WaffRAusfLVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung zur Ausführung des Waffen- und des Beschussgesetzes (Waffenrechtsausführungslandesverordnung - WaffRAusfLVO M-V) Vom 18. November 2025* **

Ausfertigungsdatum:
18.11.2025
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2025, 614
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Allgemeine Zuständigkeiten

§ 1 Allgemeine Zuständigkeiten(1) Die Waffenbehörden sind:1. das für Inneres zuständige Ministerium als oberste Waffenbehörde2. die Landrätinnen und Landräte für die Landkreise und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte für das Gebiet ihrer Stadt (Kreisordnungsbehörden) als untere Waffenbehörden.(2) Die unteren Waffenbehörden nehmen die Aufgaben der Ausführung des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zur Erfüllung nach Weisung wahr, soweit nicht Bundesbehörden oder die in den folgenden Vorschriften bestimmten Behörden zuständig sind.(3) Die unteren Waffenbehörden sind ferner die zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 des Waffengesetzes. § 53 Absatz 3 des Waffengesetzes bleibt unberührt.(4) Der infolge dieser Aufgabenübertragung entstehende Mehraufwand der Landkreise und kreisfreien Städte ist mittels der Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Waffengesetz und dem Beschussgesetz sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen auszugleichen. Erforderliche Mehrbelastungen werden bei der Bemessung der Zuweisungen gemäß § 22 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern berücksichtigt.

§ 2

Besondere Zuständigkeiten

§ 2 Besondere Zuständigkeiten(1) Das für Inneres zuständige Ministerium ist zuständig für1. die Mitwirkung bei der Anerkennung von Schießsportverbänden nach § 15 Absatz 3 des Waffengesetzes,2. die Erteilung der Zustimmung nach § 55 Absatz 3 des Waffengesetzes,3. die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf von Bescheinigungen nach § 56 Satz 1 und 4 des Waffengesetzes, soweit die Zuständigkeit nicht beim Bundesverwaltungsamt liegt.(2) Für die Ausstellung, die Rücknahme und den Widerruf von Bescheinigungen nach § 55 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes sowie für die Entgegennahme von Verlustanzeigen nach § 37b Absatz 3 des Waffengesetzes, soweit sie sich auf Bescheinigungen nach § 55 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes oder die darin aufgeführten Schusswaffen und Munition beziehen, sind zuständig:1. die Staatskanzlei sowie die Ministerien in den Fällen, die ihren jeweiligen Geschäftsbereich betreffen,2. das für Inneres zuständige Ministerium auch in den Fällen, die Mitglieder des Landtages, die Bedienstete der Landtagsverwaltung und des Landesrechnungshofes betreffen, sowie in allen übrigen Fällen.(3) Das Landeskriminalamt ist1. zuständige Behörde nach § 2 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 des Waffengesetzes,2. zentrale Polizeidienststelle der Landespolizei im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes. Es nimmt auch zentral die Aufgaben der Polizeidienststelle der innegehabten Wohnsitze in Mecklenburg-Vorpommern der betroffenen Person, beschränkt auf die letzten zehn Jahre im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Waffengesetzes wahr.(4) Die Polizeibehörden sind im Rahmen der ihnen im Polizeiorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2010, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. April 2021 (GVOBl. M-V S. 370, 372) geändert worden ist, übertragenen Aufgaben der Gefahrenabwehr neben den Landkreisen und kreisfreien Städten auch zuständige Behörde nach § 42c des Waffengesetzes.(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit ist zuständige Behörde für die Abnahme der Fachkundeprüfung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes und für die Durchführung der aufgrund des § 22 Absatz 2 des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Wird nur ein Prüfungsausschuss für das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern gebildet, obliegt die Geschäftsführung des Ausschusses der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin.(6) Die Gemeinsame Koordinierungsstelle der Einheitlichen Ansprechpartner der Industrie- und Handelskammer Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern ist die zuständige Kontaktstelle im Sinne des Artikel 6 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011.

§ 3

Befreiungen

§ 3 Befreiungen(1) Das Waffengesetz ist bei jeweiliger dienstlicher Tätigkeit, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf1. die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege und deren Bedienstete, die mit der Sicherstellung der Aus- und Fortbildung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie von Justizvollzugsdienstbeamtinnen und Justizvollzugsdienstbeamten an Schusswaffen und Munition beauftragt sind,2. die Justizvollzugsbehörden und deren Bedienstete,3. die Staatsanwaltschaften und deren Bedienstete,4. die Gerichte und deren Bedienstete,5. die Kreisordnungsbehörden und deren Bedienstete, die mit dem Vollzug des Waffengesetzes beauftragt sind, sowie6. die örtlichen Ordnungsbehörden und deren Bedienstete, die mit dem Vollzug des Fundrechtes beauftragt sind.(2) Auf Feuerwaffen, Böller, Geräte, Munition und sonstige Waffen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Beschussgesetzes, die für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Behörden und Dienststellen in den Geltungsbereich des Beschussgesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen oder ihren Bediensteten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit jeweils überlassen werden, sind, soweit im Beschussgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Prüfung und Zulassung nach dem Beschussgesetz nicht anzuwenden.(3) Das für Forsten zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung eine dem § 55 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes entsprechende Regelung für die Behörden und Dienststellen seines Geschäftsbereiches treffen.

§ 4

Übertragung von Verordnungsermächtigungen, Subdelegationsermächtigung

§ 4 Übertragung von Verordnungsermächtigungen, Subdelegationsermächtigung(1) Die Landesregierung überträgt folgende Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das für Inneres zuständige Ministerium:1. die Ermächtigung nach § 42 Absatz 5 Satz 1 und 2, § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a sowie § 55 Absatz 6 Satz 1 des Waffengesetzes und2. die Ermächtigung nach § 1 Absatz 6 Satz 1 und § 20 Absatz 1 des Beschussgesetzes.§ 3 Absatz 3 bleibt unberührt.(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Regelungsermächtigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 42 Absatz 5 Satz 1 und 2 Waffengesetz auf die Landkreise und kreisfreien Städte durch Rechtsverordnung weiter übertragen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.