Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Landes-Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationskostenverordnung - UIKostVO M-V) Vom 14. Juli 2006 *
- Ausfertigungsdatum:
- 14.07.2006
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2006, 568
Anlage Kostenverzeichnis A. Gebühren Nummer Gegenstand Gebühren in EUR 1. Auskünfte 1.1 - Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Duplikaten 0 - 250 1.2 - Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher und privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen Auslagen werden zusätzlich erhoben. 0 - 500 2. Herausgabe 2.1 - Herausgabe von Duplikaten 0 - 125 2.2 - Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher und privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen Auslagen werden zusätzlich erhoben. 0 - 500 B. Auslagen Nummer Gegenstand Auslagen in EUR 1. Herstellung von Duplikaten 1.1 - je DIN A4- oder A3-Kopie von Papiervorlagen (schwarz-weiß) 0,05 1.2 - je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen (farbig) 0,32 1.3 - je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen (farbig) 0,50 1.4 - Reproduktion von verfilmten Akten je Seite 0,25 2. Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe 3. Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe
Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze, Auslagen
§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze, Auslagen Für die Übermittlung von Informationen aufgrund des Landes-Umweltinformationsgesetzes werden Kosten erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie die Auslagen ergeben sich aus dem anliegenden Kostenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
Befreiung und Ermäßigung
§ 2 Befreiung und Ermäßigung Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.