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title: "VorpBoddenNatPFiV MV — Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft Vom 7. August 2007"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-VorpBoddenNatPFiVMVrahmen"
updated: "2026-05-13T16:52:00+00:00"
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# VorpBoddenNatPFiV MV — Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft Vom 7. August 2007

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 07.08.2007
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2007, 313


### § 4 — Ausnahmen

§ 4 AusnahmenVon dem Verbot des § 1 Nr. 5 kann das Nationalparkamt Vorpommern im Benehmen mit dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei für die Schutzzone II für Unternehmen, die in dem Gebiet bis zum 30. August 2007 Angelfahrten zu gewerblichen Zwecken ausgeübt haben, auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies mit den naturschutzrechtlichen Bestimmungen im Einklang steht.

### § 1 — Verbote

§ 1 VerboteIm Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft sind verboten:1. die Ausübung der Fischerei mit Methoden, die über diejenigen der passiven Fischerei (Reuse, Stellnetz, Langleine, Handangel) hinausgehen, sofern es sich nicht um Fischerei mit der Besteckzeese zum Fang von Köderfischen im Rahmen der Langleinenfischerei für den Eigenbedarf handelt, 2. die Ausübung der Fischerei mit der Handangel und mit den nach § 17 Absatz 2 der Küstenfischereiverordnung zuzulassenden Fanggeräten in Gebieten, in denen ein Befahrensverbot gemäß § 4 Abs. 2 der Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Juni 1997 (BGBl. I S. 1542) besteht, soweit das Nationalparkamt Vorpommern das Gebiet nicht als Angelgebiet ausgewiesen hat, 3. die Ausübung der Fischerei innerhalb des in § 14 Abs. 1 Nr. 7 der Küstenfischereiverordnung aufgeführten Fischereibezirks durch die in § 17 Abs. 1 der Küstenfischereiverordnung genannten Personen, soweit sie vorher in diesem Gebiet nicht mindestens fünf Jahre als Erwerbsfischer tätig gewesen sind, 4. das Anlegen von Muschelkulturen und die gewerbliche Muschel- oder Wattwurmwerbung sowie 5. Angelfahrten zu gewerblichen Zwecken.

### § 5 — Ordnungswidrigkeiten

§ 5 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. einem Verbot nach § 1 zuwiderhandelt,2. ohne Genehmigung entgegena) § 2 Abs. 1 in der Schutzzone I die Fischerei ausübt oder Fische hältert oderb) § 2 Abs. 2 stationäre Einrichtungen zur Aufzucht von Fischen errichtet oder betreibt, Besatzmaßnahmen durchführt oder die Fischerei mit der Besteckzeese zum Fang von Köderfischen im Rahmen der Langleinenfischerei für den Eigenbedarf ausübt,3. entgegen § 2 Absatz 4 die Fischereistatistik für die Schutzzone I nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet oder bei fehlender Fischereitätigkeit keine Fehlmeldung abgibt.

### § 2 — Genehmigungspflichtige Handlungen

§ 2 Genehmigungspflichtige Handlungen(1) In der Schutzzone I bedarf jede Ausübung der Fischerei einschließlich der Hälterung von Fischen der Genehmigung, sofern sie nicht nach § 1 verboten ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller im Jahr vor Antragstellung in der Schutzzone I als Haupterwerbsfischer tätig war und das Einvernehmen nach Absatz 3 hergestellt ist.(2) Der Genehmigung bedürfen ferner1. die Errichtung oder der Betrieb stationärer Einrichtungen zur Aufzucht von Fischen, 2. Besatzmaßnahmen und 3. die Fischerei mit der Besteckzeese zum Fang von Köderfischen im Rahmen der Langleinenfischerei für den Eigenbedarf.(3) Die Genehmigungen nach den Absätzen 1 und 2 werden vom Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei im Einvernehmen mit dem Nationalparkamt Vorpommern erteilt. Das Einvernehmen ist zu erteilen, wenn die beantragte Maßnahme mit den naturschutzrechtlichen Bestimmungen in Einklang steht.(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist mit der Bedingung verbunden, dass der Antragsteller die Fänge und Erlöse aus der Schutzzone I gesondert in einer Fischereistatistik nach § 24 Satz 1 der Küstenfischereiverordnung an die obere Fischereibehörde meldet.

### § 3 — Geltungsdauer der Genehmigung

§ 3 Geltungsdauer der Genehmigung(1) Genehmigungen nach § 2 Absatz 1 werden jeweils für die Dauer von vier Jahren längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 erteilt.(2) Die Genehmigung erlischt unmittelbar und dauerhaft, sobald eine der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 nicht mehr gegeben ist.(3) Erteilte Genehmigungen gelten im Falle einer Betriebsübernahme auch für den Übernehmenden, wenn dieser Ehegatte des Rechtsvorgängers ist.

### § 7 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2030 außer Kraft.

### § 6 — Anwendungsbestimmung

§ 6 Anwendungsbestimmung§§ 2 und 3 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 anzuwenden.

### Eingangsformel VorpBoddenNatPFiV

Aufgrund des § 13 Abs. 2 sowie des § 22 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

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— Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft Vom 7. August 2007
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-VorpBoddenNatPFiVMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
