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title: "WaV MV — Landesverordnung über den Warenverkauf in Kur- und Erholungsorten an Sonn- und Feiertagen und an Sonnabenden (Warenverkaufsverordnung) Vom 12. Juli 1995"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-WaVMVrahmen"
updated: "2026-05-13T16:53:13+00:00"
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# WaV MV — Landesverordnung über den Warenverkauf in Kur- und Erholungsorten an Sonn- und Feiertagen und an Sonnabenden (Warenverkaufsverordnung) Vom 12. Juli 1995

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 12.07.1995
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 1995, 346


### Anlage WaV

Anlage zur WarenverkaufsverordnungVerzeichnis der Kur- und Erholungsorte in Mecklenburg-Vorpommern* Gemeinde/Gemeindeteil Kreis Artbezeichnung Alt Schwerin Müritz Erholungsort Bad Doberan/Ortsteil: Heiligendamm Bad Doberan Seeheilbad Feldberg Mecklenburg-Strelitz Erholungsort Graal-Müritz Bad Doberan Seeheilbad Groß Labenz/Gemeindeteil: Klein Labenz Nordwestmecklenburg Erholungsort Klink Müritz Erholungsort Krakow am See Güstrow Luftkurort Plau Parchim Erholungsort Röbel (Müritz) Müritz Erholungsort Born Nordvorpommern Erholungsort Middelhagen Rügen Erholungsort Wieck Nordvorpommern Erholungsort Ahlbeck Ostvorpommern Seebad Ahrenshoop Ostvorpommern Seebad Baabe Rügen Seebad Bad Doberan Bad Doberan Heilbad Bad Sülze Nordvorpommern Heilbad Bansin Ostvorpommern Seebad Binz Rügen Seebad Boltenhagen Nordwestmecklenburg Seebad Dierhagen Nordvorpommern Seebad Göhren Rügen Seebad Heringsdorf Ostvorpommern Seebad Koserow Ostvorpommern Seebad Kühlungsborn Bad Doberan Seebad Loddin/Gemeindeteil: Kölpinsee Ostvorpommern Seebad Lubmin Ostvorpommern Seebad Nienhagen Bad Doberan Seebad Prerow Nordvorpommern Seebad Rerik Bad Doberan Seebad Rostock/Ortsteil: Warnemünde Hansestadt Rostock Seebad Sellin Rügen Seebad Thiessow Rügen Seebad Ückeritz Ostvorpommern Seebad Wustrow Nordvorpommern Seebad Zempin Ostvorpommern Seebad Zingst Nordvorpommern Seebad Zinnowitz Ostvorpommern Seebad Gager/Groß Zicker Rügen Erholungsort Hiddensee Rügen Seebad Dranske Rügen Erholungsort Breege Rügen Seebad Trassenheide Ostvorpommern Erholungsort

### Eingangsformel WaV

Aufgrund des § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), verordnet die Landesregierung:

### § 1 — Öffnung, Orte, Waren

§ 1 Öffnung, Orte, WarenIn den in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten vom Sozialministerium anerkannten Kur- und Erholungsorten dürfen abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über den Ladenschluß 1. an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden und2. sonnabends bis spätestens 20 Uhr die in § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluß genannten Waren in Verkaufsstellen verkauft werden. Die Inanspruchnahme dieser Regelung schließt die Inanspruchnahme der Bäderregelung nach § 23 des Gesetzes über den Ladenschluß aus.

### § 2 — Festsetzung der Öffnungs- und Schließtage

§ 2 Festsetzung der Öffnungs- und Schließtage(1) Die Landräte und Oberbürgermeister(Bürgermeister) der kreisfreien Städte bestimmen als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis im Einvernehmen mit dem Amt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit durch Rechtsverordnung die in § 1 genannten Sonn- und Feiertage und Sonnabende. Bei den Öffnungszeiten an den festgelegten Sonn- und Feiertagen ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. (2) Die Verkaufsstellen, die von dieser Regelung Gebrauch machen, müssen an einem anderen Nachmittag derselben Woche die Verkaufsstelle ab 14 Uhr schließen. Dies gilt nicht für diejenigen Wochen, in denen der Ladenschluß am Sonnabend allgemein auf 18 oder 16 Uhr festgelegt ist. (3) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen bestimmen, an welchem Nachmittag die Geschäfte geschlossen sein müssen.

### § 3 — Aushang

§ 3 AushangVerkaufsstellen, in denen aufgrund dieser Verordnung ein erweiterter Geschäftsverkehr stattfindet, sind verpflichtet, die Verkaufszeiten und die während dieser Zeit zugelassenen Waren in der Verkaufsstelle durch Aushang bekanntzugeben.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Landesverordnung über den Warenverkauf in Kur- und Erholungsorten an Sonn- und Feiertagen und an Sonnabenden (Warenverkaufsverordnung) Vom 12. Juli 1995
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-WaVMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
