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title: "SZG M-V — Landessonderzahlungsgesetz Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung an Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landessonderzahlungsgesetz - SZG M-V) Vom 30. Juni 2024*)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-SZGMV2024rahmen"
updated: "2026-05-13T16:40:36+00:00"
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# SZG M-V — Landessonderzahlungsgesetz Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung an Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landessonderzahlungsgesetz - SZG M-V) Vom 30. Juni 2024*)

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 30.06.2024
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2024, 354, 355


### § 1 — Persönlicher Geltungsbereich

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich(1) Eine Sonderzahlung nach diesem Gesetz erhalten1. Berechtigte, und zwara) die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des Landes,b) die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und der anderen Gemeindeverbände undc) die Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, und 2. Versorgungsberechtigte, denen als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger laufende Versorgungsbezüge nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Landkreis, ein Gemeindeverband oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter.

### § 10 — Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften

§ 10 Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und AnrechnungsvorschriftenRuhens-, Kürzungs- und Anrechnungsbestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern finden Anwendung.

### § 11 — Stichtag

§ 11 StichtagFür die Gewährung und Bemessung der Sonderzahlung sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend; § 7 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

### § 12 — Zahlungsweise

§ 12 ZahlungsweiseDie Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu zahlen.

### § 13 — Übergangsregelung für Berechtigte der Bundesbesoldungsordnung C

§ 13 Übergangsregelung für Berechtigte der Bundesbesoldungsordnung CBei Berechtigten der Bundesbesoldungsordnung C treten bei den Bezügen im Sinne des § 7 Absatz 1 an die Stelle1. der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e genannten Bezügebestandteile die nach den Vorbemerkungen 1 und 2 der Bundesbesoldungsordnung C gewährten Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren an Hochschulen,2. der in § 7 Absatz 1 Nummer 3 genannten Bezügebestandteile die Zulagen gemäß Vorbemerkung 5 zur Bundesbesoldungsordnung C für Professorinnen und Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen als Richterinnen und Richter.Maßgeblich ist die Bundesbesoldungsordnung C in der nach § 88 Absatz 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes maßgeblichen Fassung.

### § 2 — Anspruchsvoraussetzungen für Berechtigte

§ 2 Anspruchsvoraussetzungen für Berechtigte(1) Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Berechtigten1. am 1. Dezember in einem der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Rechtsverhältnisse stehen und2. im laufenden Kalenderjahr vor dem 1. Dezember insgesamt mindestens 89 Kalendertage bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gemäß § 1 in einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsverhältnis gestanden haben.(2) Als Dienstverhältnis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt auch das Dienstverhältnis teilzeitbeschäftigter Berechtigter (§ 6 des Landesbesoldungsgesetzes).(3) Auf die nach Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Mindestdauer wird angerechnet:1. die Zeit, für die Berechtigten Versorgungsbezüge im Sinne des § 8 Absatz 1 zugestanden haben,2. die Zeit, während der Berechtigte den Wehrdienst abgeleistet haben.

### § 3 — Anspruchsvoraussetzungen für Versorgungsberechtigte

§ 3 Anspruchsvoraussetzungen für VersorgungsberechtigteVoraussetzung für den Anspruch auf die Sonderzahlung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Versorgungsberechtigten ist, dass ihnen für den ganzen Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge zustehen oder nur deshalb nicht zustehen, weil sie zur Ableistung des Wehrdienstes einberufen sind.

### § 4 — Ausschlusstatbestände

§ 4 Ausschlusstatbestände(1) Berechtigte, deren Bezüge für den Monat Dezember aufgrund einer Disziplinarmaßnahme teilweise einbehalten werden oder kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gelten, erhalten die Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.(2) Berechtigte, bei denen die Zahlung der Bezüge aufgrund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, erhalten die Sonderzahlung nicht, solange ihnen Bezüge für den Monat Dezember nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes auszuzahlen sind.(3) Versorgungsberechtigten, die für den Monat Dezember einen Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung erhalten, wird keine Sonderzahlung gewährt.

### § 5 — Zusammensetzung der Sonderzahlung

§ 5 Zusammensetzung der Sonderzahlung(1) Die Sonderzahlung besteht aus einem Grundbetrag und einem Sonderbetrag für Kinder.(2) § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes zum Kaufkraftausgleich findet entsprechende Anwendung.

### § 6 — Grundbetrag

§ 6 Grundbetrag(1) Der Grundbetrag der Sonderzahlung beträgt 30 Prozent der für den Monat Dezember des laufenden Jahres1. für Berechtigte nach dem Besoldungsrecht zustehenden, maßgebenden Bezüge nach § 7,2. der für Versorgungsberechtigte vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften maßgebenden Bezüge nach § 8.(2) Anstelle des Prozentsatzes nach Absatz 1 treten1. 35 Prozent in den Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 sowie C 1,2. 40 Prozent in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 9 sowie für die Berechtigten mit Anwärterbezügen und3. 29,382 Prozent in den Besoldungsgruppen B 9, B 10 und B 11.

