14 und 15 zu machen.

§ 13

Gesellschaftsform

§ 13 Gesellschaftsform(1) Einigt sich der Vorhabenträger mit einer oder mehreren beteiligungsberechtigten Gemeinden im Rahmen einer Beteiligungsvereinbarung auf eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung, dann hat die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen und Freiflächenanlagen durch eine ausschließlich diesen Zwecken dienende projektbezogene Gesellschaft, hinsichtlich derer der Anteilserwerb stattfindet, zu erfolgen. Die Gesellschaft ist projektbezogen, wenn sie ein Vorhaben betrifft. Eine Beteiligung der Gesellschaft nach Satz 1 an anderen Gesellschaften ist nur zulässig, wenn es sich um ein untergeordnetes Hilfs- oder Nebengeschäft handelt. Bei einer Auslagerung von Tätigkeiten auf andere Gesellschaften hat die Gesellschaft sich die Gestaltungs-, Lenkungs- und Weisungsrechte ausdrücklich vorzubehalten.(2) Die Gesellschaft muss nach ihrer Rechtsform und konkreten Ausgestaltung die auf den Einlagebetrag beschränkte Haftung der nach diesem Gesetz Beteiligten im Außen- und Innenverhältnis sicherstellen.(3) Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung sind entsprechend den Vorgaben der Kommunalverfassung für eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von Gemeinden mit maßgeblichem Einfluss an einem Unternehmen oder Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts auszugestalten.

§ 14

Angebot auf gesellschaftsrechtliche Beteiligung

§ 14 Angebot auf gesellschaftsrechtliche Beteiligung(1) Einigen sich der Vorhabenträger und die beteiligungsberechtigten Gemeinden im Rahmen einer Beteiligungsvereinbarung nach § 3 Absatz 4 auf eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung, dann hat der Vorhabenträger mindestens 20 Prozent der Anteile an der Gesellschaft zum Kauf zu offerieren. Diese Quote bestimmt sich nach der Summe aller Gesellschaftseinlagen.(2) Für den Fall, dass mehrere Gemeinden an einem Vorhaben beteiligungsberechtigt sind und nicht alle beteiligungsberechtigten Gemeinden eine Vereinbarung über eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung abschließen, dann bestimmt sich der Anteil der mindestens zu offerierenden Gesellschaftsanteile1. bei einem Vorhaben von Windenergieanlagen anhand des Verhältnisses zwischen der Fläche des jeweiligen Gemeindegebiets am 2,5-Kilometer-Umkreis der Anlage und der gesamten Fläche des 2,5-Kilometer-Umkreises der Anlage im Landesgebiet multipliziert mit 20 Prozentpunkten oder2. bei einem Vorhaben von Freiflächenanlagen anhand des Anteils des jeweiligen Gemeindegebiets an dem Vorhaben von Freiflächenanlagen multipliziert mit 20 Prozentpunkten.(3) Die offerierten Gesellschaftsanteile dürfen durch den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung nicht schlechter gestellt werden als die übrigen Anteile.(4) Der Vorhabenträger hat mit der Angebotsunterbreitung die folgenden Informationen mitzuteilen:1. Bezeichnung der Projektgesellschaft unter Angabe der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, falls diese abweichend vom Vorhabenträger ist,2. Benennung der Gesellschafterin, des Gesellschafters oder der Gesellschafter, welche die Geschäftsanteile als Vertragspartner der beteiligungsberechtigten Gemeinde zur Verfügung stellen,3. Angabe des Anteilspreises,4. Angabe des Gesamtinvestitionsvolumens und der Summe aller Gesellschaftseinlagen unter Angabe der Summe der nach diesem Gesetz offerierten Anteile,5. Benennung der Kontaktdaten einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners des Vorhabenträgers in Deutschland, bei dem sich die beteiligungsberechtigte Gemeinde näher informieren können,6. eine Zusammenfassung des Ergebnisses der Bestimmung des Eigenkapitals der Gesellschaft sowie des nach § 15 Absatz 2 erstellten Ertragswertgutachtens mit dem Hinweis auf die Erstellung durch eine öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferin oder einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder des alternativen Nachweisverfahrens nach § 15 Absatz 3.(5) Die Empfänger eines Angebots zum Erwerb gesellschaftsrechtlicher Anteile nach diesem Gesetz sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die angebotenen Gesellschaftsanteile anzunehmen.

