ULBVermG MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über untere Landesbehörden zur Regelung offener Vermögensfragen Vom 5. Mai 1992

Ausfertigungsdatum:
05.05.1992
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1992, 262
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ULBVermG

Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1*(1) In den kreisfreien Städten werden Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen als untere Landesbehörden errichtet. Ihre Aufgaben nimmt der Oberbürgermeister (Bürgermeister) wahr. Er bestellt zur Führung der Geschäfte einen Leiter des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen. (2) In Landkreisen nimmt der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Aufgaben des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen wahr. Er bestellt zur Führung der Geschäfte einen Leiter des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen. (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten kreisfreien Städte oder Landkreise durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die Aufgaben für mehrere Gebietskörperschaften wahrnimmt.

§ 2

§ 2*Der Oberbürgermeister (Bürgermeister) und der Landrat unterstehen in Angelegenheiten des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Fachaufsicht des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen als oberer und dem Finanzministerium als oberster Fachaufsichtsbehörde.

§ 3

§ 3*(1) Die für die Durchführung der Aufgaben der unteren Landesbehörde erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen stellen die kreisfreien Städte und die Landkreise. § 94 Abs. 5 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR I S. 255) findet keine Anwendung. (2) Die den kreisfreien Städten und Landkreisen durch die Aufgaben der unteren Landesbehörden entstehenden erforderlichen Aufwendungen (Personal- und Sachausgaben) erstattet das Land. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift. (3) Personal, das mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Vermögensgesetz betraut wird, soll nicht für kommunale Angelegenheiten eingesetzt werden.

§ 4

§ 4Verletzt der Oberbürgermeister (Bürgermeister), der Landrat oder ein anderer Bediensteter einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises in Angelegenheiten der unteren Landesbehörde zur Regelung offener Vermögensfragen die ihm Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet das Land.

§ 5

§ 5Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.