Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes Vom 21. Dezember 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 21.12.1999
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1999, 644
§ 2Zuständige Stelle nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sowie Verwaltungsbehörde nach § 10 Absatz 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes sind die Landrätinnen und Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.
§ 3Widerspruchsbehörde im Sinne des § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung ist das Landesjugendamt.
§ 1Die Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung wird von den Landkreisen und den kreisfreien Städten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahrgenommen.
§ 4(1) Geldleistungen, die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu zahlen sind, werden zu einem Zwölftel von den Landkreisen und den kreisfreien Städten getragen. (2) Die nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz eingezogenen Beträge führen die Landkreise und die kreisfreien Städte zu elf Zwölfteln an das Land ab.
§ 5Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 27. November 1992 (GVOBl. M-V S. 712) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.