§ 15

Ermittlung des Kaufpreises bei gesellschaftsrechtlicher Beteiligung

§ 15 Ermittlung des Kaufpreises bei gesellschaftsrechtlicher Beteiligung(1) Der Kaufpreis für jeden offerierten Anteil bestimmt sich nach der quotalen Beteiligung des einzelnen Anteils am Eigenkapital der Gesellschaft.(2) Das Eigenkapital der Gesellschaft errechnet sich aus der Summe des Wertes aller Vermögensgegenstände der Gesellschaft abzüglich des zur Finanzierung aufgenommenen Fremdkapitals und etwaiger weiterer fremdkapitalähnlicher Instrumente (Nettofinanzverbindlichkeiten) sowie sonstiger Schulden der Gesellschaft.(3) Der Vorhabenträger und die beteiligungsberechtigten Gemeinden können sich abweichend von Absatz 2 gemeinsam auf ein anderes Verfahren zur Ermittlung des Gesellschaftswertes und des Kaufpreises der Anteile einigen.

§ 16

Zweckbindung

§ 16 Zweckbindung(1) Die auf diesem Gesetz beruhenden Vereinbarungen sowie die projektbezogene Vergabe der zu leistenden Ersatzzahlung müssen den Zweck der Akzeptanzsteigerung für Windenergievorhaben oder Photovoltaik-Freiflächenvorhaben verfolgen. Die beteiligungsberechtigten Gemeinden haben die zur Erfüllung des Gesetzes zu leistenden Zahlungen zweckbestimmt einzusetzen. Zur Erreichung dieses Zwecks kommen insbesondere Maßnahmen in Betracht zur1. Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur,2. Optimierung der Energiekosten oder des Energieverbrauchs der Gemeinde oder der Einwohner,3. Information über die Solarenergie oder die Windenergie und deren Erzeugung,4. Förderung kommunaler Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Kultur, Bildung oder Freizeit dienen, oder unternehmerischer Tätigkeiten in der Gemeinde, soweit für die Einwohner jeweils ein ausreichender Bezug zu den aus der Solarenergieerzeugung oder Windenergieerzeugung generierten Geldmitteln erkennbar ist,5. Förderung und Umsetzung von Klima-, Wasser- und Artenschutz sowie Klimaanpassung.Für Pflichtaufgaben der Gemeinden können sie Verwendung finden, sofern die Verwendung mit dem gesetzlich verfolgten Zweck der Akzeptanzsteigerung vereinbar ist. Die Einnahmen aus der Beteiligungsvereinbarung werden von den Finanzausgleichsvorschriften des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht erfasst.(2) Im Rahmen der Mittelverwendung sind unter dem Gesichtspunkt der Akzeptanzgewinnung die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zu berücksichtigen.

§ 17

Transparenz

§ 17 Transparenz(1) Die zuständige Behörde veröffentlicht im Energieatlas Mecklenburg-Vorpommern zu den Vorhaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Informationen über die Genehmigungen sowie abgeschlossenen Beteiligungsvereinbarungen und durchgeführten Ersatzbeteiligungen.(2) Die für den Bauantrag für Freiflächenanlagen zuständige Bauaufsichtsbehörde hat dem für Energie zuständigen Ministerium eine Abschrift der Genehmigung auf elektronischem Weg zu übermitteln.(3) Die für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen zuständige Genehmigungsbehörde hat dem für Energie zuständigen Ministerium eine Abschrift der Genehmigung auf elektronischem Weg zu übermitteln.

§ 18

Zuständigkeiten und Verordnungsermächtigung

§ 18 Zuständigkeiten und Verordnungsermächtigung(1) Zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz ist das für Energie zuständige Ministerium.(2) Das für Energie zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zu erlassen über1. die Ausgestaltung und Umsetzung der Beteiligungsformen gemäß § 3 Absatz 4,2. die Ausgestaltung des Transparenzregisters im Energieatlas in Bezug auf die in § 17 Absatz 1 bis 3 benannten Informationen.(3) Das für Energie zuständige Ministerium wird ermächtigt, eine Richtlinie, die die Bedingungen und das Verfahren für die Zuweisung von Geldern aus der Ersatzzahlung nach § 7 Absatz 3 festlegt, zu erlassen.

