---
title: "VgNG M-V — Gesetz über die Nachprüfung öffentlicher Auftragsvergaben in Mecklenburg-Vorpommern (Vergabenachprüfungsgesetz - VgNG M-V) Vom 28. Juni 1999"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/mv/vgngmv"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-VgNGMVrahmen"
updated: "2026-05-13T16:51:24+00:00"
---

# VgNG M-V — Gesetz über die Nachprüfung öffentlicher Auftragsvergaben in Mecklenburg-Vorpommern (Vergabenachprüfungsgesetz - VgNG M-V) Vom 28. Juni 1999

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 28.06.1999
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 1999, 396


### § 1 — Einrichtung von Vergabekammern, Verordnungsermächtigung

§ 1 Einrichtung von Vergabekammern, Verordnungsermächtigung(1) Bei dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium werden Vergabekammern nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 294) geändert worden ist, eingerichtet.(2) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Zahl der Vergabekammern durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

### § 10 — Übergangsregelung

§ 10 ÜbergangsregelungBis zum 31. März 2024 ist § 6 in seiner bisherigen Fassung anzuwenden.

### § 2 — Bestellung der Kammermitglieder

§ 2 Bestellung der Kammermitglieder(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium bestellt die hauptamtlichen und die ehrenamtlichen Mitglieder der Vergabekammern im Einvernehmen mit dem für Inneres und mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.(2) Für die Bestellung der ehrenamtlichen Mitglieder der Vergabekammern werden Vorschläge der öffentlich-rechtlichen Kammern sowie der Verbände der Wirtschaft und der Freien Berufe in Mecklenburg-Vorpommern eingeholt. Die Aufforderung zur Abgabe von Vorschlägen wird im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium kann Vorschläge zurückweisen. Soweit es mit Rücksicht auf einen bestehenden Bedarf oder die besondere Qualifikation einer Person zweckmäßig ist, kann das für Wirtschaft zuständige Ministerium unbeschadet des Satzes 1 ehrenamtliche Mitglieder der Vergabekammern nach eigener Wahl bestellen.

### § 3 — (aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

### § 4 — Wirksamkeit der Bestellung, Dienstaufsicht

§ 4 Wirksamkeit der Bestellung, Dienstaufsicht(1) Für die Vorsitzenden und die hauptamtlichen Mitglieder der Vergabekammern gelten § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 3, § 19 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 2, § 26 Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, entsprechend. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium führt die Dienstaufsicht.(2) Für die ehrenamtlichen Mitglieder der Vergabekammern gelten § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 3, § 19 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 2, § 21 Absatz 2 Nummer 4 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend. Die Bestellung ist auch bei grober Pflichtverletzung zurückzunehmen.(3) Die Nichtigkeit einer Bestellung kann erst geltend gemacht werden, nachdem das für Wirtschaft zuständige Ministerium sie bestandskräftig festgestellt hat.(4) Die allgemeinen Bestimmungen über die Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen und von ehrenamtlicher Tätigkeit bleiben unberührt.

### § 5 — Aufgaben der Kammermitglieder

§ 5 Aufgaben der KammermitgliederBerichterstattende können nur Vorsitzende und hauptamtliche Beisitzerinnen und Beisitzer sein. Ehrenamtliche Beisitzerinnen und Beisitzer unterstützen die Vergabekammer auch außerhalb von mündlichen Verhandlungen mit ihren besonderen Fachkenntnissen.

### § 6 — Entschädigung, Verordnungsermächtigung

§ 6 Entschädigung, VerordnungsermächtigungEhrenamtliche Mitglieder der Vergabekammern erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Höhe der Entschädigung durch Rechtsverordnung festzusetzen. Die Festlegungen sollen sich an den bundesrechtlichen Maßgaben zur Entschädigungshöhe orientieren.

### § 7 — Haftung

§ 7 HaftungDie Mitglieder der Vergabekammern haften dem Land für Schäden, die diesem aus ihrer Tätigkeit in den Vergabekammern erwachsen, nur nach Maßgabe von § 839 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Für die Kammermitglieder günstigere Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.

### § 8 — Organisation der Vergabekammern

§ 8 Organisation der Vergabekammern(1) Die Vergabekammern bilden das Vergabekollegium des Landes Mecklenburg-Vorpommern.(2) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium überträgt dem Vorsitz einer Vergabekammer den Vorsitz des Vergabekollegiums.(3) Der Vorsitz des Vergabekollegiums bestimmt die Besetzung der Vergabekammern und regelt die Vertretung der Kammermitglieder sowie die Verteilung der Geschäfte. Die durch den Vorsitz zu erlassende Geschäftsordnung ist im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.

### § 9 — Geschäftsstelle

§ 9 GeschäftsstelleBei dem Vergabekollegium wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Mitarbeitenden zu besetzen ist.

### Eingangsformel VgNG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 11 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Nachprüfungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1995 (GVOBl. M-V S. 277) außer Kraft.

---

— Gesetz über die Nachprüfung öffentlicher Auftragsvergaben in Mecklenburg-Vorpommern (Vergabenachprüfungsgesetz - VgNG M-V) Vom 28. Juni 1999
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-VgNGMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
