VOWR M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Organisation, die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studierendenwerke (Studierendenwerkswirtschaftsverordnung - VOWR M-V)Vom 17. April 2026*

Ausfertigungsdatum:
17.04.2026
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2026, 456
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Gliederung des Wirtschaftsplanes

Anlage 1Gliederung des WirtschaftsplanesI. Allgemeine Angaben1. Inhaltsverzeichnis2. Leistungszahlen3. Angaben zur mittelfristigen Unternehmensplanung4. Gesamtübersicht über die Aufwendungen und Erträge im Wirtschaftsplan nach Maßgabe der Kontenstruktur5. Übersicht über die Erträge und Aufwendungen in den Hauptkostenstellen des Erfolgsplans6. Zusammenstellung der Landeszuschüsse für den Erfolgsplan7. Gesamterträge aus Beiträgen zum Studentenwerk (Planjahr) gegliedert in:- Studentenzahlen pro Hochschule- Beitragshöhe- Aufteilung der Gesamtbeiträge nach Zweckbindung II. Personalübersicht:1. Gesamtstellenübersicht2. Stellenübersicht der einzelnen Kostenstellen3. Organigramm mit zugeordneter StellenzahlIII. ErfolgsplanFür die Kostenstellen des Erfolgsplans ist folgende Systematik zugrunde zu legen:1. Leistungsbereich VerwaltungGesamtübersicht 100 Aufsichtsrat 110 Geschäftsführung 120 Allgemeine Verwaltung 130 EDV-Organisation 140 Bau und Technik 150 Fuhrpark 160 Personalrat 170 Handwerker2. Leistungsbereich VerpflegungsbetriebeGesamtübersicht 400 Leitung Verpflegungsbetriebe 410 - 489 Mensen, Cafeterien, Essenausgabestellen3. Leistungsbereich Studentisches WohnenGesamtübersicht 500 Wohnheimverwaltung 510 - 599 Wohnheime4. Leistungsbereich Ausbildungsförderung 600 Abteilung für Ausbildungsförderung5. Leistungsbereich Soziale DiensteGesamtübersicht 700 Studentenhaus (mit überwiegend Aufgaben im sozialen und kulturellen Bereich) 710 Soziale Beratung 720 Kulturelle Betreuung 730 Darlehenskasse 740 Kindertagesstätte 750 Sonstige6. Betriebe gewerblicher Art7. Unternehmen/Beteiligungen8. SonstigeIV. Investitionsplan

Anlage 2

Gliederung für die Kostenartenrechnung (Erläuterungsteil zur Gewinn- und ...

Anlage 2Gliederung für die Kostenartenrechnung (Erläuterungsteil zur Gewinn- und Verlustrechnung) I. Ertrag Stud.-werk insges. Neben-Kostenstellen Ausbildungsförderung Soziale Dienste Mensen Cafeterien Wohnheime Betrieb gewerblicher Art Beteiligungen 1. Umsatzerlöse insgesamt davon: - Erträge aus Essenverkauf an Studenten- Erträge aus sonst. Essenverkauf- Mieterträge Wohnheime- übrige Mieterträge- aus Elternbeiträgen- übrige Umsatzerlöse 2. Zweckgebundene Beitragseinnahmen - aus Sozialbeiträgen 3. Zuschüsse insgesamt davon: - des BM zum lfd. Betrieb- Verrechnete Inv.zuschüsse des BM- Sonstige Landeszuschüsse- Übrige Zuschüsse 4. Sonst. Erträge insgesamt davon: - Zinserträge Kaution- sonstige Zinserträge- übrige Erträge 5. Außerordentliche Erträge Ertrag gesamt II. Aufwand Stud.-werk insges. Nebenkostenstellen Ausbildungsförderung Soziale Dienste Mensen Cafeterien Wohnheime Betrieb gewerblicher Art Beteiligungen 1. Personalaufwand gesamt 2. Sachaufwand gesamt davon: - Wareneinsatz Hilfs- u. Betriebsstoffe- Bewirtschaftung Gebäude u. Grundstücke- Einrichtungsaufwendungen- Energieaufwendungen- Verwaltungsaufwendungen- Beiträge/Versicherungen/ Steuern- Sonst. Sachaufwendungen 3. Anteil. Aufwand d. Hauptverwaltung Aufwand gesamt III. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag IV. Zuführung zu Rücklagen - zur allg. Rücklage- zu zweckgebundenen Rücklagen - V. Auflösung von Rücklagen - aus allgemeiner Rücklage- aus zweckgebundenen Rücklagen VI. Ergebnis