§ 19

Übergangsregelung

§ 19 ÜbergangsregelungFür Windenergieanlagen, denen vor dem 28. April 2026 die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde, gilt das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz vom 18. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 258), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1032) geändert worden ist, fort.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Beteiligungsberechtigte Gemeinde ist1. die Gemeinde, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2,5 Kilometern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet, oder2. die Standortgemeinde der Photovoltaik-Freiflächenanlage.(2) Standortgemeinde ist die Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet sich die Anlage befindet.(3) Einwohnerinnen und Einwohner sind diejenigen natürlichen Personen, die ihre Hauptwohnung nach dem § 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes innerhalb des Gemeindegebietes einer beteiligungsberechtigten Gemeinde haben. Soweit für die Beteiligung erforderlich, hat die durchführende Gemeinde die für die Beteiligung erforderlichen Angaben dem Vorhabenträger jährlich zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde wird hierzu berechtigt, die erforderlichen Daten bei den Meldebehörden abzufragen.(4) Freiflächenanlage ist eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.(5) Vorhaben ist1. die Gesamtheit aller räumlich zusammenhängenden Windenergieanlagen, für die ein Vorhabenträger eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb beantragt, oder2. die Gesamtheit aller räumlich zusammenhängenden Freiflächenanlagen, für die ein Vorhabenträger eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb beantragt oder die der Vorhabenträger als ein zusammenhängendes Projekt betreibt.(6) Vorhabenträger ist derjenige, der die für die Errichtung von Windenergieanlagen oder Freiflächenanlagen erforderlichen Genehmigungen beantragt, sowie dessen Rechtsnachfolger. Ist eine Genehmigung nicht erforderlich, so ist Vorhabenträger, wer die Errichtung der Windenergieanlagen oder Freiflächenanlagen beabsichtigt, sowie dessen Rechtsnachfolger. Nach Inbetriebnahme der Windenergieanlagen oder Freiflächenanlagen ist Vorhabenträger der Betreiber der Anlage.

§ 20

Evaluierung

§ 20 EvaluierungDie Landesregierung berichtet dem Parlament zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über dessen Auswirkungen und eventuell notwendige Anpassungen.

§ 3

Beteiligungsvereinbarung

§ 3 Beteiligungsvereinbarung(1) Der Vorhabenträger und die beteiligungsberechtigten Gemeinden sind verpflichtet, Verhandlungen über eine Beteiligungsvereinbarung zur Art und Weise der Beteiligung an dem Vorhaben zu führen mit dem Ziel, eine Beteiligungsvereinbarung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften abzuschließen. Das Beteiligungsangebot muss Maßnahmen für die finanzielle Beteiligung der örtlichen Gemeinschaft aller beteiligungsberechtigten Gemeinden vorsehen. Ein nicht durch sachliche Gründe getragenes Beteiligungsangebot ist unzulässig.(2) Das Angebot des Vorhabenträgers muss eine jährliche Zahlung von 5 000 Euro je volles Megawatt installierter Leistung für die Gemeinde und eine jährliche Zahlung von 5 000 Euro je volles Megawatt installierter Leistung für Einwohnerinnen und Einwohner beinhalten. Bei Anlagen, die zu über 50 Prozent der Versorgung von Abnehmern im Umkreis mittels Direktleitung dienen, verringern sich die anzubietenden Zahlungen auf jeweils 2 500 Euro je volles Megawatt installierter Leistung jeweils für Gemeinde und Einwohnerinnen und Einwohner. Bei mehreren beteiligungsberechtigten Gemeinden ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets an der Fläche des Umkreises nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 aufzuteilen. Die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner hat in Form von Gutschriften auf die Stromrechnung oder als Haushaltsdirektzahlung zu erfolgen. Für das Jahr der Inbetriebnahme und der Außerbetriebnahme hat die Zahlung zeitanteilig je angefangenen Monat zu erfolgen. Die Zahlung ist zum 1. April eines Jahres, erstmalig im auf den Abschluss der Beteiligungsvereinbarung folgenden Jahr, fällig.(3) Anstelle des Angebots nach Absatz 2 kann die Gemeinde verlangen, dass der Vorhabenträger eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung in Höhe von mindesten 10 Prozent oder den Kauf einer oder mehrerer Windenergieanlagen anbietet. Das Angebot einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an die jeweilige Gemeinde bestimmt sich anhand des Verhältnisses zwischen der Fläche des jeweiligen Gemeindegebiets am 2,5-Kilometer-Umkreis der Anlage und der gesamten Fläche des 2,5-Kilometer Umkreises der Anlage im Landesgebiet multipliziert mit 10 Prozentpunkten. Neben dem Angebot der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung muss ein Angebot zur Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner enthalten sein, das einem Wert von 5 000 Euro je volles Megawatt installierter Leistung entspricht. Bei Anlagen, die zu über 50 Prozent der Versorgung von Abnehmern im Umkreis mittels Direktleitung dienen, verringert sich die anzubietende Beteiligung auf 2 500 Euro je volles Megawatt installierter Leistung für die Einwohnerinnen und Einwohnern.(4) Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 2 oder Absatz 3 nicht zustande kommt, können der Vorhabenträger und die beteiligungsberechtigten Gemeinden sich auf eine oder mehrere Beteiligungsformen aus dem folgenden Katalog einigen:1. gesellschaftsrechtliche Beteiligung einer Genossenschaft,2. Direktzahlungen an die beteiligungsberechtigten Gemeinden (finanzielle Beteiligung der Gemeinden) oder an einen gemeinnützigen Verein mit Sitz in einer beteiligungsberechtigten Gemeinde oder einer gemeinnützigen Stiftung mit Sitz in einer beteiligungsberechtigten Gemeinde oder einer landesweit tätigen gemeinnützigen Stiftung (mittelbare Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner),3. Strompreisgutschriften für die Einwohnerinnen und Einwohner,4. vergünstigte Stromtarife für die Einwohnerinnen und Einwohner,5. Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner in Form von haushaltsbezogenen Direktzahlungen (Haushaltszahlungen).(5) Die Beteiligungsvereinbarung nach Absatz 4 kann sowohl nur eine Beteiligung der Gemeinden als auch nur eine Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner sowie eine Kombination der Beteiligung von Gemeinden und Einwohnerinnen und Einwohnern vorsehen.(6) Der Vorhabenträger und die beteiligungsberechtigten Gemeinden können sich auf eine andere als die vorstehend in Absatz 4 aufgezählten Möglichkeiten wirtschaftlicher Teilhabe einigen.(7) Die Beteiligungsvereinbarung muss Maßnahmen mit einem wirtschaftlichen Wert von insgesamt mindestens 0,2 bis höchstens 0,6 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich produzierte Strommenge ab Inbetriebnahme der Anlage vorsehen. Dies gilt nicht im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung oder einer Beteiligung über eine Realteilung.(8) Die Beteiligungsvereinbarung muss für den gesamten Zeitraum ab Inbetriebnahme der Windenergieanlagen bis zu deren Außerbetriebnahme gelten. Zahlungen aufgrund von Vereinbarungen nach § 6 Absatz 2 und § 6 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes können angerechnet werden.(9) Die kommunalrechtlichen Bestimmungen der Kommunalverfassung über die wirtschaftliche Betätigung bleiben unberührt.

