Verordnung über die Errichtung einer Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern (Unfallkassenlandesverordnung) Vom 16. Dezember 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.1997
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1997, 793
Aufsicht
§ 2 AufsichtAufsichtsbehörde ist das Sozialministerium.
Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden
§ 6 Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder GemeindeverbändenZuständige Stelle im Sinne von § 129a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialministerium. Soweit Unternehmen mit Beteiligung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden betroffen sind, ist Einvernehmen mit dem Innenministerium herzustellen. Soweit Unternehmen mit Beteiligung des Landes betroffen sind, ist Einvernehmen mit dem Finanzministerium herzustellen.
Aufgrund des Gesetzes zur Ermächtigung der Landesregierung zur Regelung der Organisation und Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Dezember 1997 (GVOBl. M-V S. 757) verordnet die Landesregierung:
Errichtung
§ 1 Errichtung(1) Für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die in den §§ 128 und 129 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen und Versicherten eine gemeinsame Unfallkasse für den Landes- und Kommunalbereich errichtet. Sie führt den Namen "Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern" und hat ihren Sitz in Schwerin.(2) Die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern ist eine landesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Sie führt ein Dienstsiegel.
Dienstordnung
§ 3 DienstordnungDie Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern ist berechtigt, die Ein- und Anstellungsbedingungen und die Rechtsverhältnisse ihrer Angestellten unter Berücksichtung des Grundsatzes der funktionsgerechten Stellenbewertung durch Dienstordnung angemessen zu regeln, soweit nicht die Angestellten nach Tarifvertrag oder außertariflich angestellt werden. Die §§ 144 bis 147 SGB VII sind anzuwenden.
Rechtsübergang
§ 4 Rechtsübergang(1) Am 1. Januar 1998 werden der Gemeindeunfallversicherungsverband Mecklenburg-Vorpommern und die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern überführt. Die Rechte und Pflichten des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Mecklenburg-Vorpommern und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gehen von diesem Zeitpunkt an auf die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern über.(2) Die zum Zeitpunkt der Errichtung der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern beim Gemeindeunfallversicherungsverband Mecklenburg-Vorpommern tätigen Angestellten und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten sind ab diesem Zeitpunkt Beschäftigte der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern.
Aufbringung der Mittel, Finanzierung
§ 5 Aufbringung der Mittel, Finanzierung(1) Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern werden durch Beiträge der Unternehmer, für deren Unternehmen die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern nach § 1 Abs. 1 zuständig ist, und sonstige Einnahmen aufgebracht. Die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6, 7 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch tragen die Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe der Satzung der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern. (2) Nach Maßgabe der in den §§ 128 und 129 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Zuständigkeiten sind getrennte Umlagegruppen für den Landesbereich und den kommunalen Bereich zu bilden. Die von den an der Umbildung beteiligten Unfallversicherungsträgern eingebrachten Betriebsmittel und Rücklagen werden den jeweiligen Umlagegruppen zugerechnet. Das Nähere regelt die Satzung der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern.
Übergangsvorschriften
§ 7 Übergangsvorschriften(1) Die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern erfüllt ab dem 1. Januar 1998 die Aufgaben der Unfallversicherung (§ 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch). Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 werden diese Aufgaben weiterhin von der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung Mecklenburg-Vorpommern sowie dem Gemeindeunfallversicherungsverband Mecklenburg-Vorpommern in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich wahrgenommen.(2) Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode bestimmt die Aufsichtsbehörde (§ 2) die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern einschließlich der Zahl der auf den Landesbereich entfallenen Arbeitgeberstimmen. Sie beruft die Mitglieder und ihre Stellvertreter auf Vorschlag der Selbstverwaltungsorgane der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung Mecklenburg-Vorpommern und des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Mecklenburg-Vorpommern aus deren Reihen, soweit sie nicht gemäß § 44 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom Sozialministerium bestimmt werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 treten außer Kraft:1. Die Verordnung über den Gemeindeunfallversicherungsverband Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Februar 1991 (GVOBl. M-V S. 45),2. Die vorläufige allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie die Selbstverwaltung und Geschäftsführung der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Juli 1991 (AmtsBl. M-V S. 691).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.