WSGVO Waren II (Feisneck) · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Festsetzung desWasserschutzgebietes für die Wasserfassung Waren II (Feisneck)(Wasserschutzgebietsverordnung Waren II (Feisneck)- WSGVO Waren II (Feisneck)) Vom 12. Januar 2025

Ausfertigungsdatum:
12.01.2025
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2025, 34
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2)

Anlage 2

Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen

Anlage 2 (zu § 3)Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den SchutzzonenEs sind im Fassungsbereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone entspricht Zone I II IIIA IIIB 1 bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen 1.1 Anwendung von flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (u.a. Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Schlempe) und Geflügelkot sowie sonstigen flüssigen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (u.a. Schlempe aus gewerblichen Anlagen) gemäß DüMV1 sowie Gärresten aus Biogasanlagen verboten erlaubt entsprechend den Vorgaben der DüV 2 und der DüLVO M-V3 je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha und Jahr N4 je Schlagverboten- auf Dauergrünland bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom 15. Oktober bis zum Ablauf des 15. Februar- auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, spätestens ab 1. Oktober und bis zum 15. Februar des Folgejahres- auf wassererosionsgefährdeten Flächen ohne unverzügliche Einarbeitung- auf wassererosionsgefährdeten Grünlandflächen ohne ausreichende Bestandesentwicklung- auf Brachland oder stillgelegten Flächen- auf wassergesättigten Flächen 1.2 Anwendung von festen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie festen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln gemäß DüMV verboten erlaubt entsprechend den Vorgaben der DüV und der DüLVO M-V je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha und Jahr N je Schlagverboten- auf wassererosionsgefährdeten Flächen ohne unverzügliche Einarbeitung- auf wassergesättigten Flächen 1.3 Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die der BioAbfV5 oder der AbfKlärV6 unterliegen verboten 1.4 Anwendung von mineralischen N-Düngemitteln (Handelsdüngemitteln) verboten verboten, ausgenommen eine Stickstoffzufuhr bis maximal 75% des Düngebedarfs, die auf der Grundlage von Nmin-Untersuchungen oder der Berechnung mit in M-V anerkannten Düngungsprogrammen erfolgt erlaubt- entsprechend den Vorgaben der DüV- im Falle der Ausbringung von mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, wenn die Ermittlung des Düngebedarfs auf der Grundlage von Nmin-Untersuchungen oder der Berechnung mit in M-V anerkannten Düngungsprogrammen erfolgt 1.5 Anbau von Kulturen in Selbstfolge verboten erlaubt- bei nachfolgendem Anbau einer Zwischenfrucht oder Feldfutter (ohne Leguminosen) mit Aussaat bis 15. September- bei nachfolgendem Anbau von Wintergetreide mit einer Aussaat bis zum 15. September erlaubt 1.6 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dunglagerstätten verboten erlaubt, wenn sie den Vorgaben der AwSV7 und dort insbesondere den Anforderungen der Anlage 7 entsprechen. 1.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von festen und flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln verboten erlaubt, wenn sie den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere den Anforderungen nach § 49 oder für JGS-Gemische der Anlage 7 entsprechen. 1.8 Bereitstellung von stickstoff- und phosphorhaltigen Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen verboten erlaubt für feste Wirtschaftsdüngemittel unter Beachtung- der DüV,- der Vorgaben des LAWA-Merkblattes „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten“8 sowie- der Fachinformation der LMS Agrarberatung als zuständige Stelle für Landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung M-V (LFB) „Bereitstellung (Lagerung) von festen Wirtschaftsdüngern auf landwirtschaftlichen Flächen“9 und- bei schwer wasserdurchlässigen Böden (stark lehmiger Sand - Ton) oder mit Unterflursicherung gegen Nährstoffaustrag (z.B. Folie, Strohmatte) und mit Abdeckung bis maximal sechs Monate und- bei technologischer Bereitstellung am Feldrand zur Ausbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren mit wasserdichter Abdeckung höchtens 28 Tage und von festen separierten Gärresten (aus Biogasanlagen) mit wasserdichter Abdeckung bis zu 14 Tagen 1.9 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung verboten erlaubt für Gärfutteraufbereitungsanlagen mit Silagesickersaftbehältern, wenn sie den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere den Anforderungen der Anlage 7 entsprechen. 