TeterowPsGewBestV MV · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Bestimmung eines Gewässerabschnitts der Teterower Peene zum schiffbaren Gewässer Vom 1. August 2014

Ausfertigungsdatum:
01.08.2014
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2014, 454
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage TeterowPsGewBestV

Anlage

Eingangsformel TeterowPsGewBestV

Aufgrund des § 2 Absatz 1 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 5 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung:

§ 1

Bestimmung zum schiffbaren Gewässer

§ 1 Bestimmung zum schiffbaren GewässerDer Gewässerabschnitt der Teterower Peene von der Mündung in den Kummerower See bis zum Hafengebiet Neukalen (einschließlich der Flurstücke 70 und 120/2 der Flur 1 der Gemarkung Neukalen) wird zum schiffbaren Gewässer bestimmt. Die schiffbare Gewässerstrecke der Teterower Peene ist in der als Anlage beigefügten Karte durch Strichlinie dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.