SVGZustLVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Soldatenversorgungsgesetz (Soldatenversorgungsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung - SVGZustLVO M-V) Vom 1. Dezember 2025*

Ausfertigungsdatum:
01.12.2025
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2025, 721
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Einrichtung der Vormerkstelle

§ 1 Einrichtung der VormerkstelleDie Aufgaben der Vormerkstelle nach § 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung werden durch die für Finanzen zuständige oberste Landesbehörde wahrgenommen.

§ 2

Zuständige Behörden für die Berechnung und Bestimmung der vorzubehaltenden Stellen

§ 2 Zuständige Behörden für die Berechnung und Bestimmung der vorzubehaltenden StellenFür die Berechnung und Bestimmung der vorzubehaltenden Stellen sind zuständig1. die Landesbehörden für die Einstellungen entsprechend den ihnen übertragenen personalrechtlichen Befugnissen,2. die Landrätinnen und Landräte für die Einstellungen bei dem jeweiligen Landkreis,3. die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister oder Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Einstellungen bei der jeweiligen Gemeinde,4. die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes oder der Landrätinnen oder Landräte unterstehen, mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden Stellen, für die Einstellungen in ihrem Bereich.

§ 3

Verfahren

§ 3 VerfahrenDas Verfahren zur Durchführung des Stellenvorbehalts richtet sich nach der Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August 1999 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung und den ergänzenden Verwaltungsvorschriften der Vormerkstelle.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.