Landesverordnung über die Zuständigkeiten, die Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung und die Förderung der Weiterbildungsdatenbank nach dem Gesetz zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Weiterbildungslandesverordnung - WBLVO M-V) Vom 28. Juli 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 28.07.2011
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2011, 864
Zuständige Behörden für die Durchführung des Weiterbildungsförderungsgesetzes
§ 1 Zuständige Behörden für die Durchführung des Weiterbildungsförderungsgesetzes(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Weiterbildungsförderungsgesetzes ist das für Bildung zuständige Ministerium, soweit das Gesetz und diese Rechtsverordnung nichts anderes bestimmen.(2) Die Zuständigkeit für die Förderung der Weiterbildungsbereiche wird wie folgt geregelt:1. Das für Bildung zuständige Ministerium ist für die Förderung der allgemeinen Weiterbildung im Sinne des § 4 Nummer 1 des Weiterbildungsförderungsgesetzes sowie für die Förderung gemäß § 8 und § 9 des Weiterbildungsförderungsgesetzes zuständig.2. Das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich die Landeszentrale für politische Bildung errichtet ist, ist für die Förderung der politischen Weiterbildung im Sinne des § 4 Nummer 2 des Weiterbildungsförderungsgesetzes zuständig.3. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist für die Förderung der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 4 Nummer 3 des Weiterbildungsförderungsgesetzes sowie für die Aufgaben nach § 10 des Weiterbildungsförderungsgesetzes zuständig.
Verwaltungsgebühr
§ 10 VerwaltungsgebührDie Erhebung von Verwaltungsgebühren für Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 und 2 und die Verlängerung nach § 9 Absatz 2 richtet sich nach der Kostenverordnung Bildungsministerium in der jeweils geltenden Fassung.
(aufgehoben)
§ 11(aufgehoben)
Fördervoraussetzungen
§ 13 FördervoraussetzungenVoraussetzung für die Gewährung der Zuwendung für den Betrieb der Weiterbildungsdatenbank ist, dass der Träger zur Gewährleistung der informationstechnischen Sicherheit über das für den Betrieb der Weiterbildungsdatenbank notwendige fachkundige Personal verfügt, als gemeinnützig anerkannt ist, eine ordnungsgemäße Geschäftsführung sicherstellt und die Weiterbildungsinformation und Weiterbildungsberatung trägerneutral und unabhängig erfolgt.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
§ 14 Art, Umfang und Höhe der FörderungDie Zuwendung für den Betrieb der Weiterbildungsdatenbank wird als Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben gewährt.
Verfahren
§ 16 Verfahren(1) Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt.(2) Der formgebundene Antrag ist beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern einzureichen.(3) Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern.
Staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung
§ 3 Staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung(1) Eine Einrichtung der Weiterbildung wird nach Vorlage eines gültigen, anerkannten Qualitätsmanagement-Zertifikates (§ 4) durch schriftlichen Bescheid des für Bildung zuständigen Ministeriums staatlich anerkannt.(2) Liegt ein solches Qualitätsmanagement-Zertifikat nicht vor, wird eine Einrichtung der Weiterbildung durch schriftlichen Bescheid des für Bildung zuständigen Ministeriums staatlich anerkannt, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 5 erfüllt sind.(3) Mit der Anerkennung ist die Einrichtung berechtigt, den Zusatz „Staatlich anerkannte Einrichtung nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern“ zu führen.(4) Die staatliche Anerkennung begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung durch das Land.(5) Die Bestimmungen des § 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion gelten entsprechend.
Anerkannte Qualitätsmanagement-Zertifikate
§ 4 Anerkannte Qualitätsmanagement-Zertifikate(1) Als anerkannte Qualitätsmanagement-Zertifikate werden folgende Trägerzulassungen anerkannt:1. Lernerorientierte Qualitätstestierung in der Weiterbildung (LQW),2. Qualitätszertifizierung nach ISO 9001,3. Qualitätszertifizierung nach ISO 29993,4. Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV), Fachbereiche 1 und 4,5. European Foundation for Quality Management (EfQM),6. Qualitätsentwicklung im Verbund von Weiterbildungseinrichtungen (QVB) Stufe B und C,7. QESplus (2017) Qualitäts-Siegel,8. Dachverband der Weiterbildungsorganisationen e. V. (DVWO),9. staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder.(2) Einem Qualitätsmanagement-Zertifikat nach Absatz 1 können gleichwertige andere Qualitätsmanagement-Zertifikate durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums gleichgestellt werden. Beziehen sich diese auf die berufliche Weiterbildung, ist Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium herzustellen.
