Landesverordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Vermögensgesetz Vom 23. März 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 23.03.1993
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1993, 214
Aufgrund des § 25 Abs. 2 des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446) verordnet die Landesregierung:
§ 1(1) Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Anträge auf Rückübertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und auf Entschädigung für solche Betriebe wird für die Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes vorliegen, auf die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen übertragen. (2) Von der Übertragung der Zuständigkeit sind die Entscheidungen ausgenommen, die folgende Betriebe betreffen: 1. land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 6. Oktober 1949 enteignet wurden,2. land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Rückübertragung nach § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes beantragt worden ist,3. Neubauernwirtschaften,4. land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Zeitpunkt der Schädigung mit Unternehmen anderer Art wie Gartenbaubetrieben oder Gaststätten verbunden waren.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.