BAErstattVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Erstattung des Beitragsausfalls aufgrund des Wegfalls der Straßenbaubeiträge (Beitragsausfallerstattungsverordnung - BAErstattVO M-V) Vom 24. August 2020

Ausfertigungsdatum:
24.08.2020
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2020, 806
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage BAErstattVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/mv/491095ad-3dee-4a90-b028-eab4bbe8cbc6-MV6140-2-1+2020+806+Anlage.pdf

Eingangsformel BAErstattVO

Aufgrund des § 8a Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Europa:

§ 1

Antragsverfahren

§ 1 Antragsverfahren(1) Die Erstattung des Beitragsausfalls nach § 8a Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes ist beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern durch die Gemeinde - frühestens ab dem 1. Juli 2020 - mit dem in der Anlage enthaltenen Vordruck zu beantragen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.(2) Die Gemeinden haben alle Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 8a des Kommunalabgabengesetzes prüfen zu können. Auf Verlangen des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern haben die Gemeinden fehlende Angaben oder Unterlagen zu ergänzen.

§ 2

Beauftragung

§ 2 BeauftragungDie Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - wird gemäß § 8a Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes berechtigt, durch das von ihr errichtete Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern zur Durchführung des das Ministerium für Inneres und Europa betreffenden Erstattungsverfahrens nach § 8a Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen. Die Konkretisierung der Aufgaben erfolgt im Einzelfall mit der Beauftragung des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.