TierSchZustLVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Tierschutzrechtes und zur Übertragung von Ermächtigungen (Tierschutzzuständigkeitslandesverordnung - TierSchZustLVO M-V) Vom 30. September 2025*)**)

Ausfertigungsdatum:
30.09.2025
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2025, 563
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt

§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und UmweltDas Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt ist zuständig nach1. der Verordnung (EG) Nr. 1255/97für die Zulassung von Kontrollstellen und Erteilung einer Zulassungsnummer gemäß Artikel 3 Absatz 1;2. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005für die Anerkennung eines Lehrgangs einschließlich Prüfung gemäß Anhang IV;3. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 füra) die Prüfung, Ausarbeitung eigener Leitfäden und deren Veröffentlichung gemäß Artikel 13 Absatz 3 und 4,b) die Benennung von Behörden gemäß Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a und c,c) die Übertragung der Abschlussprüfung und die Ausstellung der Sachkundenachweise an ein gesondertes Gremium oder an eine gesonderte Organisation gemäß Artikel 21 Absatz 2,d) die Anerkennung für andere Zwecke erworbener Qualifikationen als gleichwertig gegenüber dem Sachkundenachweis sowie für die Veröffentlichung und Pflege einer Liste mit als gleichwertig anerkannten Qualifikationen gemäß Artikel 21 Absatz 7; 4. dem Tierschutzgesetz, füra) die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) gemäß § 4a Absatz 2 Nummer 2,b) die Erteilung von Genehmigungen für die Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren oder Kopffüßern gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1,c) die Erteilung der Genehmigung in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 8a Absatz 1 Satz 1,d) die Entgegennahme der Anzeige für Versuchsvorhaben, in dem Zehnfußkrebse verwendet werden, gemäß § 8a Absatz 3,e) die Genehmigung der Einfuhr anderer Wirbeltiere aus Drittländern gemäß § 11a Absatz 4 Satz 1,f) die Berufung jeweils einer oder mehrerer Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörde gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2,g) die Untersagung eines anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder einer anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens gemäß § 16a Absatz 2,h) die erforderlichen Anordnungen zur Verhinderung nachteiliger oder negativer Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere gemäß § 16a Absatz 3,i) die Erteilung von Auskünften, Übermittlung erforderlicher Schriftstücke, Überprüfung von mitgeteilten Sachverhalten, Mitteilungen von Prüfergebnissen und Daten gemäß § 16f; 5. der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl I S. 96) füra) die Anerkennung des Lehrgangs und der Prüfung gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1,b) die Bestellung des Prüfungsausschusses gemäß § 7 Absatz 2 Satz 4,c) die Bestellung eines Tierarztes oder einer Tierärztin für die praktische Prüfung gemäß § 7 Absatz 3 Satz 4; 6. der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3570) geändert worden ist, füra) die Genehmigung von Ausnahmen von den Anforderungen an die Haltung von Tieren, auch während ihrer Verwendung in Tierversuchen, gemäß § 1 Absatz 2,b) die Genehmigung der Anwendung eines den Anforderungen nicht entsprechenden Tötungsverfahrens gemäß § 2 Absatz 3,c) die Entgegennahme von Anzeigen der Bestellung von Tierschutzbeauftragten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1,d) die Zulassung von Ausnahmen bei der Bestellung von Tierschutzbeauftragten gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2,e) die Genehmigung von Ausnahmen bei der Bestellung von Tierschutzbeauftragten gemäß § 5 Absatz 3 Satz 4,f) die Entgegennahme von Stellungnahmen von Tierschutzbeauftragten gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1,g) die Genehmigung von Ausnahmen für Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tierversuche an Wirbeltieren und Kopffüßern und Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren durchführen, gemäß § 16 Absatz 1 Satz 5,h) die Entgegennahme des Nachweises über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen, von denen das Versuchsvorhaben und die beabsichtigten Tierversuche geplant worden sind gemäß § 16 Absatz 3,i) die Genehmigung der Verwendung von Wirbeltieren und Kopffüßern in einem weiteren Versuchsvorhaben gemäß § 18 Absatz 2,j) die Genehmigung für die Verwendung anderer als für Tierversuche gezüchteter Wirbeltiere und Kopffüßer gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2,k) die Genehmigung von Ausnahmen für die Verwendung von aus der Natur entnommenen Tiere in Tierversuchen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2,l) die Genehmigung von Ausnahmen für die Verwendung herrenloser oder verwilderter Tiere von Tierarten, die üblicherweise in menschlicher Obhut gehalten werden, in Tierversuchen gemäß § 21 Satz 2,m) die Genehmigung von Tierversuchen unter Verwendung von Primaten gemäß § 23 Absatz 3 oder von Menschenaffen gemäß § 23 Absatz 5 Satz 1,n) die Genehmigung zur Verwendung anderer als in § 24 Absatz 1 genannten Primaten für Tierversuche gemäß § 24 Absatz 2,o) die Genehmigung von Tierversuchen gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2,p) die Mitteilung über erteilte Genehmigungen nach § 23 Absatz 3 oder 5 oder § 25 Absatz 2 Satz 2 an das Bundesministerium gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1,q) die unverzügliche Unterrichtung der Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes gemäß § 32 Absatz 4,r) die Erteilung von Genehmigungen bei Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1,s) die Entgegennahme von Anzeigen über den Wechsel des Leiters des Versuchsvorhabens oder seines Stellvertreters gemäß § 34 Absatz 2 Satz 1,t) den Widerruf von Genehmigungen gemäß § 34 Absatz 2 Satz 2,u) die Entgegennahme der Anzeige anderer Änderungen gemäß § 34 Absatz 3 Satz 1,v) die Bewertung eines Versuchsvorhabens nach seinem Abschluss gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1,w) die Entgegennahme von Meldungen über die Zahl der im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Versuchsvorhaben sowie Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2,x) die Übermittlung einer Zusammenfassung zu dem genehmigten Versuchsvorhaben an das Bundesinstitut für Risikobewertung gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1,y) die Unterrichtung des Bundesministeriums über Fälle grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben gemäß § 43 Satz 1; 7. der Versuchstiermeldeverordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3570) geändert worden ist, füra) die Entgegennahme der Meldungen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2,b) die Übermittlung der Meldungen an das Bundesinstitut für Risikobewertung gemäß § 2.

§ 2

Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte

§ 2 Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien StädteSoweit § 1 nichts anderes bestimmt und eine Zuständigkeit des Bundes nicht gegeben ist, sind die Landrätinnen und Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sachlich zuständige Behörden für die Wahrnehmung der Aufgaben des Vollzugs des Tierschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes. Sie nehmen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.

§ 3

Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 3 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenSoweit die Behörden nach § 1 oder § 2 sachlich zuständig sind, obliegt ihnen auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes und nach § 7 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes.

§ 4

Verordnungsermächtigung

§ 4 VerordnungsermächtigungDie Landesregierung überträgt ihre Befugnis, Rechtsverordnungen zum Schutz freilebender Katzen gemäß § 13b Satz 1 bis 4 des Tierschutzgesetzes zu erlassen, auf die Landrätinnen und Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeisterinnen und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.