SSGKKostVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über Kosten der Staatlichen Schlösser, Gärten und Kunstsammlungen Mecklenburg-Vorpommern (Staatliche Schlösser-, Gärten- und Kunstsammlungskostenverordnung - SSGKKostVO M-V) Vom 13 Juli 2025*)

Ausfertigungsdatum:
13.07.2025
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2025, 400
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage SSGKKostVO

Anlage (zu § 1 Satz 1 und § 2)Kostenverzeichnis für die Staatlichen Schlösser, Gärten und Kunstsammlungen Mecklenburg-Vorpommern Tarifstelle/Gegenstand Gebühren in Euro 1 Veröffentlichungs- und Reproduktionsgenehmigungen 1.1 Wiedergabe in kommerziellen Bild- und Tonaufzeichnungen (außer Sammlungsbestand) 1.1.1 Wiedergabe von Standfotos in Film und Fernsehen a) Bei einmaliger Ausstrahlung 100,00 b) Bei mehrmaliger Ausstrahlung 150,00 1.1.2 Wiedergabe von Videos in Film und Fernsehen a) Bei einmaliger Ausstrahlung 150,00 b) Bei mehrmaliger Ausstrahlung 350,00 Anmerkung zur Tarifstelle 1.1 Bei Veröffentlichungen, die im Interesse der Staatlichen Schlösser, Gärten und Kunstsammlungen Mecklenburg-Vorpommern liegen, kann auf Antrag von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden. Die Veröffentlichung liegt in der Regel im Interesse, wenn sie der Förderung von wissenschaftlichen Publikationen oder der Förderung kultureller Anliegen dient. 1.2 Foto- und Filmerlaubnis 1.2.1 Foto- und Filmaufnahmen, die für private Nutzung (ohne Blitz und Stativ) erstellt werden gebührenfrei 1.2.2 Gewerbliche Foto- und Filmaufnahme in historischen Räumen pro Stunde 150,00 1.2.3 Gewerbliche Foto- und Filmaufnahme in historischen Park- und Gartenanlagen pro Stunde 100,00 1.2.4 Werbefilme und aufwendige Filmaufnahmen Das Zwei- bis Fünffache der Tarifstelle 1.2.2 oder 1.2.3 Anmerkung zur Tarifstelle 1.2 Für das Fotografieren, Filmen, Malen und Zeichnen von Sammlungsgegenständen in den Museen wird auf Antrag keine Gebühr erhoben, wenn die Handlung wissenschaftlichen Zwecken, studiengangbezogenen Zwecken oder Zwecken der aktuellen Berichterstattung dient. 1.3 Reproduktionsgenehmigungen, Nutzungsrechte für digitale Bereitstellung 1.3.1 Für Postkarten und Kalender pro Bild und Auflage a) bis 5 000 Stück 115,00 b) bis 10 000 Stück 175,00 c) bis 50 000 Stück 355,00 d) bis 100 000 Stück 410,00 1.3.2 Für Kalender (Werbung) größer als DIN A5 a) bis 10 000 Stück 160,00 b) bis 50 000 Stück 235,00 c) bis 100 000 Stück 270,00 1.3.3 Für Kalender (Werbung) größer als DIN A4 a) bis 10 000 Stück 270,00 b) bis 50 000 Stück 325,00 c) bis 100 000 Stück 380,00 1.3.4 Für die Nutzung in Online-Medien für einen Zeitraum von a) einem Monat 85,00 b) sechs Monaten 130,00 c) Langzeitarchivierung (über sechs Monate) 170,00 2 Besuch der Museen Anmerkung zur Tarifstelle 2 Die Benutzungsgebühren enthalten auch die Bereitstellung von Audioguides, sofern sie in den jeweiligen Museen verfügbar sind. 2.1 Einzelkarten für den Besuch a) des Schlossmuseums Schwerin 13,00 b) des Staatlichen Museums Schwerin 10,00 c) der Schlösser Bothmer, Granitz, Güstrow und Mirow 9,00 d) des Schlosses Ludwigslust 9,00 e) des Schlosses Hohenzieritz (Luisen-Gedenkstätte) 4,00 Anmerkung zur Tarifstelle 2.1 Die Staatlichen Schlösser, Gärten und Kunstsammlungen Mecklenburg-Vorpommern können Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, Touristikanbietern, Beherbergungsbetrieben und anderen Kooperationspartnern Ermäßigungen auf Einzelkarten gewähren. Diese dürfen die Ermäßigungen der Tarifstelle 2.2 nicht unterschreiten. 