StrlSchZustKamVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über Zuständigkeiten im Strahlenschutzrecht der Ärztekammer, der Zahnärztekammer und der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern (Strahlenschutzzuständigkeitskammerverordnung - StrlSchZustKamVO M-V) Vom 21. Oktober 2024*

Ausfertigungsdatum:
21.10.2024
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2024, 588, 590
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel StrlSchZustKamVO

Jeweils für ihren Aufgabenbereich nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 5 Heilberufsgesetz M-V sind die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern und die Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern zuständige Stelle für die Prüfung und Bescheinigung sowie den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 74 Absatz 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes und den §§ 47 bis 50 der Strahlenschutzverordnung für berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen nach § 145 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Strahlenschutzverordnung.Die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern ist außerdem zuständige Stelle für die Prüfung und Bescheinigung sowie den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde für zu ermächtigende Ärzte nach § 74 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes und den §§ 47, 48, 50 und 175 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung.Die Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern ist zuständige Stelle für die Prüfung und Bescheinigung sowie den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 74 Absatz 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes und den §§ 47 bis 50 der Strahlenschutzverordnung für berechtigte Personen in der Tierheilkunde nach § 146 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 und 5 der Strahlenschutzverordnung.Die Gebührenerhebung durch die Kammern richtet sich nach § 12 Absatz 2 und 3 des Heilberufsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.