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title: "StSchlGKSammlG MV — Gesetz zur Errichtung der „Staatlichen Schlösser, Gärten und Kunstsammlungen Mecklenburg-Vorpommern“Vom 11. Oktober 2017*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-StSchlGKSammlGMVrahmen"
updated: "2026-05-13T16:45:16+00:00"
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# StSchlGKSammlG MV — Gesetz zur Errichtung der „Staatlichen Schlösser, Gärten und Kunstsammlungen Mecklenburg-Vorpommern“Vom 11. Oktober 2017*

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 11.10.2017
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2017, 266


### § 2 — Örtliche und sachliche Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Dienstaufsicht

§ 2 Örtliche und sachliche Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Dienstaufsicht(1) Die Staatlichen Schlösser, Gärten und Kunstsammlungen Mecklenburg-Vorpommern haben die Aufgabe, für die Galerie Alte & Neue Meister Schwerin sowie die landeseigenen Schlösser und Gärten Kunstgüter zu sammeln, den Sammlungsbestand zu bewahren und wissenschaftlich zu erforschen, besucherbezogen in ständigen und wechselnden Ausstellungen zu präsentieren, zu vermitteln und zu vermarkten. Die historischen Gebäude und Gartenanlagen sind denkmalgerecht zu erhalten, zu pflegen, zu entwickeln und zu nutzen sowie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.(2) Die vom Finanzministerium und vom Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 wahrgenommenen Aufgaben im Rahmen des Absatzes 1 werden ab dem 1. Januar 2018 von den Staatlichen Schlössern, Gärten und Kunstsammlungen Mecklenburg-Vorpommern wahrgenommen. Die Planung und Durchführung von Landesbaumaßnahmen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe b des Staatshochbau- und Liegenschaftsverwaltungsorganisationsgesetzes bleiben davon unberührt.(3) Die vom Staatlichen Museum Schwerin, Kunstsammlungen, Schlösser und Gärten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 wahrgenommenen Aufgaben werden ab dem 1. Januar 2018 von den Staatlichen Schlössern, Gärten und Kunstsammlungen Mecklenburg-Vorpommern wahrgenommen.(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, den Staatlichen Schlössern, Gärten und Kunstsammlungen Mecklenburg-Vorpommern durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben zu übertragen.(5) Die Dienstaufsicht über die Staatlichen Schlösser, Gärten und Kunstsammlungen Mecklenburg-Vorpommern wird vom Finanzministerium wahrgenommen.

### § 1 — Errichtung

§ 1 ErrichtungIm Geschäftsbereich des Finanzministeriums wird zum 1. Januar 2018 unter dem Namen „Staatliche Schlösser, Gärten und Kunstsammlungen Mecklenburg-Vorpommern“ eine obere Landesbehörde mit Hauptsitz in Schwerin errichtet.

### § 3 — Bezeichnung, Verordnungsermächtigung

§ 3 Bezeichnung, Verordnungsermächtigung(1) Die in den Staatlichen Schlössern, Gärten und Kunstsammlungen Mecklenburg-Vorpommern für die Galerie Alte & Neue Meister Schwerin zuständige Organisationseinheit ist berechtigt, die Bezeichnung „Staatliches Museum Schwerin“ nach außen zu führen.(2) Die in den Staatlichen Schlössern, Gärten und Kunstsammlungen Mecklenburg-Vorpommern für die landeseigenen Schlösser, Gutshäuser und Gärten zuständige Organisationseinheit ist berechtigt, die Bezeichnung „Staatliche Schlösser und Gärten Mecklenburg-Vorpommern“ nach außen zu führen.(3) Das Finanzministerium führt ein Verzeichnis der von den Staatlichen Schlössern, Gärten und Kunstsammlungen Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 2 Absatz 1 verwalteten landeseigenen Liegenschaften.(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, den Hauptsitz der Staatlichen Schlösser, Gärten und Kunstsammlungen Mecklenburg-Vorpommern durch Rechtsverordnung neu zu bestimmen.

### § 4 — Beschäftigte

§ 4 Beschäftigte(1) Die Staatlichen Schlösser, Gärten und Kunstsammlungen Mecklenburg-Vorpommern beschäftigen als Dienststelle des Landes Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte.(2) Sämtliche Dienst- und Arbeitsverhältnisse der im Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern, im Staatlichen Museum Schwerin und im Finanzministerium tätigen Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten, deren Aufgaben ab dem 1. Januar 2018 von den Staatlichen Schlössern, Gärten und Kunstsammlungen Mecklenburg-Vorpommern wahrgenommen werden, werden von dieser Landesbehörde fortgeführt. Für Auszubildende gilt dies entsprechend.(3) Die erforderlichen Versetzungen sollen sozialverträglich erfolgen. Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen bleiben unberührt.

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— Gesetz zur Errichtung der „Staatlichen Schlösser, Gärten und Kunstsammlungen Mecklenburg-Vorpommern“Vom 11. Oktober 2017*
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-StSchlGKSammlGMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
