WiDüMeldVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über Aufzeichnungs- und Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger (Wirtschaftsdüngermeldeverordnung - WiDüMeldVO M-V)Vom 7. September 2016*

Ausfertigungsdatum:
07.09.2016
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2016, 818
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Aufzeichnungspflicht

§ 1 Aufzeichnungspflicht(1) Abgeber und Empfänger von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, haben Aufzeichnungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats ab dem Tag der Abgabe oder Übernahme vollständig vorzulegen. Die Vorlage erfolgt durch elektronische Übermittlung der in § 3 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger genannten Angaben in der von der nach § 2 Absatz 2 der Düngerechtzuständigkeitsverordnung zuständigen Stelle zur Verfügung gestellten Datenbank.(2) Als Registrier- oder Betriebsnummer in der nach Absatz 1 genannten Datenbank kann angegeben werden:1. die Betriebsnummer nach § 17 der InVeKoS-Verordnung,2. die Registriernummer nach § 26 der Viehverkehrsverordnung oder3. eine von der zuständigen Stelle auf Anforderung zugeteilte Betriebsnummer.

§ 2

Meldepflicht

§ 2 MeldepflichtBei der Verbringung von Stoffen nach § 1 Absatz 1 nach Mecklenburg-Vorpommern haben Empfänger dieser Stoffe die Angaben nach § 4 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger innerhalb eines Monats ab dem Tag der Übernahme der zuständigen Stelle auf der von ihr zur Verfügung gestellten Datenbank elektronisch zu melden.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) entgegen § 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,b) entgegen § 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

§ 3

Datenspeicherung

§ 3 DatenspeicherungDie nach den §§ 1 und 2 gemeldeten Daten sind sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres in der Datenbank zu speichern.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.