Abschnitt 1 - Organisation

Abschnitt 1
Organisation

Abschnitt 2 - Wirtschaftsführung

Abschnitt 2
Wirtschaftsführung

Abschnitt 3 - Rechnungswesen

Abschnitt 3
Rechnungswesen

§ 1

Einrichtungen

§ 1 EinrichtungenDie Einrichtungen der Studierendenwerke, insbesondere Mensen, Cafeterien und Wohnheime erbringen Dienstleistungen für die Studierenden.

§ 10

Jahresabschluss und Lagebericht

§ 10 Jahresabschluss und Lagebericht(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres aufgestellt. Davon ausgenommen sind die Anforderungen des Handelsgesetzbuches an den Lagebericht in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung, soweit nicht gesetzliche Vorschriften unmittelbar anwendbar sind. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Der Jahresabschluss inklusive Lagebericht ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Ergebnisse des Jahresabschlusses sind den zugeordneten Hochschulen in geeigneter Form bekannt zu machen. Der Jahresabschluss ist im Geschäftsbericht zu veröffentlichen. Der geprüfte und vom Aufsichtsrat festgestellte Jahresabschluss ist zusammen mit dem Lagebericht bis zum 31. August des folgenden Kalenderjahres dem für die Studierendenwerke zuständigen Ministerium vorzulegen. Der Wirtschaftsprüfer ist spätestens nach 5 Jahren zu wechseln.(2) Die Bilanz ist gemäß § 266 des Handelsgesetzbuches zu gliedern. Das gesamte Anlagevermögen ist zu bilanzieren. Zweckgebundene Rücklagen für Grundstücke sind im Jahresabschluss gesondert auszuweisen. Zweckgebundene Rücklagen für bewegliche Sachen einzelner Einrichtungen oder Einrichtungen eines Aufgabenbereiches sollen zusammengefasst werden. Hat die Rücklage einen Stand erreicht, der dem Wiederbeschaffungswert der entsprechenden Anlagegüter entspricht, ist eine weitere Rücklagenzuführung nicht zulässig. Auch eine Entnahme aus diesen Rücklagen zum Ergebnisausgleich ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Anlagegüter, für die die entsprechende Rücklage gebildet wurde, nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Umfang erhalten oder betrieben werden sollen. Die Verwendung der Rücklage oder von Teilen davon kann der Höhe nach im Jahresabschluss als „verwendete Rücklage“ bezeichnet werden. In Anlehnung an § 5 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung sind die Investitionszuschüsse in einen Sonderposten einzustellen, die planmäßigen Abschreibungen auf die ungekürzten Anschaffungswerte aufwandmäßig zu verrechnen und die Abschreibungen durch ertragswirksame Entnahmen entsprechender Beträge aus den Sonderposten auszugleichen. Vorbehaltlich der Regelungen in § 249 des Handelsgesetzbuches zur Rückstellungsbildung für unterlassene Instandhaltung sind für darüber hinaus erforderliche unterlassene Instandhaltungsaufwendungen gemäß § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung entsprechende Rücklagen getrennt nach Objekten zu bilden. Die Entwicklung der Rücklagen ist in einem Rücklagenspiegel mit Erläuterungen darzustellen. Das für die Studierendenwerke zuständige Ministerium kann das Nähere zur Aufstellung der Bilanz regeln.(3) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist um eine Darstellung von Aufwand und Ertrag, gegliedert nach Aufgabenbereichen (Anlage 2) zu erweitern und dem Jahresabschluss als Anlage zum Anhang beizufügen. Beim Aufwand für die Instandhaltung der Wohnheime ist der Aufwand für die Gebäudesanierung jeweils einschließlich des durch eventuelle Landeszuschüsse finanzierten Teils zu buchen, sofern dieser nicht aktivierungspflichtig ist.