§ 4

Informationspflichten; Beginn der Verhandlungen über die Beteiligungsvereinbarung

§ 4 Informationspflichten; Beginn der Verhandlungen über die Beteiligungsvereinbarung(1) Der Vorhabenträger erarbeitet einen Vorschlag für eine Beteiligungsvereinbarung. Zu diesem Zweck tritt der Vorhabenträger von Windenergieanlagen nach öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens nach § 10 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Kontakt mit den beteiligungsberechtigten Gemeinden, um eine Übereinstimmung für den Vorschlag herzustellen.(2) Der Vorhabenträger ist verpflichtet, die beteiligungsberechtigten Gemeinden über die für die Windenergieanlage erfolgte Genehmigung spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Genehmigung in Textform zu informieren.

§ 5

Verhandlung der Beteiligungsvereinbarung bei mehreren beteiligungsberechtigten Gemeinden

§ 5 Verhandlung der Beteiligungsvereinbarung bei mehreren beteiligungsberechtigten Gemeinden(1) Sind mehrere Gemeinden in Bezug auf ein Vorhaben beteiligungsberechtigt, bestimmen diese spätestens drei Monate nach der Bekanntgabe über die erfolgte immissionsschutzrechtliche Genehmigung das für sie zuständige Amt oder eine Gemeinde oder eine verhandlungsführende Gruppe gegenüber dem Vorhabenträger als Bevollmächtigten für die Verhandlungen über die Beteiligungsvereinbarung und den Vertragsschluss.(2) Kommt eine fristgemäße Einigung über die Bevollmächtigung nach Absatz 1 nicht zustande, gilt das für die beteiligungsberechtigten Gemeinden zuständige Amt als befugt, die Verhandlungen mit dem Vorhabenträger im Namen aller beteiligungsberechtigten Gemeinden über die Beteiligungsvereinbarung zu führen. Ist mehr als ein Amt für die beteiligungsberechtigten Gemeinden zuständig, dann setzt sich die zu den Verhandlungen befugte Gruppe aus den zuständigen Ämtern zusammen. Ist eine amtsfreie Gemeinde beteiligungsberechtigt, so ist diese Bestandteil der verhandlungsführenden Gruppe.(3) Der Abschluss der Beteiligungsvereinbarung infolge der Verhandlungen nach Absatz 2 obliegt den jeweiligen beteiligungsberechtigten Gemeinden.

