Sechste Landesverordnung zur Konzentration der Aufgaben von Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen Vom 7. März 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 07.03.2000
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2000, 68
Aufgrund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über untere Landesbehörden zur Regelung offener Vermögensfragen vom 5. Mai 1992 (GVOBl. M-V S. 262), geändert durch Gesetz vom 16. April 1998 (GVOBl. M-V S. 448, 646, 706), verordnet die Landesregierung nach Anhörung des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern sowie der Landkreise Rügen und Nordvorpommern:
§ 1Die Aufgaben des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen werden für den Landkreis Rügen und den Landkreis Nordvorpommern vom Landrat des Landkreises Nordvorpommern wahrgenommen.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.