Verordnung über die Kennzeichnung von Waldflächen in Mecklenburg-Vorpommern (Waldkennzeichnungsverordnung - WaldkennzVO M-V) Vom 28. April 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2019
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2019, 174
Anlage (zu § 1 Absatz 2)Abbildung* zur jeweiligen Kennzeichnung des Waldes:
Aufgrund des § 30 Absatz 4 in Verbindung mit § 21 Absatz 5 Satz 4 und § 22 Absatz 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 219) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:
Kennzeichnung
§ 1 Kennzeichnung(1) Der nach § 21 des Landeswaldgesetzes ausgewiesene Schutzwald und der nach § 22 des Landeswaldgesetzes ausgewiesene Erholungs-, Kur- oder Heilwald werden durch eine einheitliche Beschilderung gekennzeichnet. (2) Für die Kennzeichnung sind die in der Anlage zu dieser Verordnung als Wort- und Bildzeichen dargestellten Abbildungen mit der in der jeweiligen Verordnung nach § 21 oder § 22 des Landeswaldgesetzes ausgewiesenen Waldbezeichnung zu verwenden. Eine Kombination von Wortzeichen ist zulässig. Unterhalb des Wort- und Bildzeichens können weiterführende Hinweise auf weißen oder grünen Tafeln ergänzt werden. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. (3) Der Grenzverlauf des Gebietes ist an geeigneten Punkten in Abstimmung mit der Forstbehörde und dem Flächeneigentümer zu kennzeichnen. Auch bedeutsame Stellen innerhalb des Gebietes sollen gekennzeichnet werden. (4) Die Kennzeichnung darf nicht an den Stellen angebracht werden, an denen im oder am Schutz-, Erholungs-, Kur- oder Heilwald dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen und Wege verlaufen, die auf Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde mit Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrsordnung versehen sind.
Duldung der Kennzeichnung
§ 2 Duldung der KennzeichnungDie Waldbesitzer und andere Nutzungsberechtigte des ausgewiesenen Schutz-, Erholungs-, Kur- oder Heilwaldes haben die Anbringung der Beschilderung und ihre Unterhaltung zu dulden.
Ordnungswidrigkeiten
§ 3 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 51 Absatz 6 Nummer 4 des Landeswaldgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Schutz-, Erholungs-, Kur- oder Heilwald entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 kennzeichnet. (2) Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Forstbehörde bestimmen sich nach § 51 Absatz 7 Satz 1 und Absatz 9 in Verbindung mit § 32 Absatz 3 und § 35 des Landeswaldgesetzes.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.