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title: "Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes Vom 21. Dezember 1999"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/mv/uhvorschgagmv"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-UhVorschGAGMVrahmen"
updated: "2026-05-13T16:49:26+00:00"
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# Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes Vom 21. Dezember 1999

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 21.12.1999
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 1999, 644


### § 2

§ 2Zuständige Stelle nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sowie Verwaltungsbehörde nach § 10 Absatz 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes sind die Landrätinnen und Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.

### § 3

§ 3Widerspruchsbehörde im Sinne des § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung ist das Landesjugendamt.

### § 1

§ 1Die Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung wird von den Landkreisen und den kreisfreien Städten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahrgenommen.

### § 4

§ 4(1) Geldleistungen, die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu zahlen sind, werden zu einem Zwölftel von den Landkreisen und den kreisfreien Städten getragen. (2) Die nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz eingezogenen Beträge führen die Landkreise und die kreisfreien Städte zu elf Zwölfteln an das Land ab.

### § 5

§ 5Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 27. November 1992 (GVOBl. M-V S. 712) außer Kraft.

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— Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes Vom 21. Dezember 1999
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-UhVorschGAGMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
