Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung zur Änderung der Zuständigkeit des Studentenwerks Rostock Vom 15. Dezember 1993

Ausfertigungsdatum:
15.12.1993
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1994, 30
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel StudWRostZustV

Aufgrund von § 3 Abs. 2 des Studentenwerksgesetzes vom 23. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 165) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Die Zuständigkeit des Studentenwerks Rostock wird um die Hochschule für Musik und Theater des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Rostock erweitert.

§ 2

§ 2Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.