Gesetz über das "Sondervermögen Unternehmenshilfe- und Beteiligungsfonds" Vom 20. Dezember 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 20.12.1994
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1994, 1056
Einrichtung
§ 1 EinrichtungDas Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet unter dem Namen "Sondervermögen Unternehmenshilfe- und Beteiligungsfonds" ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
Inhalt und Zweck
§ 2* Inhalt und Zweck(1) Das Sondervermögen wird aus Zuweisungen aus dem Landeshaushalt in Höhe von 96440000 Deutsche Mark gebildet, dem Sondervermögen können darüber hinaus bis zu 29950000 Deutsche Mark aus Mitteln des Parteivermögens zugeführt werden.(2) Mit den Mitteln des Sondervermögens sollen in Liquiditätsengpässe geratenen mittelständischen Unternehmen der gewerblichen Wirtrschaft nachrangig gesicherte, längerfristige Konsolidierungshilfen zur Verfügung gestellt werden.(3) Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen fließen dem Somdervermögen wieder zu.
Haftung
§ 3 HaftungFür die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet das Land Mecklenburg-Vorpommern nur mit diesem. Für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes haftet das Land Mecklenburg-Vorpommern nicht mit dem Sondervermögen.
Verwaltung
§ 4 VerwaltungDas Sondervermögen wird vom Wirtschaftsminister verwaltet. Er kann die treuhänderische Verwaltung auf einen Dritten übertragen. Der Treuhänder unterliegt der Prüfung des Landesrechnungshofes nach § 91 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung. Der Landesrechnungshof kann bei dem Empfänger die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Mittel prüfen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.