StratG M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Strategiefonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ (Strategiefonds-Errichtungsgesetz - StratG M-V) Vom 18. Dezember 2017 *

Ausfertigungsdatum:
18.12.2017
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2017, 355
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Verwendung des Sondervermögens und Wirtschaftsplan

§ 4 Verwendung des Sondervermögens und Wirtschaftsplan(1) Für die zweckentsprechende Verwendung der Mittel des Sondervermögens ist der Wirtschaftsplan des Sondervermögens maßgeblich. Der Wirtschaftsplan wird vom Finanzministerium entsprechend der vom Landtag auf der Grundlage einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossenen Aufteilung der Mittel sowie der Einzelprojekte zum Globalvolumen aufgestellt.(2) Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan als Anlage angefügt. Das Finanzministerium sendet den aktualisierten Wirtschaftsplan für das laufende Haushaltsjahr regelmäßig bis spätestens zum 31. Mai an den Finanzausschuss des Landtages Mecklenburg-Vorpommern zur Information.(3) Entnahmen aus dem Sondervermögen erfolgen zugunsten des Landeshaushaltes. Die entnommenen Mittel sind entsprechend der Festlegungen im Wirtschaftsplan in die Einzelpläne der jeweils zuständigen Ressorts der Landesregierung umzusetzen und dort dem Zweck entsprechend zu verausgaben.

§ 6

Auflösung des Sondervermögens

§ 6 Auflösung des Sondervermögens(1) Das Sondervermögen ,Strategiefonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern‘ wird mit Ablauf des 31. Dezember 2024 aufgelöst.(2) Die im Sondervermögen vorhandenen Mittel werden dem Landeshaushalt zugeführt.

§ 1

Errichtung und Stellung im Rechtsverkehr

§ 1 Errichtung und Stellung im Rechtsverkehr(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet unter dem Namen „Strategiefonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ ein Sondervermögen, welches vom Finanzministerium verwaltet wird. (2) Das Sondervermögen ist rechtlich unselbstständig und nicht rechtsfähig. (3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 2

Zweck des Sondervermögens

§ 2 Zweck des SondervermögensZweck des Sondervermögens ist die Förderung besonderer für die zukünftige Entwicklung des Landes wegweisender Projekte und Programme.

§ 3

Zuführung zum Sondervermögen

§ 3 Zuführung zum Sondervermögen(1) Das Sondervermögen wird aus Mitteln aus dem Landeshaushalt gebildet. (2) Die Zuführungen erfolgen auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans.

§ 5

Jahresrechnung

§ 5 Jahresrechnung(1) Das Finanzministerium stellt für jedes Haushaltsjahr die Jahresrechnung des Sondervermögens auf. Diese wird der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt. (2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.