Mecklenburg-Vorpommern

Landesgesetz zur Gewährung von Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz des Bundes Vom 14. Juni 1994

Ausfertigungsdatum:
14.06.1994
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1994, 657
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VertrZuwGLeistG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1(1) Die Aufgabe der Bewilligung und Gewährung von Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz des Bundes, einschließlich der Durchführung einer etwaigen Vorfinanzierung nach Artikel 1 § 2 Abs. 6 Haushaltsrechtsgesetz - HRG 94 -, wird auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen. Diese Gebietskörperschaften nehmen die Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr.(2) Zuständige Behörden sind die Landräte und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte.

§ 2

§ 2Das Land erstattet die durch die Übertragung der Aufgabe entstehenden Kosten mit einer Fallkostenpauschale. Der Innenminister wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Finanzministerin die Höhe der Pauschale festzusetzen und das Erstattungsverfahren zu regeln.

§ 3

§ 3Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Bundesregelung am 1. Januar 1994 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.