Anerkennungsvoraussetzungen
§ 5 Anerkennungsvoraussetzungen(1) Die staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach § 3 Absatz 2 setzt die Erfüllung folgender Anforderungen voraus:1. der Träger der Einrichtung bekennt sich schriftlich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 6 Absatz 1 Satz 2 des Weiterbildungsförderungsgesetzes),2. die Einrichtung steht im Einklang mit bestehenden Gesetzen und führt ihre Maßnahmen auf der Basis der durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland definierten Wertordnung durch,3. die Einrichtung kann eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung nachweisen und hat in dieser Zeit Leistungen erbracht, die nach Inhalt und Umfang die Anerkennung rechtfertigen,4. die Einrichtung gewährleistet eine erfolgreiche Weiterbildungsarbeit; dies kann nur angenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:a) Nachweis einer planmäßigen, kontinuierlichen und auf Dauer angelegten Arbeit,b) den Weiterbildungsveranstaltungen liegt ein geeignetes didaktisches und methodisches Konzept zu Grunde,c) die Veranstaltungsformen sowie ihre Dauer und die Teilnehmendenzahlen sind so bemessen, dass die angestrebten Lernziele erreicht werden können,d) für die Weiterbildungsveranstaltungen stehen ausreichende Räumlichkeiten mit einer zweckentsprechenden Ausstattung und die erforderlichen Lehrmittel, die für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderung barrierefrei gestaltet sein sollen, zur Verfügung,e) jede Weiterbildungsveranstaltung wird von einer verantwortlichen Kursleiterin oder einem verantwortlichen Kursleiter durchgeführt, 5. die Einrichtung macht ihre Veranstaltungen grundsätzlich für alle zugänglich und gewährleistet einen barrierefreien Zugang für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen; die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen für besondere Zielgruppen und an Bildungsmaßnahmen, die zu einem Abschluss führen, können von bestimmten bildungsbezogenen Teilnahmevoraussetzungen abhängig gemacht werden,6. die Einrichtung wird von einer hauptberuflich tätigen Person geleitet, die nach Vorbildung und Werdegang fachlich geeignet ist,7. die Einrichtung verfügt über eine ausreichende Anzahl an fachlich und pädagogisch qualifiziertem Personal, gewährleistet die kontinuierliche berufliche Fortbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und gibt ihnen die Möglichkeit einer Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen der Einrichtung,8. die Einrichtung unterzieht sich durch geeignete Maßnahmen einer kontinuierlichen Evaluation und wirkt auf eine stetige Verbesserung der Qualität ihrer Arbeit hin.(2) Von den Anforderungen an die Barrierefreiheit gemäß Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d und Absatz 1 Nummer 5 kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden könnten oder wenn die Teilnahme an den angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen aufgrund ihrer Art oder Zielsetzung für die betroffene Person mit Behinderung offensichtlich nicht in Betracht kommt, insbesondere weil die inhaltlichen, körperlichen oder sonstigen spezifischen Anforderungen der Maßnahme auch bei Vorliegen barrierefreier Zugänge objektiv nicht erfüllt werden können.
Teilnehmendenschutz
§ 6 TeilnehmendenschutzStaatlich anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung sind verpflichtet, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor Beginn der Veranstaltung zu unterrichten über:1. den Arbeits- und Zeitplan der Veranstaltung, der es erlaubt, vor Beginn der Veranstaltung zu erkennen, welche Lernziele erreicht werden sollen,2. die für eine erfolgreiche Teilnahme gegebenenfalls vorauszusetzende Vorbildung,3. die gegebenenfalls erforderliche Vorbereitung,4. die Zulassungsvoraussetzungen für eine eventuelle Prüfung sowie die damit verbundenen Berechtigungen und die für eine Zulassung zur Prüfung notwendigen Schulabschlüsse,5. bei Kursen, die auf Abschlussprüfungen vorbereiten: a) die gesetzliche Grundlage,b) die Zuständigkeiten und das Verfahren für die Prüfungsanmeldung,c) die Bedingungen zur Prüfungszulassung,d) die zur Prüfung zulassende Stelle, 6. die erforderlichen, nicht geringwertigen Arbeitsmittel,7. alle sonstigen wesentlichen Teilnahmebedingungen wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Teilnahmegebühren und. -entgelte, die Zahlungsweise sowie die Kündigungs- und Rücktrittsmodalitäten.