§ 11

Interne Revision

§ 11 Interne Revision(1) In jedem Studierendenwerk ist ein zentrales Sachgebiet für die Interne Revision einzurichten. In einer Dienstanweisung sind insbesondere Aufgaben, Befugnisse, Arbeitsweise und jährlicher Prüfplan der Internen Revision zu regeln.(2) Der Internen Revision obliegt die Prüfung, dass innerhalb der Studierendenwerke die Grundsätze der Wirtschafts- und Buchführung und der Rechnungslegung eingehalten werden.(3) Die Interne Revision prüft zudem den auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnung zu führenden Verwendungsnachweis, sofern die Bewilligungsbehörde dies im Zuwendungsbescheid festgelegt hat. Dies umfasst die nach Nummer 11 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung festgelegten Aufgaben. Das Prüfergebnis ist dem für Studierendenwerke zuständigen Ministerium jeweils bis zum 30. September des Folgejahres vorzulegen.

§ 2

Gemeinnützigkeit

§ 2 Gemeinnützigkeit(1) Die Studierendenwerke und von ihnen unterhaltenen Einrichtungen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Studierendenwerke fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.(3) Leistungen von Verpflegungseinrichtungen und Leistungen von Einrichtungen des studentischen Wohnheimbereiches der Studierendenwerke und sonstiger Leistungen, die dem Satzungszweck nicht fremd sind, an Personen, die entsprechend § 3 Absatz 2 des Studierendenwerksgesetzes nicht oder nicht unmittelbar zum begünstigten Personenkreis gehören, dürfen nur gegen angemessenes Entgelt und unter der Voraussetzung erbracht werden, dass die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke nicht beeinträchtigt wird. Die Entgelte sind wirtschaftlich und zweckmäßig zu bemessen.

§ 3

Grundsätze

§ 3 Grundsätze(1) Die Geschäftsführung des Studierendenwerkes überwacht die Wirtschaftsführung des Studierendenwerkes und die Entwicklung von Aufwand und Ertrag. Hierüber berichtet sie dem Aufsichtsrat in regelmäßigen Abständen und wirkt auf die rechtzeitige Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans durch den Aufsichtsrat gemäß § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 7 des Studierendenwerksgesetzes hin.(2) Die Studierendenwerke können eine allgemeine Rücklage und weitere zweckgebundene Rücklagen aus Überschüssen bilden, soweit dies gesetzlich zulässig ist und diese Überschüsse nicht zu einer Ermäßigung der Landeszuwendungen in bezuschussten Aufgabenbereichen oder diesbezüglichen Kostenstellen führen. Für Aufgabenbereiche oder Kostenstellen, die über die Beitragsordnung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 des Studierendenwerksgesetzes mit zweckgebundenen Beiträgen oder über Zuwendungen des Landes finanziert werden, müssen zweckgebundene Rücklagen gebildet oder aufgelöst werden, wenn die entsprechenden Kostenstellen im Jahresergebnis mit einem Fehlbetrag oder Überschuss abschließen.(3) Für wertverbessernde Maßnahmen und die Wiederbeschaffung des aus Zuschüssen finanzierten Anlagevermögens sollen die Studierendenwerke aus dem Jahresüberschuss die allgemeine Rücklage erhöhen oder zweckgebundene Rücklagen bilden, falls die erforderlichen Rücklagen nicht bereits in der Bilanz abgebildet sind. Die Wirtschaftsführung ist deshalb so zu gestalten, dass von den Studierendenwerken zum Ausgleich der Auflösung des Sonderpostens für Investitionszuschüsse jährliche Rücklagenzuführungen unter Berücksichtigung ihres Sozialauftrages erwirtschaftet werden. Davon ausgenommen sind Investitionszuschüsse für Anlagegüter des Mensabereiches.(4) Notwendige Versicherungen für Risiken, die sich aus dem Eigentum von Grundmitteln, Liegenschaften und Wertgegenständen ergeben, sowie Vermögensschaden- und Haftpflichtversicherungen für die Geschäftsführung und die Mitglieder des Aufsichtsrates sind im erforderlichen Umfang allgemein zugelassen.(5) Es ist eine Kostenstellenrechnung zu führen. Die einzurichtenden Kostenstellen müssen mit denen im Wirtschaftsplan übereinstimmen. Die Einrichtung zusätzlicher Kostenstellen ist zulässig.