2.2 Gebührenermäßigung: Einzelkarten für den Besuch a) des Schlossmuseums Schwerin 9,00 b) des Staatliches Museums Schwerin (Dauerausstellung) 7,00 c) der Schlösser Bothmer, Granitz, Güstrow und Mirow 7,00 d) des Schlosses Ludwigslust 7,00 e) des Schlosses Hohenzieritz (Luisen-Gedenkstätte) 3,00 2.3 Jahreskarte für den Besuch a) des Schlossmuseums Schwerin 75,00 b) des Staatliches Museums Schwerin 60,00 c) der Schlösser Bothmer, Granitz, Güstrow und Mirow 45,00 d) des Schlosses Ludwigslust 45,00 e) des Schlosses Hohenzieritz (Luisen-Gedenkstätte) 20,00 2.4 Gebührenermäßigte Jahreskarten für den Besuch a) des Schlossmuseums Schwerin 60,00 b) des Staatliches Museums Schwerin 55,00 c) der Schlösser Bothmer, Granitz, Güstrow und Mirow 35,00 d) des Schlosses Ludwigslust 35,00 e) des Schlosses Hohenzieritz (Luisen-Gedenkstätte) 12,00 Anmerkung zur Tarifstelle 2.2 und 2.4. Folgende Personengruppen erhalten bei entsprechendem Nachweis eine Gebührenermäßigung entsprechend des § 2, 1) Rentnerinnen und Rentner2) Schwerbehinderte3) Auszubildende4) Schülerinnen und Schüler über 18 Jahre5) Studierende6) Freiwilligendienstleistende7) Erwerbslose8) Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger9) Inhaberinnen und Inhaber der Ehrenamtskarte10) Gruppenkarte pro Person (Gruppe mind. 15 Personen). 2.5 Besuch der Museen durch a) Kinder/Jugendliche unter 18 Jahrenb) Schulklassen in Begleitung einer Lehrkraft (max. zwei Begleiter pro Klasse)c) Mitglieder der Presse (mit Ausweis)d) Mitglieder des Deutschen Museumsbundse) Mitglieder des Internationalen Museumsverbands (ICOM)f) Notwendige Begleitpersonen für schwerbehinderte Besucherinnen und Besucherg) Mitglieder der Fördervereine der Schlösser und Museen der Staatlichen Schlösser, Gärten und Kunstsammlungen Mecklenburg-Vorpommernh) Mitglieder des Bundesverbands der Gästeführer Deutschlandsi) Mitglieder des Berufsverbandes Bildender Künstler (BBK)j) Mitglieder des Deutschen Verbands für Kunstgeschichte e. V.k) Mitglieder des Museumsverbands MV e. V.l) Mitglieder des Verbands der Restauratorenm) Mitglieder des International Association of Arts (IAA)n) Seminargruppen von Universitäten im Rahmen von Exkursionen gebührenfrei 2.6 Besuch von Sonderausstellungen Bis zum Zweifachen der Tarifstellen 2.1 und 2.2 3 Führungen 3.1 Für Führungen in den Museen sowie in den Parks und Gärten werden folgende Gebühren erhoben: 3.1.1 Öffentliche Führung (max. 25 Personen) je Person 5,00 3.1.2 Für die unter Nummer 2.2 (Ermäßigung) je Person 4,00 3.1.3 Angemeldete Führungen (höchstens 25 Personen) von 60 Minuten 75,00 3.1.4 Angemeldete Führungen (höchstens 25 Personen) von 30 Minuten 40,00 3.1.5 Einführungen (höchstens 25 Personen) von 15 Minuten 20,00 3.1.6 Angemeldete fremdsprachige Führung/Kostümführung (höchstens 25 Personen) von 60 Minuten 85,00 3.1.7 Fremdsprachige Einführung (höchstens 25 Personen) von 15 Minuten 25,00 3.2 Für Führungen durch Sonderausstellungen kann das Zweifache der unter den Tarifstellen 3.1.1 bis 3.1.7 genannten Gebühren erhoben werden. Das Zweifache der Tarifstellen 3.1.1 bis 3.1.7. 3.3 Bei Sonderführungen mit mindestens 25 Personen (themenbezogen oder außerhalb der regulären Öffnungszeiten) kann das Dreifache der Gebühren den Tarifstellen 3.1.1 bis 3.1.5 genannten Gebühren erhoben werden. Das Dreifache der Tarifstellen 3.1.1 bis 3.1.5 3.4 Museumspädagogische Führungen für jede begonnene Stunde pro Person zuzüglich Materialkosten 2,00 3.5 Ermäßigung bei Nichtinanspruchnahme Sofern eine Führung nach den Tarifstellen 3.1 bis 3.4 gebucht, aber diese nicht in Anspruch genommen wird, so ist die Gebühr nach den folgenden Tarifstellen zu ermäßigen. 3.5.1 Absage bis fünf Tage vor der gebuchten Führung gebührenfrei 3.5.2 Absage bis einen Tag vor der gebuchten Führung 50 % der Gebühren 3.5.3 Nichtinanspruchnahme der gebuchten Führung ohne Absage 100 % der Gebühren

§ 1

§ 1Für Amtshandlungen und Benutzung der Staatlichen Schlösser, Gärten und Kunstsammlungen Mecklenburg-Vorpommern werden Kosten nach der Anlage (Kostenverzeichnis) zu dieser Verordnung erhoben. Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der im Kostenverzeichnis festgelegten Gebühr abgegolten.

§ 2

§ 2Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann entsprechend § 6 des Landesverwaltungskostengesetzes eine Kostenermäßigung oder -befreiung gewährt werden, sofern dem eine Einzelfallentscheidung zugrunde liegt oder es im Kostenverzeichnis vorgesehen ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.