§ 6

Abschluss der Verhandlungen über die Beteiligungsvereinbarung

§ 6 Abschluss der Verhandlungen über die Beteiligungsvereinbarung(1) Der Vorhabenträger und die beteiligungsberechtigten Gemeinden schließen innerhalb eines Jahres nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Windenergieanlagen eine Beteiligungsvereinbarung. Ist die Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch aufschiebenden Rechtsbehelf gehemmt, verlängert sich die Frist in Satz 1 entsprechend um die Dauer der Hemmung. Der Vorhabenträger unterrichtet die beteiligungsberechtigte Gemeinde oder den nach § 5 bestimmten Berechtigten in Textform über das Ereignis, das zur Hemmung führt, sowie über dessen Wegfall.(2) Der Vorhabenträger und die beteiligungsberechtigte Gemeinde können die Frist nach Absatz 1 einmalig einvernehmlich um einen Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängern.(3) Die Vereinbarung ist unmittelbar nach dem Zustandekommen durch den Vorhabenträger an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zusätzlich zur Vereinbarung hat der Vorhabenträger sein Beteiligungsangebot zu übermitteln. Der Abschluss der Vereinbarung und die Übermittlung kann vor Ablauf der Frist des Absatzes 1 Satz 1 stattfinden.(4) Die Vereinbarung wird wirksam, wenn die zuständige Behörde gegen die Vereinbarung keine Bedenken äußert. Die Bedenken sind innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Vereinbarung in Schriftform zu äußern. Sofern rechtserhebliche Bedenken entgegenstehen, wirkt die Behörde auf eine rechtskonforme Vereinbarung hin, die der vorgelegten Vereinbarung wirtschaftlich nahekommt. Bedarf es zur Wirksamkeit einer gesetzlich vorgesehenen Entscheidung einer öffentlichen Stelle, bleibt diese durch die Regelung des Satzes 1 unberührt.(5) Liegt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme vor dem Zeitpunkt des Abschlusses der Beteiligungsvereinbarung oder vor dem Zeitpunkt des Absatzes 4 Satz 3, findet die Beteiligungsvereinbarung ab Inbetriebnahme der ersten Anlage des Vorhabens Anwendung.

§ 7

Ersatzbeteiligung an Windenergieanlagen

§ 7 Ersatzbeteiligung an Windenergieanlagen(1) Kommt innerhalb der Frist des § 6 Absatz 1 und 2 zwischen den Vertragsparteien keine Beteiligungsvereinbarung zustande, ist der Vorhabenträger verpflichtet, ab Inbetriebnahme der Windenergieanlage für die gesamte Betriebsdauer eine Ersatzzahlung in Höhe von 7 500 Euro je volles Megawatt installierter Leistung zu zahlen. Bei mehreren beteiligungsberechtigten Gemeinden gilt § 6 Absatz 2 Satz 4 bis 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend.(2) Der Vorhabenträger kann bei dem für Energie zuständigen Ministerium beantragen, die Höhe der Ersatzzahlung abweichend von Absatz 1 festzulegen, wenn er nachweist, dass die Auskömmlichkeit des Vorhabens durch die Verpflichtung zur Ersatzzahlung gefährdet wird. Die Reduzierung der Ersatzzahlung nach Satz 1 sollte im Regelfall einen Mindestbetrag von 5 000 Euro je volles Megawatt installierter Leistung nicht unterschreiten.(3) Die Ersatzzahlung nach den Absätzen 1 und 2 ist eine einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung. Sie wird kalenderjährlich jeweils zum 1. April fällig. Sie ist an das Land Mecklenburg-Vorpommern zu leisten und auf Antrag im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 zweckgebunden für Projekte von Gemeinden innerhalb des Landkreises, in dem die beteiligungsberechtigte Gemeinde belegen ist, oder eines Unternehmens in Trägerschaft von Gemeinden innerhalb des Landkreises, in dem die beteiligungsberechtigte Gemeinde belegen ist, zu verwenden. Antragsberechtigt sind Gemeinden, deren Flächen zumindest teilweise in einer Entfernung von 2,5 Kilometern zu einer Windenergieanlage liegen. Das für Energie zuständige Ministerium übernimmt die damit im Zusammenhang anfallenden Aufgaben.(4) Die zuständige Behörde kann den Vorhabenträger zur Zahlung in Höhe von 2 500 Euro je volles Megawatt installierter Leistung an einen gemeinnützigen Verein mit Sitz in einer beteiligungsberechtigten Gemeinde oder einer gemeinnützigen Stiftung mit Sitz in einer beteiligungsberechtigten Gemeinde verpflichten. Die Zahlung ist auf die zu leistende Zahlung nach Absatz 1 anzurechnen.(5) Wenn keine Beteiligungsvereinbarung zustande kommt, sind die beteiligungsberechtigten Gemeinden jederzeit berechtigt, Verhandlungen mit dem Vorhabenträger aufzunehmen. Führt dies zu einer Beteiligungsvereinbarung im Sinne dieses Gesetzes, entfällt die Ersatzbeteiligung. Es gelten § 6 Absatz 3 und 4. Abweichend von § 3 Absatz 8 gilt die Beteiligungsvereinbarung ab dem Abschluss bis zur Außerbetriebnahme der Anlage.(6) Ist bei mehreren beteiligungsberechtigten Gemeinden mit einer oder mehreren Gemeinden keine Vereinbarung getroffen worden, ist jede beteiligungsberechtigte Gemeinde berechtigt, mit dem Vorhabenträger Verhandlungen über den auf sie entfallenden Anteil aufzunehmen. Es gelten § 6 Absatz 3 und 4. Abweichend von § 3 Absatz 8 gilt die Beteiligungsvereinbarung ab dem Abschluss bis zur Außerbetriebnahme der Anlage.

