Gesetz zum Schutz vor Störfällen in Betriebsbereichen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden (Landes-Störfallgesetz) Vom 7. Juni 2017 *
- Ausfertigungsdatum:
- 07.06.2017
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2017, 106, 107
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für Anlagen in Betriebsbereichen im Sinne von § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes , die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.
Regelungsinhalte
§ 2 Regelungsinhalte Für die Genehmigung und Überwachung der von § 1 erfassten Betriebsbereiche, die Durchsetzung von Betreiberpflichten sowie die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gelten 1. die §§ 3 Absatz 5a bis d , 15 Absatz 2a , die §§ 16a , 17 , 20 Absatz 1a , die §§ 23a bis c , 24 , 25 Absatz 1a , die §§ 25a , 31 Absatz 2a , die §§ 52 , 61 Absatz 2 und § 62 Absatz 1 Nummer 4a und 5, Absatz 2 Nummer 1b, 4 und 5 und Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, und 2. § 1 Absatz 1 und 2 , § 2 sowie der Zweite und Dritte Teil der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Verordnungsermächtigung
§ 3 Verordnungsermächtigung Die für Immissionsschutz zuständige oberste Landesbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Behörde.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.