§ 4

Bewirtschaftung der Einrichtungen

§ 4 Bewirtschaftung der Einrichtungen(1) Die Essenspreise für Studierende sind sozialverträglich und unter Berücksichtigung ihrer Sozialbeiträge zu gestalten. Die Essenspreise für die Personen gemäß § 3 Absatz 2 des Studierendenwerksgesetzes müssen mindestens den Sachbezugswert entsprechen und sind darüber hinaus so zu gestalten, dass es für das Studierendenwerk zweckmäßig und wirtschaftlich ist.(2) Die Studierendenwohnheime sind in ihrer Gesamtheit so zu bewirtschaften, dass alle erforderlichen Kosten gedeckt sind. Hierbei sind, sofern das für die Studierendenwerke zuständige Ministerium nicht ausdrücklich ein anderes Verfahren festgelegt oder zugelassen hat, alle Kosten zu berücksichtigen, die für eine auf Dauer angelegte ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wohnheime notwendig sind. Überschüsse dürfen nur insoweit erwirtschaftet werden, als dies für die Bildung angemessener Rücklagen nach § 3 Absatz 2 und 3 erforderlich ist. Für vor dem 1. November 1990 errichtete, nicht sanierte Wohnheime sind mindestens die Energiekosten zu decken. Soweit Unterschiede in der Kostenbelastung oder in der Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen bei einzelnen Wohnheimen im Vergleich zu anderen zu einer unangemessenen Miethöhe führen würden, können die Studierendenwerke Wohnheime auch zu kalkulatorischen Wirtschaftseinheiten zusammenfassen.(3) Die Instandhaltungs- und Verwaltungskosten der Wohnheime sind in Anlehnung an die Zweite Berechnungsverordnung zu kalkulieren. Dabei können für die Instandhaltungskosten und die Verwaltungskosten höchstens die anderthalbfachen Maximalsätze entsprechend der Zweiten Berechnungsverordnung bei der Mietpreisbildung kalkuliert werden. Vorbehaltlich der Regelungen zu § 249 des Handelsgesetzbuches zur Rückstellungsbildung für unterlassene Instandhaltung sind für darüber hinaus erforderliche Instandhaltungsaufwendungen gemäß der Zweiten Berechnungsverordnung entsprechende Rücklagen zu bilden, sofern das Ergebnis des Wirtschaftsjahres dies ermöglicht.(4) Für die Bereitstellung von Räumen und Einrichtungen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 4 des Studierendenwerksgesetzes werden höchstens kostendeckende Entgelte erhoben. Für alle anderen Kurzzeitvermietungen oder Überlassungen von Räumen und Einrichtungen sind mindestens wirtschaftliche und zweckmäßige Entgelte zu erheben.

