Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Transplantationsgesetz (Zuständigkeitslandesverordnung Transplantationsgesetz - ZustLVOTPG M-V) Vom 7. Juni 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 07.06.1999
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1999, 402
Aufgrund von § 1 Abs. 1 und § 4 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung, aufgrund von § 4 Abs. 3 des Heilberufsgesetzes vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62), geändert durch § 33 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747), verordnet hinsichtlich des § 2 das Sozialministerium mit Zustimmung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern:
Zuständigkeiten des Sozialministeriums
§ 1 Zuständigkeiten des Sozialministeriums(1) Das Sozialministerium ist zuständige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631). Es überwacht die Durchführung des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Transplantationsgesetzes, soweit nicht Bundesbehörden oder Behörden eines anderen Landes zuständig sind. (2) Es läßt die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser und Einrichtungen an Krankenhäusern für die Übertragung von Organen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 10 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes zu. (3) Es bestimmt, welches Transplantationszentrum im Sinne von § 11 Abs. 4 des Transplantationsgesetzes zuständig ist.
Zuständigkeit der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
§ 2 Zuständigkeit der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern(1) Der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern wird die Durchführung der sonstigen dem Land Mecklenburg-Vorpommern nach dem Transplantationsgesetz mit Ausnahme der §§ 20 bis 24 obliegenden Aufgaben übertragen. (2) Die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern bestellt eine Kommission (Transplantationskommission) zur Beurteilung, ob bei einer Lebendspende begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Einwilligung des Spenders in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes). (3) Die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern ist berechtigt, für Amtshandlungen bei der Durchführung des Transplantationsgesetzes Gebühren nach § 12 Abs. 2 und 3 des Heilberufsgesetzes zu erheben. Im übrigen trägt sie die bei der Durchführung entstehenden Kosten selbst.
Übertragung der Verordnungsermächtigung
§ 3 Übertragung der VerordnungsermächtigungDas Sozialministerium wird ermächtigt, die zuständigen Behörden zur Durchführung von Verordnungen nach § 2 Abs. 3, § 11 Abs. 6 und § 12 Abs. 6 des Transplantationsgesetzes zu bestimmen.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.