Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Erstattung von Fallkosten gemäß dem Landesgesetz zur Gewährung von Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz des Bundes - Vertriebenenfallkostenverordnung - Vom 22. Juni 1995

Ausfertigungsdatum:
22.06.1995
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1995, 323
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VertrZuwGFKostEV

Aufgrund des § 2 Satz 2 des Landesgesetzes zur Gewährung von Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz des Bundes vom 14. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 657) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

§ 1Den Landkreisen und kreisfreien Städten wird für die bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung von Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz des Bundes eine Fallkostenpauschale gewährt. Die Höhe der Pauschale wird auf zehn Deutsche Mark festgesetzt.

§ 2

§ 2Die Auszahlung erfolgt durch das Innenministerium nach Vorlage listenmäßiger Aufstellungen über die erledigten Verfahren. Für abgeschlossene Bewilligungsfälle ist die zur Abrechnung der Haushaltsmittel aus dem Entschädigungsfonds einzureichende Zusammenfassung geleisteter Zahlungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz maßgebend. Für Ablehnungsfälle ist eine entsprechende gesonderte Auflistung einzureichen, deren sachliche Richtigkeit ebenfalls zu bestätigen ist.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.