Landesverordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts M-V Vom 8. April 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 08.04.2020
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2020, 185
§ 1Das für Kultur zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für das Ausstellen einer Bescheinigung nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes.
§ 2Zuständige Behörde für das Ausstellen einer Bescheinigung für Leistungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes ist1. das für Bildung zuständige Ministeriuma) für allgemeinbildende, fremdsprachige und berufsbildende Schulen und Einrichtungen,b) für Schulen, berufsbildende Schulen und sonstige Einrichtungen privater Träger, die bildende oder angewandte Kunst, Musik, Schauspiel oder Bühnentanz lehren, 2. das für Landwirtschaft zuständige Ministeriumfür landwirtschaftliche Fachschulen und Einrichtungen,3. das für Justiz zuständige Ministeriumfür Einrichtungen zur Vorbereitung auf juristische Prüfungen,4. das für Wirtschaft zuständige Ministerium für Einrichtungen zur Umschulung sowie zur Weiter- und Fortbildung im Bereich der Wirtschaft, 5. das für Hochschulen zuständige Ministerium für Einrichtungen zur Vorbereitung auf Prüfungen während oder nach einem Hochschulstudium,6. das für Gesundheit zuständige Ministerium für Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe und für Einrichtungen zur Fortbildung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, soweit nicht § 3 Nummer 37 der LAGuS-Aufgabenübertragungslandesverordnung anderes bestimmt und7. das für Verkehr zuständige Ministerium für Fahrschulen.
Aufgrund des § 14 Absatz 1 des Organisationsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das zuletzt durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Nummer 20 und 21 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 3Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach § 1 und § 2 dieser Verordnung bestimmten Zuständigkeiten im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Landesministerium zu ändern und zu ergänzen.
§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts vom 21. Mai 1992 (GVOBl. M-V S. 282), die durch Verordnung vom 20. März 1994 (GVOBl. M-V S. 513) geändert worden ist, außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.