Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über Zuständigkeiten für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen Vom 10. Dezember 1991

Ausfertigungsdatum:
10.12.1991
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1991, 539
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VerpflG

Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Welche Stelle für die Verpflichtung der Mitarbeiter nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständig ist, bestimmt 1. bei Behördena) des Landes die jeweils für die Dienstaufsicht fachlich zuständige oberste Dienstbehörde,b) der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde,c) der Gemeinden, Landkreise und Ämter die oberste Kommunalaufsichtsbehörde,2. bei Verbänden, sonstigen Zusammenschlüssen, Betrieben oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig sind, die jeweils für die Fachaufsicht zuständige oberste Landesbehörde,3. bei öffentlich bestellten Sachverständigen die jeweils für die Fachaufsicht zuständige oberste Landesbehörde.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.