Landesverordnung zur Änderung der Zuständigkeit des Studentenwerks Rostock Vom 15. Dezember 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 15.12.1993
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1994, 30
Aufgrund von § 3 Abs. 2 des Studentenwerksgesetzes vom 23. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 165) verordnet die Landesregierung:
§ 1Die Zuständigkeit des Studentenwerks Rostock wird um die Hochschule für Musik und Theater des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Rostock erweitert.
§ 2Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.