§ 8

Beteiligungsvereinbarung

§ 8 Beteiligungsvereinbarung(1) Für Freiflächenanlagen gelten die Vorschriften für Windenergieanlagen entsprechend, soweit sich aus den nachstehenden Regelungen der §§ 8 bis 11 keine Abweichungen ergeben.(2) Das Angebot des Vorhabenträgers muss eine jährliche Zahlung von 1 000 Euro je volles Megawatt installierter Leistung für die Gemeinde und eine jährliche Zahlung von 1 000 Euro je volles Megawatt installierter Leistung für Einwohnerinnen und Einwohner beinhalten. Bei Anlagen, die zu über 50 Prozent der Versorgung von Abnehmern im Umkreis mittels Direktleitung dienen, verringern sich die anzubietenden Zahlungen auf jeweils 500 Euro je volles Megawatt installierter Leistung jeweils für Gemeinde und Einwohnerinnen und Einwohner. Die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner hat in Form von Gutschriften auf die Stromrechnung oder als Haushaltsdirektzahlung zu erfolgen. Für das Jahr der Inbetriebnahme und der Außerbetriebnahme hat die Zahlung zeitanteilig je angefangenen Monat zu erfolgen. Die Zahlung ist zum 1. April eines Jahres, erstmalig im auf den Abschluss der Beteiligungsvereinbarung folgenden Jahr, fällig.(3) Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande kommt, gilt § 3 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass auch eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung nach den Maßgaben der §§ 12, 13, 14 und 15 oder der Kauf eines oder mehrerer PV-Module vereinbart werden können. § 3 Absatz 3 gilt nicht.(4) Die Beteiligungsvereinbarung nach § 3 Absatz 4 muss Maßnahmen mit einem wirtschaftlichen Wert von insgesamt mindestens 0,1 bis höchstens 0,3 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich produzierte Strommenge ab Inbetriebnahme der Anlage vorsehen.

§ 9

Informationspflichten; Beginn der Verhandlungen über die Beteiligungsvereinbarung

§ 9 Informationspflichten; Beginn der Verhandlungen über die Beteiligungsvereinbarung(1) Für die Pflicht des Vorhabenträgers nach § 4 Absatz 1 ist für Freiflächenanlagen auf die Einreichung des vollständigen Antrags auf Baugenehmigung oder die Beteiligung der Öffentlichkeit durch die Gemeinde zur Aufstellung des Bebauungsplans nach § 3 des Baugesetzbuches abzustellen.(2) Der Vorhabenträger ist verpflichtet, die beteiligungsberechtigten Gemeinden über die erfolgte Genehmigung der Freiflächenanlage spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Genehmigung in Textform zu informieren. Die Pflicht entfällt, wenn für die Freiflächenanlage ein Bebauungsplan erforderlich ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.