WaldErhAbgVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Erhebung einer Walderhaltungsabgabe (Walderhaltungsabgabenverordnung - WaldErhAbgVO M-V) Vom 14. Februar 2023

Ausfertigungsdatum:
14.02.2023
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2023, 521
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WaldErhAbgVO

Gemäß § 15 Absatz 6 Satz 4 des Landeswaldgesetzes vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 790, 794) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Erhebung einer Walderhaltungsabgabe nach § 15 Absatz 6 des Landeswaldgesetzes bei Umwandlung von Wald gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 des Landeswaldgesetzes.

§ 2

Verfahren zur Erhebung der Walderhaltungsabgabe

§ 2 Verfahren zur Erhebung der Walderhaltungsabgabe(1) Die Walderhaltungsabgabe ist zu erheben, wenn1. keine Neuwaldbildungen als Waldkompensationsmaßnahmen gemäß § 2 Absatz 2 der Waldfunktionenbewertungsverordnung geleistet werden können und der Zugriff auf anerkannte Waldkompensationspools gemäß § 15 Absatz 11 Satz 1 des Landeswaldgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 der Waldfunktionenbewertungsverordnung nicht möglich ist oder2. Neuwaldbildungen als Waldkompensationsmaßnahmen gemäß § 2 Absatz 2 und Absatz 3 der Waldfunktionenbewertungsverordnung nicht zu einem vollständigen Ausgleich der Umwandlung führen.(2) Die Walderhaltungsabgabe wird von der Genehmigungsbehörde in der Regel gemeinsam mit der Umwandlungsgenehmigung nach § 15 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes festgesetzt. Im Zuge des Verfahrens nach § 15a des Landeswaldgesetzes weist die Genehmigungsbehörde bereits bei der Umwandlungserklärung nach § 15a Absatz 2 des Landeswaldgesetzes auf die zu erwartende Walderhaltungsabgabe hin.(3) Die Entrichtung der Walderhaltungsabgabe bei einer befristeten Umwandlung nach § 15 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes kompensiert nur die befristete Umwandlung und entbindet nicht von weiteren Verpflichtungen nach Beendigung der Umwandlung.

§ 3

Höhe der Walderhaltungsabgabe

§ 3 Höhe der WalderhaltungsabgabeDie Höhe der Walderhaltungsabgabe bemisst sich nach dem ermittelten Kompensationsbedarf in Waldpunkten nach § 3 der Waldfunktionenbewertungsverordnung. Die Höhe der Walderhaltungsabgabe je Waldpunkt beträgt 3,55 Euro.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Januar 2028 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Walderhaltungsabgabenverordnung vom 17. Juli 1995 (GVOBl. M-V S. 366) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.