§ 5

Wirtschaftsplan

§ 5 Wirtschaftsplan(1) Der Wirtschaftsplan ist nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu gliedern und besteht aus den Vorbemerkungen, dem Erfolgsplan (§ 6), den Stellenübersichten (§ 7) und dem Finanzplan und Investitionsplan (§ 8). Im Wirtschaftsplan sind alle vorhersehbaren Maßnahmen der Studierendenwerke aufzunehmen, die Aufwände oder Erträge und Ausgaben oder Einnahmen verursachen. Das für die Studierendenwerke zuständige Ministerium kann die Verwendung von Vorlagen für die Aufstellung des Wirtschaftsplanes für verbindlich erklären.(2) Entgelte, die die Studierendenwerke zu erheben beabsichtigen, sind im Wirtschaftsplan darzustellen und zu erläutern.(3) Innerhalb des Erfolgsplanes muss der Wirtschaftsplan in Aufwand und Ertrag als Ganzes und in jedem Leistungsbereich ausgeglichen sein. Ein negatives Ergebnis des Erfolgsplanes muss durch Entnahme aus einer Rücklage ausgeglichen werden können. Zweckbindungen von Rücklagen sind dabei zu beachten. Ein Ausgleich zwischen den Leistungsbereichen ist nicht zulässig.(4) Das Studierendenwerk hat den vom Aufsichtsrat beschlossenen Wirtschaftsplan spätestens bis zum Ende eines jeden Jahres für das darauffolgende Wirtschaftsjahr dem für Studierendenwerke zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Liegt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch kein genehmigter Wirtschaftsplan vor, so führt das Studierendenwerk den Haushalt zunächst nach dem Wirtschaftsplan des Vorjahres weiter.(5) Die Genehmigung des Wirtschaftsplans soll in der Regel innerhalb von 3 Monaten nach der Vorlage des Wirtschaftsplans nach Absatz 3 Satz 1 erfolgen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Wirtschaftsplan den Bestimmungen in Absatz 1 und 2 nicht entspricht. Sie kann mit Auflagen versehen werden, sofern diese ausreichen, um eine Gestaltung des Wirtschaftsplans entsprechend den Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 herbeizuführen.(6) Abweichungen von dem Erfolgsplan oder Investitionsplan eines genehmigten Wirtschaftsplanes bedürfen der Genehmigung in entsprechender Anwendung des Absatzes 5, soweit die Abweichungen in den jeweiligen Leistungsbereichen einen Betrag von 150 000 Euro für das Wirtschaftsjahr übersteigen und nicht durch Eigenmittel oder Einsparungen gedeckt sind. Abweichungen nach Satz 1 sind dem für Studierendenwerke zuständigen Ministerium unverzüglich anzuzeigen.

§ 6

Erfolgsplan

§ 6 Erfolgsplan(1) Im Erfolgsplan sind alle vorhersehbaren Erträge und Aufwendungen des zu planenden Wirtschaftsjahres in einer Übersicht über die Ertrags- und Aufwandskonten den Kostenstellen zuzuordnen, bei denen sie verursacht werden. Für Aufwand, der nicht direkt zugeordnet werden kann, ist ein sachgerechter Verteilungsschlüssel anzuwenden, der im Erfolgsplan zu erläutern ist.(2) Der Erfolgsplan kann aus Gründen der Übersichtlichkeit für einzelne Standorte zusammengefasst aufgestellt werden.(3) Der Aufwand von Hilfskostenstellen ist entsprechend dem jeweiligen Umfang der erbrachten Leistungen auf die jeweilige Kostenstelle beziehungsweise den jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb umzulegen. Die Verrechnung des Aufwandes und des Ertrages für die Hauptverwaltung einschließlich der zugeordneten Hilfskostenstellen obliegt dem Studierendenwerk. Im Leistungsbereich des zuständigen Amtes nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist dabei jedoch ein Sockelbetrag je Wirtschaftsjahr für die umzulegenden Kosten zu beachten. Dieser wird vom für die Studierendenwerke zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung der Größe des jeweiligen Amtes und der Tarifanpassung für die Beschäftigten jährlich festgelegt.(4) Zuwendungen des Landes und die nach der Beitragsordnung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 des Studierendenwerksgesetzes zu erwartenden zweckgebundenen Beitragseinnahmen der Studierendenwerke sind in den Kostenstellen als Ertrag auszubringen, für die sie bestimmt sind. Nicht zweckgebundene Zuwendungen zum laufenden Betrieb und Beiträge für allgemeine Zwecke der Studierendenwerke sind als allgemeine Deckungsmittel auszubringen.(5) Die in der Satzung festgesetzten Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Aufsichtsrates sind nicht aus Zuwendungen des Landes zu finanzieren.(6) Jeweils bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres ist dem für die Studierendenwerke zuständigen Ministerium eine Gegenüberstellung der im Erfolgsplan veranschlagten und der tatsächlichen Aufwendungen und Erträge zum Stichtag 30. Juni vorzulegen. Änderungen gemäß § 5 Absatz 5 in den Kostenstellen eines Leistungsbereiches sind zu erläutern.

