Verordnung zur Festsetzung einer Veränderungssperre für das zukünftige Überschwemmungsgebiet "Warnowniederung zwischen Klein Raden (Landkreis Güstrow) und der Hansestadt Rostock" (VÄSp ÜSG WarnowVO) Vom 30. September 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 30.09.2004
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2004, 496
Aufgrund des § 36a Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, und des § 1 der Wasserwirtschafts-Veränderungssperren-Zuständigkeitsverordnung vom 14. August 1997 (GVOBl. M-V S. 474) verordnet das Umweltministerium:
Veränderungssperre
§ 1 VeränderungssperreZur Sicherung der Planung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes an der Warnow wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre angeordnet.
Räumlicher Geltungsbereich
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich(1) Das von der Veränderungssperre belegte Gebiet erstreckt sich von der Gemeinde Warnow über die Gemeinden Baumgarten, Tarnow, Rühn, Zepelin, die Stadt Bützow und die Gemeinde Klein Belitz mit den Ortsteilen Passin und Friedrichshof im Landkreis Güstrow sowie im weiteren über die Gemeinden Vorbeck, Kassow, Rukieten Wiendorf, Benitz und die Stadt Schwaan, weiter über Damm, Pölchow, Papendorf, Kavelstorf und Kessin im Landkreis Bad Doberan bis zur Mühlendammschleuse in der Hansestadt Rostock. Das Gebiet wird durch eine idealisierte Linie, die der Anpassung der Flurstücksgrenzen an die berechnete Hochwasserlinie folgt, begrenzt.(2) Die Lage sowie die Ausdehnung des mit der Veränderungssperre belegten Gebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:100000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine ununterbrochene Linie gekennzeichnet.(3) Die Grenzen des mit der Veränderungssperre belegten Gebietes sind weiterhin in 25 Flurkarten im Maßstab 1:5000 dargestellt. Diese Karten sind Bestandteil der Verordnung und werden im Umweltministerium, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt.(4) Ausfertigungen der Karten sind für den jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich bei folgenden Behörden hinterlegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden: 1. Amt Steintanz-WarnowtalDer AmtsvorsteherHauptstr. 39c18249 Tarnow ,2. Amt Bützow-LandDer AmtsvorsteherBahnhofstr. 33a18246 Bützow ,3. Stadt BützowDer BürgermeisterAm Markt 118246 Bützow,4. Amt SchwaanDer AmtsvorsteherPferdemarkt 218258 Schwaan ,5. Amt Warnow-OstDer AmtsvorsteherGriebnitzer Weg 218196 Dummerstorf ,6. Amt Warnow-WestDer AmtsvorsteherSchulweg 1a18198 Kritzmow und7. Hansestadt RostockDer OberbürgermeisterAmt für UmweltschutzAbt. WasserwirtschaftHans-Fallada-Str. 118069 Rostock . Der vollständige Satz Flurstückskarten für das gesamte Überschwemmungsgebiet ist bei folgenden Behörden hinterlegt und kann während der Dienststunden eingesehen werden: 1. Staatliches Amt für Umwelt und Natur RostockAbteilung Wasser und BodenErich-Schlesinger-Straße 3518059 Rostock ,2. Landkreis GüstrowDer LandratUmweltamtAm Wall 3-518273 Güstrow und3. Landkreis Bad DoberanUmweltamtAugust-Bebel-Str. 318209 Bad Doberan.
Verbote
§ 3 Verbote(1) Auf Flächen in dem in § 2 bezeichneten Planungsgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer wesentlich wertsteigernden oder die Durchführung des Vorhabens erheblich erschwerenden Veränderung führen. Insbesondere sind verboten: 1. die Ausweisung von neuen Baugebieten in einem Verfahren nach dem Baugesetzbuch,2. die Errichtung von baulichen Anlagen zur Herstellung von Silage,3. die Herstellung von Silage auf unbefestigtem und befestigtem Untergrund (außer Foliensilage) und die Errichtung von stationären Melkanlagen und Lagerhallen,4. der Umbruch von Grünland zur Ackerkultur und5. die Errichtung und wesentliche Änderung baulicher Anlagen. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor In-Kraft-Treten der Veränderungssperre begonnen wurden,2. die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung in bisheriger Art und bisherigem Umfang und3. Unterhaltungsarbeiten, die der Erhaltung des bisherigen Zustandes dienen. (3) Die zuständige untere Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen und Pläne beizufügen. Bei Vorhaben, die einer Baugenehmigung bedürfen, entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde.
Ordnungswidrigkeiten
§ 4 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 3 Abs. 2 zulässig ist oder eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 3 zugelassen wurde.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50000 Euro geahndet werden.
In-Kraft-Treten
§ 5 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.