### § 7 — Bezüge der Berechtigten

§ 7 Bezüge der Berechtigten(1) Bezüge im Sinne des § 6 sind unter Berücksichtigung des § 6 des Landesbesoldungsgesetzes1. bei Berechtigten mit Dienstbezügena) das Grundgehalt,b) der Familienzuschlag mit Ausnahme des Familienergänzungszuschlags nach § 43a des Landesbesoldungsgesetzes,c) der Zuschlag nach § 7 des Landesbesoldungsgesetzes,d) Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen,e) Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leitungen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nicht als Einmalzahlungen gewährt werden, 2. bei Berechtigten mit Anwärterbezügena) der Anwärtergrundbetrag,b) der Familienzuschlag,c) der Anwärtersonderzuschlag,d) Stellenzulagen und Ausgleichszulagen, 3. Zulagen für Richterinnen und Richter als Mitglieder des Landesverfassungsgerichts,4. der ruhegehaltfähige Teil der Vergütung für Berechtigte im Vollstreckungsdienst.In den Fällen einer Beurlaubung ohne Bezüge ist der Grundbetrag nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn des Urlaubs zu bemessen; das gilt auch, wenn während einer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat.(2) Die Bezüge nach Absatz 1 sind auch dann maßgebend, wenn Berechtigten die Bezüge für diesen Monat nur teilweise zustehen oder in den Fällen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht zustehen.(3) Bei den Bezügen nach Absatz 1 sind die Auslandsdienstbezüge nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Zulagen und Vergütungen nach den §§ 58 und 74 des Landesbesoldungsgesetzes sowie sonstige Einmalzahlungen nicht zu berücksichtigen.(4) Haben Berechtigte nicht während des gesamten Kalenderjahres aufgrund einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes) Bezüge oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge (§ 8 Absatz 1) erhalten, so vermindert sich der Grundbetrag für die Zeiten, für die ihnen keine Bezüge zugestanden haben. Die Minderung beträgt für jeden vollen Monat ein Zwölftel. Dabei werden mehrere Zeiträume zusammengezählt und in diesem Falle der Monat zu dreißig Tagen gerechnet. Die Verminderung unterbleibt für die Monate des Entlassungsjahres, in denen Grundwehrdienst geleistet wird, wenn Berechtigte vor dem 1. Dezember entlassen worden sind und unverzüglich in den öffentlichen Dienst zurückkehren. Der Zahlung von Dienstbezügen steht die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz während eines Arbeitsverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleich. Für die Dauer einer Elternzeit unterbleibt die Verminderung des Grundbetrags bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge aus einem Rechtsverhältnis nach Satz 1 bestanden hat.(5) Erhalten Berechtigte aufgrund anderer als beamtenrechtlicher Regelungen eine der Sonderzahlung nach diesem Gesetz vergleichbare Leistung, vermindert sich die Sonderzahlung entsprechend.

### § 8 — Bezüge der Versorgungsberechtigten

§ 8 Bezüge der Versorgungsberechtigten(1) Versorgungsbezüge im Sinne des § 6 sind Ruhegehalt sowie der daneben zustehende Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeitrag.(2) Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern bleiben bei der Feststellung der maßgebenden Bezüge unberücksichtigt.

### § 9 — Sonderbetrag für Kinder

§ 9 Sonderbetrag für Kinder(1) Neben dem Grundbetrag wird Berechtigten für jedes Kind, für das im Monat Dezember Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, ein Sonderbetrag gewährt. § 42 Absatz 5 des Landesbesoldungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Ausgleichsbetrag nach § 50 Absatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern oder entsprechenden Vorschriften gewährt wird oder deshalb nicht gewährt wird, weil in der Person der Waise oder einer anderen Person Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, eine Person vorhanden ist, die nach § 62 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes anspruchsberechtigt ist oder die Waise Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat; dies gilt nicht, wenn die Waise bereits bei einer anderen Person nach Satz 1 zu berücksichtigen ist.(2) Der Sonderbetrag nach Absatz 1 beträgt 300 Euro. Abweichend von Satz 1 beträgt der Sonderbetrag 25,56 Euro in den Besoldungsgruppen B 9, B 10 und B 11.(3) Ist ein Sonderbetrag für ein Kind im laufenden Kalenderjahr bereits aufgrund anderer als beamtenrechtlicher Regelungen gezahlt worden, entfällt der Sonderbetrag für dasselbe Kind nach diesem Gesetz.

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— Landessonderzahlungsgesetz Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung an Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landessonderzahlungsgesetz - SZG M-V) Vom 30. Juni 2024*)
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-SZGMV2024rahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
