---
title: "WandwMarkAnO MV — Anordnung über die Markierung der Wanderwege in der Deutschen Demokratischen Republik Vom 25. Juli 1960 1."
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/mv/wandwmarkanomv"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-WandwMarkAnOMVrahmen"
updated: "2026-05-13T16:53:41+00:00"
---

# WandwMarkAnO MV — Anordnung über die Markierung der Wanderwege in der Deutschen Demokratischen Republik Vom 25. Juli 1960 1.

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 25.07.1960
*Fundstelle:* GBl. DDR Sonderdruck Nr. 323 1960,


### Eingangsformel WandwMarkAnO

Das Komitee für Touristik und Wandern der Deutschen Demokratischen Republik hat sich mit seinen Mitgliedsorganisationen die Aufgabe gestellt, in der Deutschen Demokratischen Republik eine einheitliche Markierung der Wanderwege einzuführen. Die Ausarbeitung der Markierung und die Einleitung der erforderlichen Maßnahmen wurden von der Kommission Natur- und Heimatfreunde des Präsidialrates des Deutschen Kulturbundes übernommen. Um mit Erfolg in der Deutschen Demokratischen Republik das einheitliche System der Markierung für Wanderwege einführen zu können, wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern folgendes angeordnet:

### § 1

§ 1 Die Räte der Bezirke und Kreise, Abteilung Volksbildung, haben die Aktivs für Wegmarkierung bei den Natur- und Heimatfreunden des Deutschen Kulturbundes in ihrer ehrenamtlichen Arbeit bei der Planung und Durchführung der Markierungen für die Haupt- und Gebietswanderwege zu unterstützen.

### § 2

§ 2 Die Wanderwege in der Deutschen Demokratischen Republik werden wie folgt eingeteilt: Hauptwanderwege, Gebietswanderwege, Örtliche Wanderwege. a) Hauptwanderwege bilden das Gerüst aller Wanderwege in der Deutschen Demokratischen Republik. Jeder Hauptwanderweg führt durch mehrere Landschaftsgebiete und verbindet diese, unabhängig von Bezirksgrenzen. b) Gebietswanderwege erschließen einzelne Landschaftsgebiete, unabhängig von Bezirksgrenzen. c) Örtliche Wanderwege führen von Gemeinden und Städten zu kurzfristig erreichbaren Wanderzielen.

### § 3

§ 3 Die Markierung der Wanderwege in der Deutschen Demokratischen Republik wird wie folgt durchgeführt: a) Hauptwanderwege Markierung: Blaues Zeichen auf weißem Grund Zur Unterscheidung der einzelnen Hauptwanderwege in der Deutschen Demokratischen Republik werden die in der Anlage 1 aufgeführten vier Formen von Sichtzeichen angewandt. b) Gebietswanderwege Markierung : Rotes Zeichen auf weißem Grund Das Netz der Gebietswanderwege ist so anzulegen, daß die vorgesehenen acht Markierungszeichen (s. Anlage 2 ) zur eindeutigen Kennzeichnung ausreichen. c) Örtliche Wanderwege Für die Markierung der örtlichen Wanderwege sind alle Farben auf weißem Grund, außer "blau" und "rot", sowie alle Formen von Sichtzeichen zulässig. Nach Möglichkeit sind, ausgehend von Gebietswanderwegen, keine Markierungszeichen, sondern Hinweisschilder mit Zielangaben zu verwenden. Das trifft besonders auf Spaziergängerwege zu. Die Markierungszeichen sollen in der einheitlichen Größe von 9 x 9 cm (Außenmaß) hergestellt werden.

### § 4

§ 4 (1) Sondermarkierungen für Wettkämpfe, Geländefahrten, Geländespiele usw. sind nach Beendigung der Veranstaltung zu entfernen. (2) Die Verwendung von Farbe zu Sondermarkierungen ist untersagt.

### § 5

§ 5 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

---

— Anordnung über die Markierung der Wanderwege in der Deutschen Demokratischen Republik Vom 25. Juli 1960 1.
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-WandwMarkAnOMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
