VersFondsZufV M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Bestimmung der Prozentsätze für regelmäßige Zuführungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ (Versorgungsfondszuführungsverordnung - VersFondsZufV M-V) Vom 18. Dezember 2023

Ausfertigungsdatum:
18.12.2023
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2024, 8
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VersFondsZufV

Aufgrund des § 5 Absatz 2 Satz 2 des Versorgungsfondsgesetzes vom 17. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 472), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. M-V S. 408) verordnet das Finanzministerium:

§ 1

Höhe der Prozentsätze

§ 1 Höhe der ProzentsätzeDie für die Höhe der regelmäßigen Zuführungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ maßgebenden Prozentsätze der ruhegehaltfähigen Dienst- oder Amtsbezüge oder Entgeltzahlungen im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 des Versorgungsfondsgesetzes werden festgesetzt:a) auf jeweils 30 Prozent für Beamtinnen und Beamte mit W-Besoldung sowie für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und sonstige Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie Beschäftigte, für die ein pauschaler Versorgungszuschlag von 30 Prozent bestimmt wurde.b) auf jeweils 20 Prozent für alle anderen Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Versorgungsfondsgesetz.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt zum 1. April 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der Prozentsätze für regelmäßige Zuführungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ vom 31. März 2008 (GVOBl. M-V S. 124) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.