§ 7

Stellenübersichten

§ 7 Stellenübersichten(1) Die Stellenübersichten enthalten für jede Kostenstelle alle erforderlichen Stellen für Beschäftigte mit den entsprechenden Angaben für Stellenbezeichnungen und Entgeltgruppen. Sie sind in einer Gesamtstellenübersicht zusammenzufassen. Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.(2) Für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse mit Beschäftigten der Studierendenwerke gilt § 14 Satz 1 des Studierendenwerksgesetzes. Die Geschäftsführung begünstigende Einzelfallregelungen nach § 14 Satz 2 des Studierendenwerksgesetzes sind in der Stellenübersicht nach Absatz 1 auszuweisen.(3) Grundlage unterjähriger Personalbewirtschaftung einschließlich der Einstellung von Personal ist das auf der Stellenübersicht beruhende, im Erfolgsplan (§ 6) ausgewiesene Personalkostenbudget. Beschäftigte dürfen unterjährig zum Beispiel eingestellt, umgesetzt, höhergruppiert werden, wenn dies nicht zu einer Überschreitung des Personalkostenbudgets gemäß Erfolgsplan führt oder Überschreitungen des Personalkostenbudgets durch Mehrerträge und Einsparungen an anderer Stelle gedeckt sind.(4) Personalbewirtschaftungsmaßnahmen, die das im Erfolgsplan (§ 6) ausgewiesene Personalkostenbudget übersteigen, sind vor der Umsetzung der Maßnahme gegenüber dem für die Studierendenwerke zuständigen Ministerium anzuzeigen. Widerspricht das Ministerium nicht innerhalb von 2 Wochen, so gelten sie als genehmigt. Das Ministerium kann seine Genehmigung mit Auflagen verbinden.

§ 8

Finanzplan, Investitionsplan

§ 8 Finanzplan, Investitionsplan(1) Die Studierendenwerke stellen einen jährlichen Finanzplan und als Erläuterung dazu einen Investitionsplan auf. Der Finanzplan enthält alle vorhersehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus der Änderung und der Nutzung des Vermögens und aus der Kreditwirtschaft der Studierendenwerke ergeben. Im Investitionsplan sind alle Investitionsmaßnahmen mit einem Beschaffungswert über der unteren Wertgrenze zur Bildung eines Sammelpostens gemäß § 6 Absatz 2a Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes darzustellen. Einzelmaßnahmen mit einem geringen Herstellungs- oder einem Beschaffungswert können zusammengefasst je Kostenstelle oder je Leistungsbereich dargestellt werden, wenn nicht eine Einzeldarstellung aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist.(2) Überschreitungen für die im Finanzplan veranschlagten Investitionen sind zulässig, wenn sie durch Einsparungen bei anderen genehmigten Investitionen oder laufenden Aufwendungen beziehungsweise Mehrerträgen gedeckt werden. Darüber hinaus können auch zweckgebundene Zuwendungen und Spenden Dritter für zusätzliche, nicht im Finanzplan berücksichtigte Investitionen verwendet werden.

§ 9

Buchhaltung

§ 9 Buchhaltung(1) Für die Studierendenwerke gelten die Regeln der kaufmännischen Buchführung gemäß dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches.(2) Die Organisation der Buchführung und des Kassenwesens sind in einer Dienstanweisung zu regeln. Für die Aufbewahrung von Unterlagen gelten § 257 des Handelsgesetzbuches und der Zweite Abschnitt des Vierten Teils der Abgabenordnung.(3) Aufwendungen und Erträge sind im Rahmen der Finanzbuchhaltung zu erfassen.(4) Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen. Für Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sollen einheitliche Abschreibungssätze festgelegt werden. Für die Abschreibung auf Gebäude und Einbauten gelten in Ausnahmefällen die Sätze der Zweiten Berechnungsverordnung. In der Bilanz sind in Höhe der Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen Sonderposten zu bilden. Dieser Sonderposten ist jährlich entsprechend der Abschreibungen der zuschussfinanzierten Anlagegüter zu reduzieren.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.