Verordnung über Beförderungsbedingungen und -entgelte im Gelegenheitsverkehr mit Taxen (VO-TaxiTarif) Vom 15. Januar 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 15.01.1994
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1994, 164
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1379), in Verbindung mit § 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 1. August 1991 (GVOBl. M-V S. 340) verordnet der Wirtschaftsminister:
§ 1Im Verkehr mit Taxen sind im Land Mecklenburg-Vorpommern folgende Tarife für die Fahrten im Pflichtfahrbereich anzuwenden:Grundtarif 3,00 DMKilometertarif 1,50 DMWartetarif pro Stunde 16,20 DM Tarife nach Satz 1 gelten für die allgemein übliche Beförderung von Personen im Pflichtfahrbereich. Für Leistungen, die darüber hinausgehen, werden nachstehende Zuschläge erhoben:Gepäckzuschlag: für Gepäck ab 5 kg fürje angefangene 25 kg 1,00 DM Rufzuschlag: Ruf 0,20 DMSonderzuschlag: für Fahrten zu besonderen Anlässen 35,00 DM
§ 2Die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.