Gesetz über den Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen Vom 24. Juni 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 24.06.1993
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1993, 570
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I(1) Dem im März 1993 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen (Staatsvertrag) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag* wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel II
Artikel IIIDer Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 11 Abs. 2 in Kraft* tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzumachen.
Artikel IVDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
§ 1Die Gemeinden Dellien, Haar, Kaarßen, Neuhaus (Elbe), Stapel, Sückau, Sumte und Tripkau werden in den bestehenden Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen aus dem Gebiet des Landkreises Hagenow ausgegliedert.
§ 2Die Ortsteile Neu Bleckede, Neu Wendischthun und Stiepelse werden in den Grenzen ihrer Gemarkungen aus der Gemeinde Teldau und dem Landkreis Hagenow ausgegliedert.
§ 3Das historisch-hannoversche Gebiet im Forstrevier Bohldamm wird in den Grenzen der Flur 5 der Gemarkung Garlitz aus der Gemeinde Garlitz und dem Landkreis Hagenow ausgegliedert.
§ 4Für Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterbehörden, die durch dieses Gesetz erforderlich werden, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben.
§ 5Abweichend von § 5 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 15. April 1991 (GVOBl. M-V S. 118), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 1. April 1993 (GVOBl. M-V S. 247), wird im Ausgleichsjahr 1993 von der Finanzausgleichsmasse ab dem Tage des Inkrafttretens des Staatsvertrages bis zum Ende des Jahres 1993 monatlich DM 453.465,74 (für 6.077 Einwohner des Amtes Neuhaus je DM 74,62 nach dem Stand vom 30. Juni 1992) abgesetzt und an das Land Niedersachsen gezahlt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.