1.10 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Biogasanlagen (mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft) verboten erlaubt,- wenn sie den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere den Anforderungen nach § 37 entsprechen- bis zu einem maßgebenden Volumen von kleiner 3 000 m3; ausgenommen Volumenüberschreitung zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 12 DüV hinsichtlich Lagerung von Gärrückständen, die sich nach Inbetriebnahme der Biogasanlage ergeben verboten- Umgang mit tierischen Ausscheidungen, ausgenommen solche aus einer eigenen in der weiteren Schutzzone bestehenden Tierhaltung- einwandige unterirdische Behälter 1.11 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten erlaubt- unter Einhaltung der Vorgaben des LAWA-Merkblattes „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten“9- mit der Begrenzung der Dauer der Lagerung von ordnungsgemäß verschlossenen Folienballen auf unbefestigten Flächen auf ein Jahr- bei Gärfutteraufbereitung von Anwelksilagen nur mit wasserdichter Bodenabdeckung und versickerungslosem Auffangen von Silagesickersaft mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde 1.12 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen für Tierbestände verboten erlaubt, wenn die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Nährstoffe entsprechend den Nummern 1.1 und 1.2 in der Schutzzone gewährleistet oder eine anderweitige Verwertung außerhalb der Schutzzone gesichert ist 1.13 Haltung mit Auslauf auf unbefestigten Flächen gemäß Nummer 8.1 verboten erlaubt, wenn- die nach Nummer 8.2 ermittelte Besatzstärke an Tieren 1,5 GV/ha10 nicht überschreitet- aufgrund des Tierbesatzes keine großflächige Zerstörung der Grasnarbe entsprechend der Nummer 8.3 auftritt verboten für Geflügelausläufe, ausgenommen mobile Stallanlagen und unter Berücksichtigung der Vorgaben aus dem betriebseigenen Bewirtschaftungskonzept erlaubt 1.14 Beweidung gemäß Nummer 8.4 und Geflügelausläufe verboten erlaubt, wenn- die nach Nummer 8.2 ermittelte Besatzstärke an Tieren 1,5 GV/ha nicht überschreitet- aufgrund des Tierbesatzes keine großflächige Zerstörung der Grasnarbe entsprechend der Nummer 8.3 auftritt erlaubt 1.15 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten erlaubt entsprechend den Vorgaben des PflSchG11 1.16 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten erlaubt, wenn eine Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF12 in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt wurde 1.17 Bewässerung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen verboten erlaubt ist die Gabe von Zusatzwasser bis zu einer Grenze von 80% der nutzbaren Feldkapazität bei bei Anwendung einer automatisierten Bewässerungssteuerung mit der klimatischen Wasserbilanz 1.18 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben verboten erlaubt, wenn die Vorgaben des ökologischen Landbaus nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (EG-Öko-Basisverordnung)13 umgesetzt werden erlaubt, wenn die Vorgaben des DüngG14 und des PflSchG umgesetzt werden 1.19 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen verboten erlaubt 1.20 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten erlaubt, wenn die Vorgaben des DüngG und des PflSchG umgesetzt werden 1.21 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen verboten verboten, ausgenommen Instandhaltungs-, Unterhaltungs- und Renaturierungsmaßnahmen 1.22 Umbruch von Dauergrünland gemäß Nummer 8.5 verboten verboten, ausgenommen für nach § 25 LWaldG15 genehmigte Erstaufforstungen in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde 1.23 wendende Bodenbearbeitung > 20 cm Tiefe gemäß Nummer 8.6 verboten verboten, es sei denn, auftretende phytosanitäre Probleme, festgestellte Bodenschadverdichtungen oder andere Anbaubedingungen machen dies erforderlich und aktuelle Standort- und Witterungsbedingungen lassen dies zu.Die Notwendigkeit der wendenden Bodenbearbeitung ist zu dokumentieren. Die Unterlagen sind der zuständigen Wasserbehörde nach Aufforderung zur Verfügung zu stellen. 