Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffengewerberechts (Waffengewerbekostenverordnung - WaffGewKostVO M-V) Vom 17. Januar 2017
- Ausfertigungsdatum:
- 17.01.2017
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2017, 8
Anlage (zu § 1) Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR Amtshandlungen nach dem Waffengesetz (nachfolgend „WaffG“ genannt) und nach der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (nachfolgend „AWaffV“ genannt) 100 Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 WaffG 100.1 Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 erster Halbsatz WaffG zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition 107 bis 3 000 100.2 Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 zweiter Halbsatz WaffG zum Handel mit Schusswaffen oder Munition 107 bis 3 000 100.3 Verlängerung der Fristen nach § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG 48 bis 750 101 Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG 101.1 Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition 107 bis 3 000 101.2 Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG zum Handel mit Schusswaffen oder Munition 107 bis 3 000 101.3 Verlängerung der Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG gemäß § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG 48 bis 750 200 Abstempeln und Bestätigen der Gesamtzahl der Karteiblätter des Waffenherstellungs- und des Waffenhandelsbuches nach § 17 Absatz 2 Satz 2 der AWaffV (je angefangene 50 Karteiblätter) 11 bis 21 201 Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Absatz 4 der AWaffV 39 bis 53 300 Abnahme einer Fachkundeprüfung (§ 22 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit § 16 AWaffV) nach Zeitaufwand je angefangene halbe Stunde 300.1 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 42,25 300.2 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 32,25 300.3 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 26,25 300.4 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 23,25
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium:
Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze
§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, GebührensätzeFür Amtshandlungen beim Vollzug des § 21 Absatz 1 und 5 Satz 2, des § 21a und des § 22 Absatz 1 des Waffengesetzes und der §§ 17 Absatz 2 Satz 2 sowie 20 Absatz 4 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
Auslagen
§ 2 Auslagen(1) Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes sind mit Ausnahme der Postgebühren für Zustellungen mit der Gebühr abgegolten. (2) Alle bei der Abnahme von Fachkundeprüfungen nach § 22 Absatz 1 Waffengesetz in Verbindung mit § 16 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung entstehenden Auslagen sind durch den Kostenschuldner zu erstatten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten für die Hinzuziehung von Sachkundigen beziehungsweise Sachverständigen. Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.