Anerkennungsverfahren
§ 7 Anerkennungsverfahren(1) Bei Vorliegen eines anerkannten Qualitätsmanagement-Zertifikates erfolgt die Anerkennung nach § 3 Absatz 1. Die Anerkennung ist schriftlich auf amtlichem Vordruck beim für Bildung zuständigen Ministerium oder über eine einheitliche Stelle gemäß § 6 Absatz 2 des Weiterbildungsförderungsgesetzes zu beantragen.(2) Die Anerkennung nach § 3 Absatz 2 erfolgt auf schriftlichen Antrag beim für Bildung zuständigen Ministerium oder über eine einheitliche Stelle gemäß § 6 Absatz 2 des Weiterbildungsförderungsgesetzes. Für den Antrag ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden. Der Antrag auf Verlängerung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung gestellt werden.(3) Vor der Anerkennung nach Absatz 2 werden Stellungnahmen des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums, der Bundesagentur für Arbeit und der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz eingeholt, wenn die Einrichtung überwiegend Maßnahmen im Bereich der beruflichen Weiterbildung durchführt. Ferner kann vor der Anerkennung anderer Einrichtungen der Weiterbildung die Stellungnahme der fachlich zuständigen Behörde eingeholt werden.(4) Vor der erstmaligen Anerkennung nach § 3 Absatz 2 soll eine Vor-Ort-Kontrolle durch das für Bildung zuständige Ministerium erfolgen.
Mitteilungspflichten
§ 8 Mitteilungspflichten(1) Die anerkannte Einrichtung ist verpflichtet, Änderungen, die die Voraussetzungen für die Anerkennung betreffen, unverzüglich dem für Bildung zuständigen Ministerium mitzuteilen.(2) Die Einrichtungen der Weiterbildung sind verpflichtet, die zur Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und Vertreterinnen und Vertretern des für Bildung zuständigen Ministeriums Zutritt zu den Räumlichkeiten und den Veranstaltungen zu gewähren.
Befristung, Verlängerung, Aufhebung und Widerrufsvorbehalt
§ 9 Befristung, Verlängerung, Aufhebung und Widerrufsvorbehalt(1) Die Dauer der Anerkennung nach § 3 Absatz 1 richtet sich nach der zeitlichen Gültigkeit des Qualitätsmanagement-Zertifikates und ist auf höchstens fünf Jahre befristet. Sie kann rückwirkend längstens von dem Beginn der Gültigkeit des Qualitätsmanagement-Zertifikates an ausgesprochen werden.(2) Die erstmalige Anerkennung nach § 3 Absatz 2 ist auf drei Jahre befristet und kann jeweils um fünf Jahre verlängert werden, wenn die Einrichtung die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 5 weiterhin erfüllt und kein Verstoß gegen § 6 (Teilnehmendenschutz) vorliegt. Ohne Verlängerung erlischt die Anerkennung.(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nach erteilter Anerkennung Umstände bekannt werden, die nachträglich einer Anerkennung gemäß der §§ 4 bis 6 entgegenstehen oder die Weiterbildungseinrichtung ihren Pflichten nach den §§ 4 bis 6 dieser Verordnung nicht nachkommt und die Anerkennungshindernisse im Rahmen einer ihr gewährten Frist nicht beseitigt werden.
Aufgrund des § 11 des Weiterbildungsförderungsgesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 342) verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:
Gegenstand der Förderung
§ 12 Gegenstand der FörderungDas Land gewährt nach § 10 des Weiterbildungsförderungsgesetzes im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen für den Betrieb der Weiterbildungsdatenbank für Mecklenburg-Vorpommern.
Förderdauer
§ 15 FörderdauerDie Förderdauer für den Betrieb der Weiterbildungsdatenbank erfolgt jeweils bis zum 31. Dezember eines Jahres.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig treten die Weiterbildungszuständigkeitslandesverordnung vom 20. Januar 2006 (GVOBl. M-V S. 36), die Weiterbildungsanerkennungsverordnung vom 12. September 1995 (GVOBl. M-V S. 503), die Landesverordnung über die Förderung von Weiterbildungsberatungsstellen und der Weiterbildungsdatenbank Mecklenburg-Vorpommern vom 23. September 2002 (GVOBl. M-V S. 714) und die Anerkennungskostenverordnung vom 3. Januar 1996 (GVOBl. M-V S. 70), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. August 2009 (GVOBl. M-V S. 527) geändert worden ist, außer Kraft.
Zweck der Anerkennung
§ 2 Zweck der AnerkennungDie Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung (§ 5 des Weiterbildungsförderungsgesetzes) dient dem Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Weiterbildungsveranstaltungen und der Umsetzung einheitlicher Qualitätsmaßstäbe in der Weiterbildung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.