1.24 Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart gemäß § 15 LWaldG15 verboten verboten, ausgenommen bei forstwirtschaftlich notwendigen Maßnahmen durch Waldschäden wie z. B. Schädlingsbefall, Windbruch oder Bränden. Die Maßnahmen sind dem Begünstigten anzuzeigen. 1.25 Kahlschläge und kahlhiebsgleiche Maßnahmen, die eine gleichmäßig verteilte Überschirmung von weniger als 50 % des Waldbodens oder Freiflächen größer als 20 000 m2 erzeugen verboten verboten, ausgenommen zum Umbau in strukturreiche Laubmischwälder oder Verjüngung des Baumbestandes gemäß §§ 13 und 14 LWaldG 2 bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 2.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe gemäß RohrFLtgV16 verboten 2.2 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG17 verboten verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B, oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C, die entsprechend den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere des § 49 Absatz 2 und 3 AwSV errichtet und betrieben werden müssen 2.3 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 62 WHG und von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nummer 2.2 verboten wie in Zone IIIAverboten, ausgenommen das notwendige Befüllen von Pflanzenschutzmittel-Spritzen am Feldrand an geeigneter Stelle 2.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln verboten 2.5 Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und von bergbaulichen Rückständen sowie Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen verboten verboten, ausgenommen die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Bioabfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten verboten, ausgenommen ausgenommen die in der Zone II zulässige Kompostierung und die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern 2.6 Errichtung oder Eweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten verboten, ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und in der Prüf-, Mess- und Regeltechnik 2.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten verboten, ausgenommen mit Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde 2.8 Anwendung von Auftaumitteln auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen• auf Bundesautobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen• bei Extremwetterlagen wie z.B. Eisregen, sofern keine abstumpfenden Mittel eingesetzt werden können 3 bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen, Trockenaborten 3.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes verboten, ausgenommen die in der Zone II zulässige Sanierung bestehender und die Errichtung ordnungsgemäßer Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes 3.2 Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen zur Regenwasserbehandlung und -rückhaltung in Netzen des Misch- und Trennsystems verboten verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden 3.3 Errichtung oder Erweiterung und Abwassersammelgruben verboten verboten, ausgenommen für häusliches und vergleichbares Schmutzwasser mit dichten Behältern gemäß DIN 1986-3018, die mindestens alle zehn Jahre durch Inspektion auf Schäden überprüft werden 3.4 Errichtung von Trockenaborten verboten verboten, ausgenommen mit dichten Behältern, die mindestens alle zehn Jahre durch Inspektion auf Schäden überprüft werden, und für häusliches und vergleichbares Abwasser 3.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG verboten verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, die entsprechend den Anforderungen des DWA-A 14219 errichtet und betrieben werden 3.6 Ausbringung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG verboten 3.7 Ausbringung der unbehandelten Inhalte von Trockenaborten verboten 3.8 Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG verboten verboten, ausgenommen biologisch behandeltes Schmutzwasser aus bestehenden Kleinkläranlagen großflächig über Sickergraben/Sickermulde nach DIN 4261-520 verboten, ausgenommen biologisch behandeltes Schmutzwasser aus Kleinkläranlagen großflächig über Sickergraben/Sickermulde nach DIN 4261-5 3.9 Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG verboten verboten, ausgenommen das von Dachflächen abfließende Niederschlagswasserverboten für unbeschichtete Metalldächer und Dachentwässerungen aus Metall sowie für teerhaltige Pappdächer verboten, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser 3.10 Einleiten von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG in Oberflächengewässer verboten verboten, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt 4 bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung 4.