Verordnung über das Naturschutzgebiet "Tetzitzer See mit Halbinsel Liddow und Banzelvitzer Berge" Vom 19. Oktober 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 19.10.1994
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1994, 1038
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, verordnet der Umweltminister und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) sowie des § 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:
Erklärung zum Naturschutzgebiet
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet(1) Der Tetzitzer See, die Halbinsel Liddow und die Banzelvitzer Berge mit den angrenzenden Landschaftsteilen werden in den in § 2 Abs. 4 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt. (2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Tetzitzer See mit Halbinsel Liddow und Banzelvitzer Berge" in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
Geltungsbereich
§ 2 Geltungsbereich(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 1088,5 Hektar davon Land 311,3 HektarWasser 777,2 Hektar.Es liegt im Landkreis Rügen in den Gemeinden Neuenkirchen und Rappin. (2) Das auf der Halbinsel Liddow gelegene Ackerland ist nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes. (3) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet. (4) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim - Landrat des Landkreises Rügen Billrothstraße 5 18528 Bergen, - Amtsvorsteher des Amtes Gingst Mühlenstraße 33 a 18569 Gingst, - Amtsvorsteher des Amtes Bergen-Land Industriestraße 10 18528 Bergen niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
Schutzzweck
§ 3 SchutzzweckSchutzzweck ist die Erhaltung, Entwicklung und Pflege eines komplexen Ausschnitts der Rügener Boddenlandschaft im Übergangsbereich West-/Mittelrügener Grundmoränen- und Ostrügener Endmoränenlandschaft mit großer Vielfalt an verschiedenen Lebensräumen, wie Flachgewässer, Brackwasserröhrichte, Salzwiesen, Halbtrocken- und Sandmagerrasen, und verschiedenen Waldgesellschaften, wie Ulmen-Eichen-Hainbuchenwald, Buchenwald, und einem reichen Ilex-Vorkommen. Zudem ist dieses Gebiet Rast- und Schlafplatz mehrerer Arten nordischer Gänse und Enten, insbesondere Tausender Grau-, Bleß- und Saatgänse, sowie des Kranichs. Wichtigstes Entwicklungsziel ist die Förderung eines naturnahen Waldbestandes, insbesondere auf dem Endmoränenzug der Banzelvitzer Berge.
Verbote
§ 4 VerboteIn dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten: 1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,2. Sprengungen und Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,3. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,5. bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen,6. Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Grundwasserstandes führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,7. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,8. wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,9. außerhalb der gekennzeichneten Badestellen zu baden und zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,10. Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,11. das Gebiet außerhalb gekennzeichneter Wege zu betreten oder mit Fahrrädern zu befahren,12. im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,13. im Naturschutzgebiet außerhalb gekennzeichneter Wege zu reiten oder mit Kutschen zu fahren,14. Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren oder mineralische oder organische Düngemittel aufzubringen, einzubringen, zu lagern oder abzulagern,15. Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,16. mit Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern jeder Art außerhalb der zwei Dalben nordwestlich der Laaser-Liddower Brücke an den Ufern des Naturschutzgebietes anzulegen,17. Grünland umzubrechen,18. Erstaufforstungen vorzunehmen,19. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen.
Zulässige Handlungen
§ 5* Zulässige HandlungenUnberührt von den Verboten 1. nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12, 14 und 15 bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Stickstoffdüngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig. § 2 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt,2. nach § 4 Satz 2 Nr. 7, 11, 12 und 14 bleibt die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung als Acker auf folgenden Flurstücken:Flurstücke 7 - 9 Flur 3 Gemarkung LiddowFlurstück 49 Flur 3 Gemarkung TetzitzFlurstück 52 Flur 3 Gemarkung TetzitzFlurstücke 3 - 4 Flur 1 Gemarkung Groß BanzelvitzFlurstücke 1 - 3 Flur 1 Gemarkung BanzelvitzFlurstück 4/1 Flur 1 Gemarkung BanzelvitzFlurstück 5 Flur 1 Gemarkung BanzelvitzFlurstücke 8 - 9 Flur 1 Gemarkung Banzelvitz,3. nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12 bleibt die ordnungsgemäße forstliche Nutzung der waldbestockten Flächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:a) der Anbau nichtheimischer oder standortfremder Baumarten ist unzulässig,b) die Anlage von Kahlschlägen über ein Hektar Größe ist unzulässig,c) nach Hiebsreife sind Maßnahmen zum Umbau naturferner Bestände zur naturgemäßen Bestockung vorzusehen,4. nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10 und 11 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Maßgaben:a) die Jagd auf Federwild, die Fallenjagd, das Anlegen von Wildäckern, Wildäsungsflächen und anderen zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,b) die Errichtung jagdlicher Einrichtungen sowie die Anlage von Kirrungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,5. nach § 4 Satz 2 Nr. 8 bleibt die Ausübung der gewerblichen Fischerei mit der Maßgabe, daß die Fischerei innerhalb der Schilfbereiche unzulässig ist,6. nach § 4 Satz 2 Nr. 8 bleibt das Angeln auf dem Tetzitzer See und vom Anglersteg in Laase aus,7. nach § 4 Satz 2 Nr. 19 bleibt das Anbringen oder Aufstellen von Naturschutz- und Hinweistafeln,8. nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12 bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,9. nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 7, 8, 11 und 12 bleiben Maßnahmen der zuständigen Wasserbehörde zur Unterhaltung der Deiche und Gewässer,10. nach § 4 Satz 2 Nr. 6 bleibt die Einleitung behandelter Abwässer in der bisherigen Art und Weise bis zur Schaffung zentraler Abwasserentsorgungsanlagen,11. nach § 4 Satz 2 Nr. 11 bleiben Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,12. nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 11 und 12 bleiben bergbauliche Aktivitäten nach vorheriger Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde, soweit sie im Rahmen der bergrechtlichen Vorschriften ausgeübt werden und sofern für sie beim Inkrafttreten der Verordnung ein durch besonderen Rechtsakt begründeter Rechtsanspruch bestanden hat,13. nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12 bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes:a) und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,b) durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,14. nach § 4 Satz 2 bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet und zugelassen worden sind.
Ausnahmen und Befreiungen
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen(1) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfalla) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oderb) zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder2. überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. (2) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
Ordnungswidrigkeiten
§ 7* Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 18 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist,2. entgegen § 5 Nr. 1 die Stickstoffdüngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt,3. entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a nichtheimische oder standortfremde Baumarten anbaut,4. entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b Kahlschläge über ein Hektar Größe anlegt. Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 4 des Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe a Federwild jagt, die Fallenjagd durchführt, Wildäcker, Wildäsungsflächen oder andere zum Zweck der Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt oder Jagdhütten errichtet,2. entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe b ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder Kirrungen anlegt. Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Nr. 5 innerhalb der Schilfbereiche fischt. Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes.
Inkrafttreten
§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.