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title: "Verordnung über die Abgeltung von Urheberrechtsansprüchen Vom 11. Juli 1996"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/mv/urhabgvmv"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-UrhAbgVMVrahmen"
updated: "2026-05-13T16:49:48+00:00"
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# Verordnung über die Abgeltung von Urheberrechtsansprüchen Vom 11. Juli 1996

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 11.07.1996
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 1996, 575


### Eingangsformel UrhAbgV

Aufgrund des § 110 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205) verordnet das Kultusministerium im Benehmen mit dem Innenministerium:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Vergütung für Vervielfältigungen an öffentlichen und privaten Schulen nach dem Gesamtvertrag über die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien.

### § 2 — Vervielfältigungsgeräte in Schulen

§ 2 Vervielfältigungsgeräte in SchulenDie Ausstattung der öffentlichen und privaten Schulen mit Vervielfältigungsgeräten obliegt dem jeweiligen Schulträger, der insoweit Betreiber des Vervielfältigungsgerätes ist.

### § 3 — Vergütung

§ 3 Vergütung(1) Als Betreiber eines Vervielfältigungsgerätes hat der Schulträger die nach dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zu entrichtende Vergütung zu zahlen.(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Gesamtvertrag über die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien in der jeweils gültigen Fassung.

### § 4 — Zahlungsverpflichtung und Rückgriff

§ 4 Zahlungsverpflichtung und Rückgriff(1) Das Land zahlt jährlich auf Grundlage des Gesamtvertrages über die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien an die Zentralstelle Fotokopieren an Schulen den für Mecklenburg-Vorpommern festgestellten Vergütungsanteil.(2) Der Rückgriff auf die Betreiber der Vervielfältigungsgeräte erfolgt jährlich dadurch, daß der sich aus dem Gesamtvertrag ergebende Jahresbetrag gegenüber dem im Landeshaushalt vorgesehenen Betrag für Zuschüsse für Lernmittel in Abzug gebracht wird.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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— Verordnung über die Abgeltung von Urheberrechtsansprüchen Vom 11. Juli 1996
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-UrhAbgVMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