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen unbefestigte Wege bei breitflächigem Versickern des Niederschlagswassers verboten wie in Zone IIerlaubt, wenn die Regeln der RiStWag21 angewendet werden 4.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen verboten verboten bei Rangier- und Güterbahnhöfen, ausgenommen Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik 4.3 Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen baulichen Anlagen gemäß § 19 Absatz 6 ErsatzbaustoffV22 verboten erlaubt, wenn der Einbau in der jeweils zulässigen Einbauweise gemäß Anlagen 2 und 3 ErsatzbaustoffV erfolgt 4.4 Verwertung von Bodenmaterial gemäß § 8 Absatz 5 BBodSchV23 verboten erlaubt, sofern die Materialien die Werte nach Anlage 1 Tabelle 4 BBodSchV einhalten oder nach Anlage 1 Tabelle 3 der ErsatzbaustoffV als Bodenmaterial der Klasse 0* oder Baggergut der Klasse 0* - BM-0* oder BG-0* - klassifiziert wurden 4.5 Verwertung von Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im Straßenbau verboten erlaubt, sofern die RuVA-StB 0124 und die TL AG-StB 0925 angewendet werden 4.6 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung 4.7 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgungverboten für Tontaubenschieß- und Golfanlagen 4.8 Durchführung von Sportveranstaltungen verboten verboten- für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen- für Motorsport erlaubt 4.9 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen verboten erlaubt 4.10 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen, einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen verboten 4.11 Durchführung militärischer Übungen verboten verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen 4.12 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern verboten erlaubt unter Beachtung der Nummern 2.1 bis 2.3 5 bei Bergbau und sonstigen Bodeneingriffen 5.1 Bergbau, einschließlich Bohrlochbergbau (z.B. Erdöl-, Erdgas- und Solegewinnung) verboten verboten, ausgenommen für den Ersatzneubau der Geothermiebohrung Nummer 613/13071/530/14/09 zur Gewinnung von Geothermie und Sole mit dem Nachweis der Unschädlichkeit für die öffentliche Trinkwasserversorgung 5.2 Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen verboten verboten, ausgenommen- die Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung- die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen und die vorübergehende Herstellung von Baugruben verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird 5.3 Durchführung von Bohrungen verboten verboten, ausgenommen- das Erneuern von Brunnen für Entnahmen mit wasserrechtlicher Erlaubnis oder Bewilligung und Grundwassermessstellenbau zu Überwachungszwecken sowie Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz- Baugrunduntersuchungen bis 10 m verboten, ausgenommen- die in der Zone II und IIIA zulässigen Handlungen erlaubt für Gartenbrunnen mit wasserrechtlicher Erlaubnis und bis 10 m Tiefe 5.4 Errichtung und Betrieb von Erdwärmesonden verboten verboten, ausgenommen unter Einhaltung der Bedingungen des § 49 Absatz 4 Nummer 2 der AwSV 5.5 Errichtung und Betrieb von Erdwärmekollektoren verboten erlaubt 5.6 Sprengungen verboten 5.7 CO2-Speicherung und Fracking verboten 6 bei baulichen Anlagen allgemein 6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 LBauO M-V26 oder wesentliche Änderung deren Nutzung verboten verboten, ausgenommen bauliche Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und die einer solchen nicht bedürfen 6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten erlaubt, ausgenommen Industrie und produzierendes Gewerbe 7 bei Betreten Betreten verboten erlaubt8 Begriffsbestimmungen8.1 Haltung mit Auslauf auf unbefestigten Flächen. Damit ist die Haltung von Tieren in einem Stall (festen Gebäude) gemeint, bei dem die Tiere freien Zugang zu Ausläufen (z. B. Wiese oder Weide) haben. Typisch ist hierbei, dass die Tiere hauptsächlich über die Fütterung im Stall ernährt werden. Dies ist vor allem in der Geflügelhaltung anzutreffen, wo die Tiere tagsüber in die Ausläufe können. Diese Form der Haltung wird aber auch bei anderen Tieren wie z. B. Schweinen oder Rindern praktiziert.8.2 Umrechnungsschlüssel für Großvieheinheiten (GV)27 laut DüV, Anlage 9 Tabelle 2 Bezeichnung GV28 Ponys und Kleinpferde 0,70 Andere Pferde unter 3 Jahren 0,70 Andere Pferde 3 Jahre alt und älter 1,10 Kälber und Jungrinder unter 1 Jahr 0,30 Jungrinder 1 bis unter 2 Jahre alt 0,70 Färsen, Milchkühe, Mutterkühe, Masttiere 1,00 Schafe unter 1 Jahr einschließlich Lämmer 0,05 Schafe 1 Jahr und älter 0,10 Ferkel 0,02 Schweine unter 50 kg Lebendgewicht (LG) 0,06 Mastschweine über 50 kg LG 0,16 Zuchtschweine, Eber über 50 kg LG 0,30 Legehennen ½ Jahr und älter 0,004 Küken und Legehennen unter einem ½ Jahr 0,004 Schlacht- und Masthähne und -hühner 0,004 Gänse insgesamt 0,004 Enten insgesamt 0,004 Truthühner insgesamt 0,0048.3 Großflächige Zerstörung der Grasnarbe bedeutet, wenn sie nicht nur einen linienförmigen Verlauf hat oder nicht nur an Einzelpunkten auftritt (z.B. bei Tritt- und Treibwegen oder Viehtränken).8.4 Beweidung (Weidehaltung) beschreibt eine Haltungsform außerhalb von festen Gebäuden. Dies bedeutet, dass die Tiere ganztags auf der Weide stehen und maximal einen Unterstand haben. Ihren Futterbedarf decken die Tier über die Aufnahme des Aufwuchses von der Weide. Eine weitere Zufütterung erfolgt in der Regel nicht, es sei denn der Aufwuchs ist nicht ausreichend (z. B. im Winter). Die Beweidung kann auch nur in einzelnen Abschnitten des Jahres erfolgen (Weidesaison). Die restlichen Tage stehen die Tiere dann im Stall. Die Weidehaltung ist nur für Raufutterfresser, wie z. B. Kühe, Pferde oder Schafe zutreffend.8.5 Dauergrünland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes waren. Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland (Wiesen und Weiden) sind.8.6 Bei der wendenden Bodenbearbeitung handelt es sich um offenen Umbruch der Ackerkrume (> 20 cm Tiefe). Zu bestimmten Kulturen (u. a. Mais, Rüben, Kartoffeln) ist in Abhängigkeit vom Standort (lehmige/tonige Böden) wendende Bodenbearbeitung nicht zu umgehen. Aufgrund von Strukturschäden im Boden (Verdichtung, Verschlämmung) oder aufgrund der phytosanitären Situation kann eine wendende Bodenbearbeitung erforderlich sein.9 Verfügbarkeit und Einsichtnahme in Bezug genommener Dokumente9.1 Die in dieser Verordnung in Bezug genommenen Dokumente- das LAWA-Merkblatt vom 10.10.2019, herausgegeben von Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser- die Fachinformation der LMS Agrarberatung vom 15.06.2020, herausgegeben von LMS Agrarberatung GmbH- das DWA-Arbeitsblatt, nachfolgend unter Nummer 9.3 und- die DIN, nachfolgend unter Nummer 9.2 sowie- die RiStWag, nachfolgend unter Nummer 9.4,- die RuVA-StB 01, nachfolgend unter Nummer 9.5 und- die TL AG-StB 09, nachfolgend unter Nummer 9.6 sind durch die unteren Wasserbehörden vorzuhalten und Erlaubnisinhabern auf Anforderung zur Einsichtnahme vorzulegen.9.2 Die genannten DIN 1986-30 (Ausgabe Februar 2012) und DIN 4261-5 (Ausgabe Oktober 2012) werden vom Beuth Verlag GmbH, Berlin, herausgegeben und sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.9.3 Das genannte Arbeitsblatt DWA-A 142 (Ausgabe Januar 2016) wird von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA), Hennef, herausgegeben und ist bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.9.4 Die genannte RiStWaG (Ausgabe 2016) wird von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. FGSV-Verlag GmbH, Köln, herausgegeben und ist beim Deutschen Marken- und Patentamt in München archiviert und einsehbar.9.5 Die genannte RuVA-StB 01 (Ausgabe 2001, Fassung 2005) wird von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV) Verlag GmbH, Köln, herausgegeben und ist beim Deutschen Marken- und Patentamt in München archiviert und einsehbar.9.6 Die genannte TL AG-StB 09 (Ausgabe 2009) wird von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. FGSV Verlag GmbH, Köln, herausgegeben und ist beim Deutschen Marken- und Patentamt in München archiviert und einsehbar.

