Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit nach § 8 Absatz 4 Satz 1des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung - VBVGZustVO M-V) Vom 20. Dezember 2022
- Ausfertigungsdatum:
- 20.12.2022
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2022, 644
Aufgrund des § 1 Nummer 53 der Subdelegationslandesverordnung Justiz vom 19. Juni 2019 (GVOBl. M-V S. 203, 553), die durch Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GVOBl. M-V. S. 622) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz:
§ 1Die Zuständigkeit des Vorstands des Amtsgerichts für die Feststellung der zu berücksichtigenden Vergütungstabelle nach § 8 Absatz 3 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes wird auf den Vorstand des Landgerichts am Sitz oder hilfsweise am Wohnsitz des beruflichen Betreuers übertragen.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.