UStG · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Errichtung der "Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern" (Umweltstiftungsgesetz - UStG) Vom 28. Juni 1994

Ausfertigungsdatum:
28.06.1994
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1994, 675
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Stiftungszweck, Stiftungsvermögen, Satzung, Organe

§ 2 Stiftungszweck, Stiftungsvermögen, Satzung, OrganeDie Regelungen zum Stiftungszweck, zum Stiftungsvermögen, zur Satzung und zu den Organen der Stiftung ergeben sich aus den §§ 37 bis 39 des Naturschutzausführungsgesetzes.

Eingangsformel UStG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Rechtsform der Stiftung

§ 1 Rechtsform der Stiftung(1) Unter dem Namen "Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.(2) Das Gebiet der Stiftung erstreckt sich auf das Land Mecklenburg-Vorpommern. Der Sitz der Stiftung ist Schwerin. Die Stiftung führt das kleine Landessiegel.

§§

§§ 3 - 12(aufgehoben)Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.