Eingangsformel WSGVO

Aufgrund des § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 sowie § 52 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, und aufgrund des § 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt:

§ 1

Erklärung zum Wasserschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum WasserschutzgebietZur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Waren II (Feisneck) zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit die Stadt Waren (Müritz) das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus Zone I Fassungsbereiche, Zone II engere Schutzzone, Zone IIIA weitere Schutzzone A, Zone IIIB weitere Schutzzone B.(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Schutzzonen sind weiterhin in der hier nicht veröffentlichten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000, in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftsübersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 und in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftskarte, die aus sechs Blättern im Maßstab 1 : 2 500 besteht, dargestellt. Für die genaue Grenzziehung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten nach Satz 2 sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt als oberste Wasserbehörde archiviert. Ausfertigungen der Karten sind bei1. der Stadt Waren (Müritz)- Der Bürgermeister -Zum Amtsbrink 117192 Waren (Müritz),2. dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte- Der Landrat -Untere WasserbehördeZum Amtsbrink 217192 Waren (Müritz) und3. dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und UmweltMecklenburgische SeenplatteNeustrelitzer Straße 12017033 Neubrandenburghinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus können die Karten in digitaler Form im Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie unter der Internetadresse http://www.umweltkarten.mv-regierung.de eingesehen und heruntergeladen werden.(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.(4) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weiteren Schutzzonen A und B sind durch entsprechende Hinweisschilder mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet“ ausreichend zu kennzeichnen.

§ 3

Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I, II, IIIA und IIIB ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung.(2) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 3.9, 5.3, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.(3) Das Verbot der Anlage 2 Nummer 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4

Bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen

§ 4 Bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen(1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen gemäß § 3 gelten nicht für bauliche Anlagen, sonstige Anlagen oder Einrichtungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtet und betrieben wurden oder für welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine bestandskräftige Baugenehmigung oder andere Zulassung erwirkt wurde. Bei anzeigepflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen oder Einrichtungen müssen die Anzeige oder die erforderlichen Unterlagen bei der dafür zuständigen Behörde bereits vorliegen.(2) Die untere Wasserbehörde kann die Beseitigung oder Änderung von baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 anordnen, soweit Verbote und Beschränkungen nach § 3 für diese Anlagen und Einrichtungen bestehen und die Beseitigungsanordnung zur Gewährleistung des Schutzziels gemäß § 1 erforderlich ist.(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes Entschädigung zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 5

Duldungspflichten

§ 5 Duldungspflichten(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass1. der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,2. bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Auflagen beachtet und eingehalten werden,3. Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden und4. Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

§ 6

Befreiung

§ 6 BefreiungBei Entscheidungen der unteren Wasserbehörde zu beantragten Befreiungen von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach den §§ 3 bis 5 sind § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend anwendbar. Ist gleichzeitig über die Erteilung einer Baugenehmigung zu entscheiden, ist § 113a Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. eine nach § 3 verbotene Handlung vornimmt,2. einer Anordnung aufgrund des § 4 Absatz 2 nicht oder nur teilweise nachkommt oder3. einer Duldungspflicht nach § 5 zuwiderhandelt,sofern keine Befreiung nach § 6 erteilt worden ist.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Beschluss des Kreistages Waren (Müritz) Nummer 62-11/86 vom 26. März 1986 hinsichtlich des Fassungsstandortes Am Feißneck/Waren außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.