Verordnung über die Zahl der Vergabekammern in Mecklenburg-Vorpommern (Vergabekammernverordnung - VgKVO M-V) Vom 29. Juni 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 29.06.1999
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1999, 404
Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Vergabenachprüfungsgesetzes vom 28. Juni 1999 (GVOBl. M-V S. 396) verordnet das Wirtschaftsministerium:
Zahl der Vergabekammern
§ 1* Zahl der VergabekammernDie Zahl der Vergabekammern beträgt drei.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 2. Juli 1999 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.