---
title: "TKÜRechDLZStVtrG MV — Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer Vom 15. Juni 2016"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/mv/tkuerechdlzstvtrgmv"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-TKÜRechDLZStVtrGMVrahmen"
updated: "2026-05-13T16:47:19+00:00"
---

# TKÜRechDLZStVtrG MV — Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer Vom 15. Juni 2016

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 15.06.2016
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2016, 468


### Artikel

Artikel 1(1) Dem unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachfolgend veröffentlicht.

### Artikel

Artikel 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 10 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben*).

### Eingangsformel TKÜRechDLZStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

---

— Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer Vom 15. Juni 2016
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-TKÜRechDLZStVtrGMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
