Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden im Strahlenschutzrecht (Strahlenschutzzuständigkeitslandesverordnung - StrlSchZustLVO M-V)Vom 21. Oktober 2024*
- Ausfertigungsdatum:
- 21.10.2024
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2024, 588
Zuständigkeit des Landesamtes für Gesundheit und Soziales
§ 1 Zuständigkeit des Landesamtes für Gesundheit und Soziales(1) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist zuständige Behörde für die dem Land obliegende Ausführung des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung, soweit im Strahlenschutzgesetz, der Strahlenschutzverordnung oder in den §§ 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist.(2) Im Aufgabenbereich des Landesamtes für Gesundheit und Soziales nach Absatz 1 ist die für den Strahlenschutz zuständige oberste Landesbehörde nach § 7 Absatz 1 und § 84 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes und Fachaufsichtsbehörde nach § 15 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport.
Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 194 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die nach den §§ 1 bis 9 jeweils zuständige Behörde, soweit nicht die in § 194 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes benannten Verwaltungsbehörden zuständig sind.(2) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist die zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 194 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich der Kammern gemäß Strahlenschutzzuständigkeitskammerverordnung, soweit nicht die in § 194 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes benannten Verwaltungsbehörden zuständig sind.
Zuständigkeit des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
§ 2 Zuständigkeit des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und UmweltDas Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt ist zuständige Behörde1. für die Aufgaben nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung, die im Zusammenhang mit Anlagen oder Tätigkeiten stehen, die der Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen, sowie für den Umgang, die Lagerung, die Bearbeitung und die Beseitigung von radioaktiven Reststoffen oder Abfällen von sonstigen radioaktiven Stoffen und Kernbrennstoffen, die sich in kerntechnischen Einrichtungen befinden oder aus diesen stammen,2. für die Aufstellung des allgemeinen Notfallplans des Landes nach § 100 des Strahlenschutzgesetzes. Die Erarbeitung und Umsetzung erfolgt unter Beteiligung und Mitwirkung der jeweils betroffenen Fachbehörden und3. für die Erstellung radiologischer Lagebilder nach § 108 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes.
Zuständigkeiten des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
§ 3 Zuständigkeiten des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und ArbeitDas Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit ist zuständige Behörde für die Aufsicht über die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 27 Absatz 3 Satz 2 und § 179 des Strahlenschutzgesetzes, soweit es sich um die Beförderung im Schienenverkehr der nicht bundeseigenen Eisenbahnen handelt, wenn die Verkehre ausschließlich über Schienenwege dieser Eisenbahnen führen.
Zuständigkeit des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport
§ 4 Zuständigkeit des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport(1) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport ist zuständige Behörde für die Bestimmung ärztlicher und zahnärztlicher Stellen zur Sicherung der Qualität bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen nach § 128 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung.(2) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport ist zuständige Stelle1. für die Prüfung und Bescheinigung sowie den Widerruf der Anerkennung der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 74 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes und den §§ 49 bis 50 der Strahlenschutzverordnung und2. für die Anerkennung von Kursen nach § 51 der Strahlenschutzverordnung.§ 1 Absatz 1 bis 3 der Strahlenschutzzuständigkeitskammerverordnung bleibt unberührt.
Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie
§ 5 Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie(1) Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist zuständige Behörde1. für Tätigkeiten mit Rückständen und Materialien nach den §§ 60 bis 66 des Strahlenschutzgesetzes und den §§ 27 bis 30 der Strahlenschutzverordnung,2. zur Festlegung von Radonvorsorgegebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1, § 122 Absatz 4 und § 125 des Strahlenschutzgesetzes und § 153 der Strahlenschutzverordnung,3. für die Ermittlung und Übermittlung der Daten der Umweltradioaktivität nach § 162 des Strahlenschutzgesetzes und4. für die Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen nach § 103 der Strahlenschutzverordnung.(2) Im Aufgabenbereich des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie nach Absatz 1 ist die für den Strahlenschutz zuständige oberste Landesbehörde nach § 7 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt.
Zuständigkeit der Hafenbehörden
§ 6 Zuständigkeit der Hafenbehörden(1) Die Hafenbehörden nach § 3 Absatz 1 bis 3 der Hafenverordnung sind zuständige Behörden für die Aufsicht über die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 27 Absatz 3 Satz 2 und § 179 des Strahlenschutzgesetzes, soweit es sich um die Beförderung im Hafengebiet nach § 1 Absatz 3 der Hafenverordnung handelt.(2) Im Aufgabenbereich der Hafenbehörden nach Absatz 1 ist die für den Strahlenschutz zuständige oberste Landesbehörde nach § 7 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes und Fachaufsichtsbehörde nach § 86 Absatz 4 und § 124 Absatz 2 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt.
Zuständigkeit der Polizeibehörden
§ 7 Zuständigkeit der Polizeibehörden(1) Die Polizeibehörden sind zuständige Behörden für die Aufsicht über die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 27 Absatz 3 Satz 2 und § 179 des Strahlenschutzgesetzes, soweit es sich um die Beförderung im Straßen- und Schiffsverkehr handelt.(2) Im Aufgabenbereich der Polizeibehörden nach Absatz 1 ist die für den Strahlenschutz zuständige oberste Landesbehörde nach § 7 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes und Fachaufsichtsbehörde nach § 15 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt.
Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte
§ 8 Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte(1) Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für1. die Erteilung von Befreiungen nach § 123 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes von der Pflicht, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren,2. Aufgaben im Zusammenhang mit radioaktiv kontaminierten Gebieten, insbesondere radioaktive Altlasten nach den §§ 136 bis 152 des Strahlenschutzgesetzes und den §§ 160, 163 und 164 der Strahlenschutzverordnung.Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach Satz 1 als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr.(2) Im Aufgabenbereich der Landkreise und kreisfreien Städte nach Absatz 1 ist die für den Strahlenschutz zuständige oberste Landesbehörde nach § 7 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes und Fachaufsichtsbehörde nach § 86 Absatz 4 und § 124 Absatz 2 Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt.(3) Die den Landkreisen und kreisfreien Städten aufgrund der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 8 Absatz 1 und § 10 entstehenden notwendigen Kosten sind durch die Erhebung von Gebühren, die Auslagenerstattung sowie durch außerhalb des Landeshaushaltes zur Verfügung gestellte Mittel (Zweckausgabenerstattung des Bundes) zu decken. Die Deckungsfähigkeit nach Satz 1 und die Erforderlichkeit eines Mehrbelastungsausgleichs durch das Land werden jährlich überprüft.
Zuständigkeit des Deutschen Instituts für Bautechnik
§ 9 Zuständigkeit des Deutschen Instituts für BautechnikDas Deutsche Institut für Bautechnik ist gemäß dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (GVOBl. M-V S. 718) sowie der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zuständige Behörde für den Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten nach den §§ 134 und 135 des Strahlenschutzgesetzes und des § 159 der Strahlenschutzverordnung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.